Revision: Aufhebung wegen Vorwegnahme der Beweiswürdigung (§ 244 StPO) und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 424/52
- Datum
- 28.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein von der Verteidigung gestellter Beweisantrag, der zum Gegenbeweis über eine für die Schuldfrage erhebliche Tatsache dienen soll, darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das Gericht halte bereits das Gegenteil für erwiesen.
Die vorweggenommene Würdigung des Beweisergebnisses vor dessen Erhebung widerspricht den Vorschriften über die Beweiserhebung (§ 244 StPO) und ist verfahrensfehlerhaft.
Wird durch die Ablehnung eines zulässigen Gegenbeweises eine für das Urteil potenziell entscheidungserhebliche Möglichkeit der Widerlegung einer belastenden Zeugenaussage ausgeschlossen, kann dies zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache führen.
Die Beeinträchtigung des Beweiswerts einer belastenden Zeugenaussage durch die Widerlegung auch einzelner zentraler Punkte ist von Bedeutung für die Gesamtwürdigung und erfordert bei Vorlage geeigneter Gegenbeweise deren Erhebung.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 23. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Buchhalter Hubert ███ aus ██, dort geboren am ███████ 1901, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Woericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter ███, Justizangestellter, Verwaltungsinspektor █████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 23. November 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der schweren Unzucht zwischen Männern (§ 175a Nr. 3 StGB), begangen an dem jetzt 20 Jahre alten Anstreichergehilfen Josef ████████, dem früheren Mitangeklagten, und wegen eines ebenfalls mit ████████ begangenen fortgesetzten Vergehens der Unzucht zwischen Männern (§ 175 StGB) zu der Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts rügt, muss Erfolg haben.
Die auf Verletzung des § 244 StPO gestützte Verfahrensrüge greift durch. Der Verteidiger hatte in seinem Schlussvortrag hilfsweise beantragt, durch Vernehmung dreier namentlich benannter Zeugen Beweis darüber zu erheben, dass „der Vater und auch die Mutter des Angeklagten ████████ positiv bei der Anzeigenerstattung von ihrem Sohne wussten, dass er mit dem Angeklagten Unzucht getrieben habe“. Das Landgericht stellt hierzu in den Gründen des angefochtenen Urteils fest: „Der Vater ████████ kann von seinem Sohne auch nicht bei der Anzeigenerstattung beeinflusst gewesen sein, weil er überhaupt erst im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens von dem Unzuchttreiben der beiden Angeklagten Kenntnis erhalten hat“, und führt dann aus: „Angesichts dieses Beweisergebnisses erschienen die weitergehenden Beweisanträge seitens der Verteidigung des ████████ für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil aus den erwähnten Gründen bereits das Gegenteil von dem erwiesen ist, was dem Vorbringen der Verteidigung zufolge aus den Zeugenaussagen gefolgert werden soll.“
Mit dieser Begründung durfte der Hilfsbeweisantrag nicht abgelehnt werden. Denn damit spricht das Landgericht den drei Zeugen, die der Angeklagte zum Gegenbeweis über eine erhebliche Tatsache benannt hatte, den Beweiswert deshalb ab, weil es bereits das Gegenteil der zu beweisenden Tatsache als erwiesen ansieht. Eine solche Würdigung eines angebotenen Zeugenbeweises vor seinem Gebrauch widerspricht dem Gesetz, wie das Reichsgericht immer wieder betont hat und sich jetzt klar aus § 244 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 StPO ergibt.
Auf dem Verfahrensverstoß kann das angefochtene Urteil beruhen. Das Landgericht hält auf Grund der Aussage des Josef ████████ den Angeklagten für überführt und seine Einlassung, Josef ████████ habe die Anzeige gegen ihn wider besseres Wissen aus Rache durch seinen Vater erstatten lassen, für widerlegt. Josef ████████ hat nach den Urteilsgründen angegeben, sein Vater habe erst nach der Erstattung der Betrugsanzeige gegen den Angeklagten „von den Unzuchttreiben überhaupt“ Kenntnis erlangt, und das Landgericht folgert daraus zu Ungunsten des Angeklagten, dass der Vater ████████ nicht von seinem Sohne bei der Anzeigenerstattung beeinflusst gewesen sein könne. Hiernach lässt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, dass das Urteil anders ausgefallen wäre, wenn das Landgericht den beantragten Gegenbeweis erhoben hätte. Hätte die Aussage des Josef ████████ in einem Punkt als unwahr erwiesen,
so konnte dies für den Beweiswert seiner ganzen Aussage von möglicherweise entscheidender Bedeutung sein.
Bei dieser Sachlage brauchte auf die weitere Verfahrensbeschwerde, die sich gegen die Ablehnung eines weiteren Beweisantrages wendet, und auf die – unbegründete – Sachbeschwerde nicht mehr eingegangen zu werden.
| Werner | Dr. Woericke | Dr. Ludwig | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Ortlieb |