Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafzumessung und Strafaussetzung bei langjähriger Steuerhinterziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 424/80
Datum
05.11.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte den Rechtsfolgenausspruch nach Verurteilung wegen mehrfacher Steuerhinterziehung. Der BGH hob den Rechtsfolgenausspruch auf und verwies die Sache wegen fehlerhafter Strafzumessung, unzureichender Prüfung der Strafaussetzung (§56 StGB) und mangelhafter Begründung der Tagessatzbemessung an eine andere Kammer zurück. Die Erwägungen zur kriminellen Energie und zur wirtschaftlichen Lage des Verurteilten seien nicht hinreichend gewürdigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist die Dauer und die nahezu tägliche Wiederholung gesetzeswidrigen Verhaltens zu berücksichtigen; auch einfache, aber über lange Zeit praktizierte Verschleierungshandlungen können Ausdruck erheblicher krimineller Energie sein.

2

Die Aussetzung der Vollstreckung einer über sechs Monate hinausgehenden Freiheitsstrafe nach §56 Abs. 3 StGB erfordert eine eingehende Prüfung, ob die Vollstreckung im Hinblick auf das allgemeine Rechtsempfinden unerlässlich erscheint; diese Prüfung darf insbesondere bei gravierenden, lang andauernden Delikten nicht unterbleiben.

3

Bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe für eine Geldstrafe hat das Gericht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten konkret und nachvollziehbar darzustellen, damit die Zumutbarkeit der Belastung beurteilt werden kann.

4

Die Überprüfung eines Urteils nach §301 StPO umfasst auch die Aufdeckung und Beseitigung zu Lasten des Verurteilten gehender Rechtsfehler durch das Revisionsgericht.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 16. Januar 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 424/80 fs. FO

in der Strafsache gegen den Obst- und Gemüsehändler Heinz ██ aus ███, dort geboren ████████████ 1947, wegen Steuerhinterziehung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meisl, Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. Januar 1980 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 100,-- DM verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft Verletzung sachlichen Rechts bei den Erwägungen zur Strafzumessung und zur Strafaussetzung. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat – auch soweit es zugunsten des Angeklagten wirkt – Erfolg.

I. 1. Die Strafzumessungserwägungen lassen besorgen, dass die Strafkammer nicht den vollen Unrechtsgehalt der Straftat erkannt und deshalb einzelne Tatumstände einseitig zugunsten des Angeklagten gewertet hat.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte neun Jahre lang „jeden Abend“ bei der Eintragung seiner Einnahmen in das Umsatzsteuerheft „einen erheblichen Teil unverbucht“ gelassen und auf der Grundlage dieser lückenhaften Aufzeichnungen entsprechend unvollständige Steuererklärungen unter Mithilfe eines Bekannten und später seines Steuerberaters erstellt und sodann eingereicht. Er entrichtete für die Zeit von 1968 bis 1976 nur 11.382,-- DM statt 176.236,-- DM Einkommensteuer und nur 10.247,-- DM statt 71.468,-- DM Gewerbesteuer. Für denselben Zeitraum bezahlte der Angeklagte Umsatzsteuer in Höhe von 13.143,75 DM anstelle von 119.695,94 DM, und die Voranmeldung für 1977 betrug 23.116,92 DM anstelle von 43.161,17 DM. Der Angeklagte muss somit nahezu an jedem Geschäftstag die einzelnen Posten oder die vereinnahmten Beträge auf die Möglichkeit, sie dem Finanzamt vorzuenthalten, überprüft und jeweils den weitaus größten Teil von der Eintragung ausgenommen haben.

Dem wird die Strafzumessungserwägung, der Angeklagte habe „nur eine äußerst geringe kriminelle Energie“ aufgewandt (UA S. 10), nicht gerecht. Als maßgebend dafür bezeichnet die Strafkammer „vor allem“, dass der Angeklagte „nicht ... planvoll besonders überlegt“ vorgegangen sei, was sich z. B. aus der unverdeckten Anlage der unversteuerten Gelder auf Sparkonten ergebe. Daran ist soviel richtig, dass der Angeklagte insoweit keine raffinierten Verschleierungsmaßnahmen ausgedacht und angewandt hat. Jedoch lassen diese Ausführungen die Überlegung vermissen, dass auch einfache gesetzwidrige Verschleierungshandlungen dann, wenn sie vom Täter neun Jahre lang nahezu täglich neu vorgenommen werden, Ausdruck einer beachtlichen kriminellen Energie sein können. Demgegenüber kann auch aus der strafschärfenden Bewertung der nicht näher erläuterten „Gesinnung“ des Angeklagten (UA S. 9) nicht entnommen werden, dass die Strafkammer das Gesamtverhalten des Angeklagten unter allen maßgebenden Gesichtspunkten zutreffend bewertet hätte.

2. Überdies wird die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe von den dazu angestellten Erwägungen nicht getragen. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die Strafkammer ihre Entscheidung nur mit der günstigen Sozialprognose begründet, aber unerörtert und ersichtlich ungeprüft gelassen hat, ob nicht unter dem Gesichtspunkt des § 56 Abs. 3 StGB die Strafvollstreckung unerlässlich ist. Nach dieser Vorschrift ist die Vollstreckung einer sechs Monate übersteigenden Strafe dann geboten, wenn bei Berücksichtigung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls eine Aussetzung für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und negative Auswirkungen auf die Rechtstreue der Bevölkerung haben könnte (BGHSt 24, 40, 45 f.; 24, 64, 66, 69). Im vorliegenden Fall, in dem der Angeklagte durch eine beständige, sich über neun Jahre erstreckende Missachtung der Gesetze eine Steuerverkürzung von mehr als 350.000,-- DM bewirkt hatte, durfte auf diese Prüfung nicht verzichtet werden. Ihre Unterlassung stellt einen Rechtsfehler dar.

II. Die gemäß § 301 StPO gebotene Überprüfung des Urteils zugunsten des Angeklagten deckt auch einen zu seinem Nachteil begangenen Rechtsfehler auf.

Die Erwägungen zur Höhe des Tagessatzes der verhängten Geldstrafe lassen eine ausreichende Darlegung der dafür maßgebenden Grundlagen vermissen (BGH, Beschlüsse vom 5. Januar 1977 – 3 StR 497/76). Die Strafkammer hat sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten, insbesondere an „der Höhe seiner monatlichen Einkünfte und des ihm auch gegenwärtig noch zur Verfügung stehenden Vermögens“ orientiert (UA S. 11). Zur Höhe des Einkommens hat sie aber nur mitgeteilt, dass der Angeklagte davon seine hohen Zins- und Tilgungsverpflichtungen sowie den Unterhalt für sich und seine Familie bestreiten konnte. Ob und in welchem Maße er durch die Zahlung von 100,-- DM täglich eingeengt wird, lässt sich daraus nicht ersehen. Desgleichen kann den bisherigen Angaben über das Wohnhaus und die Betriebsfahrzeuge bei einer Verschuldung in Höhe von 550.000,-- DM (UA S. 3, 4, 11) nichts über die Größe des Vermögens entnommen werden.

MüllerSchumacherMeyer
SchumacherMaier
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