Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung nach §223a StGB wegen Fehlbewertung des Hinterlist-Begriffs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 424/59
Datum
14.10.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen mehrerer Straftaten einschließlich gefährlicher Körperverletzung nach §223a StGB. Der BGH bestätigte die Entfernung des Angeklagten während der Mitangeklagtenvernehmung und die anschließende Unterrichtung nach §247 StPO. Die Verurteilung nach §223a StGB wurde aufgehoben, da die Voraussetzung der Hinterlist nicht festgestellt war. Die Sache wurde insoweit zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entfernung eines Beschuldigten aus dem Verhandlungssaal nach §247 Abs. 1 StPO ist zulässig, wenn aufgrund der Umstände gerechtfertigte Besorgnisse bestehen, dass eine Zeugin oder Mitangeklagte in seiner Gegenwart nicht frei aussagen wird.

2

Wurde der Beschuldigte nach §247 Abs. 1 StPO entfernt, sind ihm nach dessen Satz 2 die wesentlichen Ermittlungen aus der Vernehmung der entfernten Person in geeigneter Weise mitzuteilen; dies ist erfüllt, wenn die zentralen Aussagen eindringlich wiedergegeben werden.

3

Ein "hinterlistiger Überfall" im Sinne des §223a StGB setzt voraus, dass der Täter durch Verdeckung seiner wahren Absicht mit List vorgeht; das bloße Herantreten von hinten begründet die Hinterlist nicht für sich allein.

4

Besteht für die Verurteilung einer Mitangeklagten nur die Folge der Anstiftung zu einer konkret aufgehobenen Tat, so ist die Verurteilung in diesem Umfang mit aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 23. Januar 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Günter ██████ aus K____, dort geboren am ████████ 1937, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Zuhälterei u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Anklage in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 23. Januar 1959 mit ███ ██████████████ aufgehoben, soweit er im Falle █████ wegen ████████████ Körperverletzung, die ███████████ e █████ wegen Anstiftung hierzu verurteilt worden ist, ferner hinsichtlich der Gesamtstrafen. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei, wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung (Fall D___) und wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren zehn Monaten Gefängnis verurteilt und Polizeiaufsicht gegen ihn für zulässig erklärt. Die Mitangeklagte Gerda K__ ist wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, davon einmal im Falle K___D, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis (Einzelstrafe im Falle D___: sechs Monate Gefängnis) verurteilt worden. Nur ███ hat Revision eingelegt und Verfahrensbeschwerden erhoben sowie die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend gemacht.

I. Verfahrensbeschwerden.

1. Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung nach Anhörung der Beteiligten beschlossen, den Angeklagten während der Vernehmung der Mitangeklagten ██████ zu entfernen, „da die Vorermittlungen ergeben haben, daß die Angeklagte M___) nicht frei aussagt, wenn der Angeklagte █████ im Saal anwesend ist“.

Der Beschluß wurde ausgeführt. Der Angeklagte bestreitet, daß die vom Landgericht angeführte Voraussetzung des § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO vorhanden gewesen sei.

Die Rüge ist unbegründet. Die Ermittlungsakten ergeben, daß die Angeklagte M___) zunächst alle Beziehungen zu S__ geleugnet und erst später die Tatsachen zugegeben hat, die den Vorwurf der Zuhälterei gegen ihn begründen. Es ist gerichtsbekannt, daß Dirnen häufig aus Furcht vor ihrem Zuhälter die Unwahrheit sagen, um diesen zu schützen. Die Besorgnis, daß die Angeklagte M___) in Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht frei aussagen werde, war deshalb begründet.

Der Angeklagte behauptet außerdem, er sei über den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Angeklagten M___) nach seinem Wiedererscheinen im Verhandlungssaal nicht ausreichend unterrichtet worden. Wie das Protokoll über die Hauptverhandlung ergibt und er selbst vorträgt, wurde er nach der Vernehmung der Mitangeklagten vorgerufen; die „wesentlichen Ermittlungen aus der Vernehmung der Angeklagten wurden ihm eindringlich vorgehalten“. Daraus ergibt sich, daß ihm die Aussage in hinreichender Weise bekannt gegeben worden ist. § 247 Abs. 1 Satz 2 StPO ist nicht verletzt.

II. Sachrüge.

Hinsichtlich der Verurteilung wegen Zuhälterei, versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt ist die Sachrüge offensichtlich unbegründet.

Dagegen kann die Verurteilung nach § 223a StGB im Falle D___) nach den bisherigen Feststellungen nicht aufrechterhalten werden. ███ war mit der Angeklagten M___, mit der er sich zwecks Geschlechtsverkehrs in ein Trümmergrundstück begeben hatte, in Streit geraten, weil diese ihm entgegen ihrer Zusage auf den erhaltenen Zwanzigmarkschein nicht 10,– DM herausgeben wollte. Gerda █████ rief den in der Nähe befindlichen Beschwerdeführer zu Hilfe. Dieser eilte hinzu, näherte sich dem D___) von hinten und schlug ihn sofort nieder. D___) hatte die Hilferufe gehört. Die Strafkammer hat das Vorgehen des Beschwerdeführers als hinterlistigen Überfall im Sinne des § 223a StGB angesehen, weil dieser an ██ von hinten herangetreten und ihn von hinten niedergeschlagen hat. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsirrtum. Überfall ist ein Angriff, dessen der Verletzte sich nicht versieht; hinterlistig ist ein solcher Angriff aber erst dann, wenn der Angreifer unter Verdeckung seiner wahren Absicht mit List vorgeht; ob der Angriff von hinten ausgeführt wird oder nicht, ist für sich allein unwesentlich (vgl. RGSt 65, 66). █████ hatte gehört, daß die Angeklagte M___) den Beschwerdeführer herbeirief; nach Lage der Sache lag es nahe, daß der Hilferuf dem Zuhälter der M___) galt und daß ██████ einen Angriff zu gewärtigen hatte. Daß S___) sich irgend einer List bedient habe, um sich dem D___) unbemerkt zu nähern oder ihn überraschend niederzuschlagen, ist nicht festgestellt worden.

Hiernach ist die Verurteilung aus § 223a StGB bisher nicht gerechtfertigt. Die Aufhebung muß gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagte M___) erstreckt werden, soweit sie wegen Anstiftung zu der gegen D___) begangenen Tat verurteilt worden ist.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben nachzuprüfen, ob die Angeklagte M___), als sie ████ herbeirief, bereits die Vorstellung hatte, daß ██ den D___) tätlich angreifen werde, ferner ob sie sich etwa nach Lage der Umstände als Mittäterin an diesem Angriff beteiligt hat. Alsdann wären sie und S___) unter dem Gesichtspunkt der gemeinschaftlichen Körperverletzung nach § 223a StGB zu bestrafen.

Die Neufestsetzung der Gesamtstrafe gegen ██ erfordert auch eine neue Entscheidung über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht (§ 76 StGB).

Dr. DotterweichScharpenseel
BaldusSchalscha