Revision: Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung wegen unzureichender Tatsachenwürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 424/88
- Datum
- 10.08.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 2 StGB setzt das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die die Vollstreckung entgegen der Verteidigung der Rechtsordnung entbehrlich machen.
Bei der Prüfung nach § 56 Abs. 2 StGB sind insbesondere das zeitliche Zurückliegen der Tat, das Verhalten des Täters nach der Tat und die Zahl sowie das Gewicht folgender Taten zu berücksichtigen.
Die Ablehnung einer Strafaussetzung darf nicht mit Wertungen begründet werden, die von den tatsächlichen Feststellungen nicht getragen werden; bloße pauschale Zuschreibungen (z. B. „hartnäckig“) genügen nicht.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 354 Abs. 1 StPO die Sachentscheidung selbst treffen und die Strafaussetzung anordnen, wenn die Feststellungen vollständig sind und die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB zweifelsfrei vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 16. September 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 424/88
BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmechaniker Franz Leonhard Ludolf aus ██████████████, geboren am ███████████ 1944 in █████ ██, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. September 1987 geändert: die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
II. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die der Nebenklägerin bis zum Urteil vom 16. September 1987 entstandenen notwendigen Auslagen, soweit das Verfahren nicht eingestellt ist. Die insoweit entstandenen Kosten fallen der Staatskasse zur Last.
Die Revisionsgebühr wird um ein Drittel ermäßigt.
Von den notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse diejenigen für das letzte Revisionsverfahren ganz, diejenigen für das Verfahren im Übrigen zu einem Drittel.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten zunächst wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen (1. Tat, Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten) und wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung (2. Tat, Freiheitsstrafe von sechs Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Auf die hiergegen eingelegte Revision war das Urteil im Schuldspruch wegen der 2. Tat sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben worden. Die weitergehende Revision hatte keinen Erfolg. Der wegen der 1. Tat ergangene Schuldspruch und die zugehörige Einzelstrafe standen daher seitdem rechtskräftig fest.
Die daraufhin mit der Sache befasste Strafkammer hat durch Beschluss das Verfahren wegen der 2. Tat vorläufig eingestellt (§ 154 Abs. 2 StPO) und durch das jetzt angefochtene Urteil dahin entschieden, dass die Vollstreckung der wegen der 1. Tat verhängten Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.
Auch gegen dieses Urteil hat der Angeklagte wiederum Revision eingelegt. Das mit der Sachbeschwerde begründete Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Ablehnung der Strafaussetzung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Strafkammer hat dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose gestellt (§ 56 Abs. 1 StGB), jedoch „besondere Umstände“, wie sie eine Strafaussetzung rechtfertigen würden (§ 56 Abs. 2 StGB), verneint. Fraglich ist schon, ob sie bei der Beurteilung des Vorliegens „besonderer Umstände“ den zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt hat; Bedenken erweckt insoweit der Umstand, dass sie der Vorschrift des § 56 Abs. 2 StGB „Ausnahmecharakter“ beimisst.
Doch kann dies auf sich beruhen. Denn jedenfalls erweist sich die Begründung, mit der dem Angeklagten Strafaussetzung versagt worden ist, in anderer Hinsicht als fehlerhaft. Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte habe sein Tun „hartnäckig und unbeirrt“ fortgesetzt, obwohl er von seiner Frau am Palmsonntag 1983 zur Rede gestellt worden sei und Besserung gelobt habe. Diese Wertung wird von den Feststellungen nicht getragen. Der Angeklagte hat die sexuelle Belästigung der Tochter Antje erst nach dem 2. März 1984 wieder aufgenommen, und es ist bis Ende 1985 lediglich noch zu drei derartigen Vorfällen gekommen. Die Strafkammer hat des Weiteren zu Unrecht den Umstand außer Betracht gelassen, dass die Tat bei Verkündung des angefochtenen Urteils schon mehr als zweieinhalb Jahre zurücklag. Auch diese Tatsache hätte zugunsten des Angeklagten bei der Entscheidung über die Strafaussetzung Berücksichtigung finden müssen.
Der Senat ändert – in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO – das angefochtene Urteil dahin, dass dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt wird.
Zwar ist diese Entscheidung grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Im zu entscheidenden Fall ergeben jedoch die einer Ergänzung nicht bedürftigen Feststellungen, dass im Hinblick auf Vielzahl und Gewicht der für den Angeklagten sprechenden Milderungsgründe die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB zweifelsfrei vorliegen. Auch gebietet hier nicht die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe. Angesichts der insoweit eindeutigen Sach- und Rechtslage scheidet hier ausnahmsweise die sonst bestehende Möglichkeit aus, dass bei erneuter tatrichterlicher Würdigung „besondere Umstände“ im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB noch rechtsfehlerfrei verneint werden könnten. Demgemäß trifft der Senat die allein noch in Betracht kommende Sachentscheidung selbst.
Dagegen überlässt er die Festsetzung der Bewährungszeit (§ 56a StGB), die Erteilung von Auflagen oder Weisungen (§§ 56b ff. StGB) und die Belehrung des Angeklagten nach § 268a Abs. 3 StPO dem Tatgericht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
Müller Maier Herdegen Niemöller Theune