Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung alkoholbedingter Schuldfähigkeit (§21 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 424/90
Datum
20.11.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte seine Verurteilung wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung. Der BGH hob den Strafausspruch insoweit auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die übrige Revision wurde verworfen. Maßgeblich war, dass das Landgericht trotz festgestelltem Alkoholkonsum keine Blutalkoholberechnung vornahm und §21 StGB nicht rechtsfehlerfrei geprüft wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei festgestelltem erheblichem Alkoholkonsum hat das Tatgericht eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit vorzunehmen; fehlende Angaben zu Trinkmengen sind, soweit erforderlich, zugunsten des Angeklagten zu schätzen.

2

Der Blutalkoholgehalt hat bei der Prüfung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB erhebliches indizielles Gewicht; Blutalkoholwerte von etwa 2 ‰ und darüber machen eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens ernstlich in Betracht zu ziehen.

3

Kann das Tatgericht die Frage einer erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit nicht rechtsfehlerfrei ausschließen, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Werden außerhalb der vom Revisionsgericht gerügten Punkte keine Rechtsfehler festgestellt, bleiben diese Teile des Urteils bestehen und die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 23. Januar 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 424/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██ aus ███████████████, geboren am ██ 1953 in ██, ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. November 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Januar 1990 aufgehoben, a) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt wurde (II 2 der Urteilsgründe), b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen.

II. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zum Nachteil der Zeugin R. (II 2 der Urteilsgründe) verurteilt wurde. Damit kann auch die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsbegründung hat insoweit keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

III. Das Landgericht hat bei der Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zum Nachteil der Zeugin R. die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

Es hat zum Alkoholkonsum des Angeklagten vor der Tat (Tatzeit ab etwa 4.15 Uhr) festgestellt, er habe zunächst in einer Diskothek „eine nicht mehr feststellbare Menge Bier und Cola-Cognac getrunken“ (UA S. 5), sodann nach 1.00 Uhr zusammen mit der Geschädigten und dem Zeugen ███████████ zu dritt eine Flasche (0,7 l) Asbach (UA S. 5) und nach 3.15 Uhr in einer Hotelbar zwei „Häutchen“ (Cola-Asbach). Schließlich trank der Angeklagte unmittelbar vor der Tat noch zusammen mit der Geschädigten in einem Hotelzimmer Champagner, den er im Hotel gekauft hatte (UA S. 6).

Nach seinem äußeren Erscheinungsbild sei der Angeklagte zwar alkoholbedingt enthemmt, nicht aber in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt gewesen. Eine Berechnung des Blutalkoholgehalts des Angeklagten zur Tatzeit sei unterblieben, da der Angeklagte keine Trinkmengen habe angeben können (UA S. 17).

Dies begegnet durchgreifenden Bedenken.

Angesichts des festgestellten Alkoholkonsums des Angeklagten hatte das Landgericht eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit anstellen können und müssen. Dabei war der Anteil des Angeklagten am gemeinsam getrunkenen Asbach und Champagner zu seinen Gunsten zu schätzen, wenn die Anhörung der Zeugen dazu genauere Erkenntnisse nicht brachte (BGH, Beschl. vom 20. Juli 1990 – 2 StR 304/90). Möglicherweise hatte diese Berechnung (zur Berechnungsmethode siehe BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 2; § 21 Blutalkoholkonzentration 12; Salger DRiZ 1989, 174) bereits ohne den Konsum in der Diskothek Werte erbracht, die für eine erhebliche Einschränkung des Hemmungsvermögens zur Tatzeit sprechen.

Dem Blutalkoholgehalt kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung, ob die Schuld des Täters zur Tatzeit erheblich eingeschränkt war, gewichtige Indizwirkung zu (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11, 12, 13, 14 [= BGHSt 35, 308], 15), so dass dieser Gesichtspunkt hier nicht außer Betracht bleiben darf (siehe dazu auch Weider StV 1989, 12 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). So hat die Rechtsprechung wiederholt entschieden, dass bereits bei Blutalkoholwerten von 2 ‰ an aufwärts erheblich verminderte Schuld „in Betracht zu ziehen sei“ (BGH NStZ 1984, 408), „naheliege“ (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4) oder dass einer solchen Blutalkoholkonzentration „beträchtliches indizielles Gewicht für eine Einschränkung des Hemmungsvermögens nicht abgesprochen werden kann“ (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 12).

Der Strafausspruch hat aus diesen Gründen keinen Bestand. Der Rechtsfehler berührt den Schuldspruch nicht. Der Senat kann nach Sachlage ausschließen, dass der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung zu Feststellungen gelangt, die die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 20 StGB in Frage stellen.

NiemöllerHerdegenGollwitzer
MaierSchäfer
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