Revision: Aufhebung wegen unzureichender Würdigung des Erziehungs- bzw. Betreuungsverhältnisses
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 424/75
- Datum
- 05.11.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist die beweiswürdige Feststellung eines Erziehungs- oder Betreuungsverhältnisses erforderlich; entscheidende tatsächliche Anhaltspunkte hierfür sind in den Urteilsgründen darzulegen.
Bei der Prüfung des Bestehens eines Erziehungs- oder Betreuungsverhältnisses sind Umstände wie die frühe Aufnahme des Kindes in die Familie und das gemeinsame Aufwachsen mit leiblichen/stiefgeschwistern zu berücksichtigen und in die Beweiswürdigung einzubeziehen.
Das Fortbestehen eines Überordnungsverhältnisses kann sich auch über das Erreichen des Kindesalters hinaus erhalten; dies ist nachvollziehbar zu begründen, wenn sich der Betroffene dem Einfluss des Erziehers zu entziehen sucht.
Fehlt eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit für die Tatbestandsverwirklichung erheblichen Gesichtspunkten oder werden zumutbare weitere Aufklärungsmöglichkeiten (z. B. Vernehmung von Geschwistern oder anderen Familienangehörigen) nicht erwogen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und Rückverweisung zur erneuten Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 21. April 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 424/75
in der Strafsache gegen den Heizungsmonteur Heinz ███ aus ██, dort geboren am ██████ 1939, wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Willms, Prof. Dr. Kirchhof, Miller, Dr. Baumgarten als beisitzende Richter, ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ██████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 21. April 1975 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte begann im Jahre 1969 mit seiner damals 15-jährigen Stieftochter Ilona geschlechtlich zu verkehren und setzte diesen Umgang bis zum Jahre 1973 fort. Das Landgericht hat ihn vom Vorwurf sowohl eines Vergehens nach § 176 Abs. 1 StGB wie eines Vergehens nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB freigesprochen, weil es einen geschlechtlichen Umgang vor dem vollendeten 14. Lebensjahr des Kindes nicht als erwiesen ansah und auch nicht die Überzeugung vom Bestehen eines Erziehungsverhältnisses im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewinnen konnte.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen, dass der Angeklagte nicht wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es sieht mit Recht die Begründung als unzureichend an, mit der die Strafkammer das Bestehen eines Erziehungs- oder Betreuungsverhältnisses des Angeklagten zu seiner Stieftochter als nicht erweisbar angesehen hat. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das Landgericht den Umstand hinreichend beachtet hat, dass Ilona schon im Alter von fünf Jahren in die vom Angeklagten begründete Familie aufgenommen wurde und dort mit den aus dieser Ehe hervorgehenden Stiefgeschwistern aufwuchs. Bei den sozialen Verhältnissen der Familie des Angeklagten ist es schwer vorstellbar, dass dabei gegenüber diesen Kindern und Ilona im täglichen Umgang auch hinsichtlich erzieherischer Einwirkung und Anleitung wesentliche Unterschiede gemacht wurden und dass Ilona insoweit nicht ebenso wie die anderen Kinder behandelt worden ist. Es fällt auf, dass die Strafkammer in den Urteilsgründen nicht auf diesen erheblichen Gesichtspunkt eingegangen ist. Verhielt es sich aber so, dass der Angeklagte Ilona gegenüber ebenso wie im Verhältnis zu den weiteren Kindern als väterlicher Erzieher auftrat, so würde sich an dem einmal zustandegekommenen Verhältnis der Überordnung des Angeklagten ohne weiteres auch nichts geändert haben, als Ilona dem Kindesalter entwachsen war und sich dem Einfluss des Stiefvaters zu entziehen suchte (vgl. OLG Celle NJW 1956, 1368). Im Übrigen ist zu bezweifeln, dass – wie es in den Gründen heißt – weitere Erkenntnisquellen nicht zur Verfügung standen. Es könnte im Gegenteil naheliegen, über das Verhältnis des Angeklagten zu seiner Stieftochter durch Vernehmung der Geschwister oder anderer mit der Familie des Angeklagten in Berührung stehender Personen näheren Aufschluss zu gewinnen.
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