Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen fehlender Haupttat: Beihilfeverurteilung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 424/73
Datum
12.12.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Angeklagte wurden wegen Betäubungsmitteldelikten und Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt. Der BGH hob die Verurteilung eines Angeklagten (und seines Mitangeklagten) auf, weil die Feststellungen eine erforderliche Haupttat für die angenommene Beihilfe nicht tragen. Die Revisionen zweier weiterer Angeklagter wurden verworfen; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe zu einer Steuerstraftat setzt das Vorliegen einer eigenen, tragfähigen Feststellung der Haupttat voraus.

2

Fehlt die erforderliche Haupttat, kann eine Verurteilung wegen Beihilfe nicht Bestand haben.

3

Nimmt das Urteil Tateinheit zwischen dem Grunddelikt und der Beihilfe an, führt die Aufhebung der Beihilfeverurteilung zur Aufhebung der gesamten Verurteilung.

4

Eine Aufhebung nach § 357 StPO erstreckt sich, soweit erforderlich, auch auf Mitangeklagte.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 424/73

in der Strafsache gegen

1. ██ Ss aus ██ ███, den Taxifahrer Mustafa, geboren am ███ ██████ 1942 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Kaufmann Mahmut ████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1926 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. den Kaufmann Musa ███████ aus ██████, geboren am ██ ██ 1922 in ███████,

wegen Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 12. Dezember 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten ██ und Mahmut ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom [REDACTED] Dezember 1972 werden auf Kosten der Beschwerdeführer verworfen.

2. Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird dieses Urteil, soweit es ihn und den Mitangeklagten Cemal ███ betrifft, aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Rechtsmittel der Angeklagten ██████ und Mahmut ███ sind offensichtlich unbegründet. Demgegenüber hat die Revision des Angeklagten ███████ mit der Sachrüge Erfolg. Dieser Angeklagte sowie der Mitangeklagte Cemal ███ ████ sind vom Landgericht wegen Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt worden. Die Feststellungen tragen die Annahme einer solchen Beihilfe jedoch nicht; denn es fehlt an der hierfür erforderlichen Haupttat.

Die Angeklagten Mahmut ███ und ███ haben durch das Anbieten der Morphin-Base, nachdem sie sich dabei der Steuerhinterziehung schuldig gemacht hatten, nicht noch eine weitere Steuerstraftat begangen (vgl. BGHSt 23, 36, 38), zu der Beihilfe geleistet worden sein könnte. Die Verurteilung wegen Beihilfe kann deshalb nicht bestehen bleiben. Da die Strafkammer zwischen Betäubungsmitteldelikt und dieser Beihilfe Tateinheit angenommen hat, muss die gesamte Verurteilung des Angeklagten ███ aufgehoben werden.

Nach § 357 StPO ist die Aufhebung auch auf die Verurteilung des Angeklagten Cemal ██ zu erstrecken.

Kirchhof Willms Schumacher Meyer Baumgarten meen

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