Treffer
BGH Urteil

Revision: Unterlassene Erörterung von § 66 Abs. 2 StGB führt zur Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 424/87
Datum
30.09.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rief die Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch des Landgerichts ein, das Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB verneinte. Der BGH gab der Revision statt, hob den Rechtsfolgenausspruch auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht die Möglichkeit der Anordnung von Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB nicht erörtert hatte. Zwar ist die Entscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB ermessensgebunden; die Urteilsgründe müssen jedoch erkennen lassen, ob und aus welchen Gründen das Ermessen ausgeübt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 66 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die zur zweiten Vorverurteilung führende Tat nach Rechtskraft der ersten Vorverurteilung begangen worden ist.

2

Bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen für § 66 Abs. 2 StGB hat das Urteil die Möglichkeit einer Anordnung von Sicherungsverwahrung zu prüfen und dies in den Urteilsgründen zu behandeln.

3

Die Entscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB ist zwar Ermessenstatbestand, die Urteilsgründe müssen jedoch erkennen lassen, dass und aus welchen Gründen der Tatrichter sein Ermessen in bestimmter Weise ausgeübt hat.

4

Unterbleibt die Erörterung der Möglichkeit der Sicherungsverwahrung trotz gegebener Voraussetzungen, kann dies den Aufhebungsgrund für den Rechtsfolgenausspruch bilden und eine Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 14. April 1987

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

2 StR 424/87 in der Strafsache gegen Wolfgang ████ aus ████, geboren am ███ 1961 in ███████, zurzeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. September 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Maier, B., Theune, Gollwitzer als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. April 1987 im Rechtsfolgenaussprache mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und Führungsaufsicht angeordnet.

Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat es abgelehnt, da die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht vorlägen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die – vom Generalbundesanwalt vertretene – Revision der Staatsanwaltschaft.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht zwar die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu Recht verneint, denn Sicherungsverwahrung darf nach dieser Vorschrift nur angeordnet werden, wenn die zur zweiten Vorverurteilung führende Tat nach Rechtskraft der ersten Vorverurteilung begangen worden ist (BGH, Beschluss vom 24. Juli 1987 – 2 StR 338/87, zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Im vorliegenden Fall war die Verurteilung wegen der ersten Straftat noch nicht rechtskräftig, als der Angeklagte die zweite Straftat beging. Die Strafkammer hat jedoch rechtsfehlerhaft die Möglichkeit einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB nicht erörtert.

Die formellen Voraussetzungen für die Unterbringung lagen insoweit vor. Die Strafkammer hat auch festgestellt, dass der Angeklagte infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Entscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB liegt zwar im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist deshalb der Kontrolle durch das Revisionsgericht weitgehend entzogen. Die Urteilsgründe müssen jedoch erkennen lassen, dass und aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, das die Möglichkeit der Anordnung von Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB nicht einmal erwähnt.

Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt hätte (vgl. BGH NJW 1968, 997, 998; BGH GA 1974, 175, 177; BGH NStZ 1980, 1055, 1056; BGH, Urteil vom 18. November 1980 – 1 StR 554/80).

HerdegenMaierGollwitzer
MeyerTheune
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