Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 424/51
Datum
23.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt sein Schuldspruch und seine Strafe. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit auf, weil die ErmächtigungsVO zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 aufgehoben wurde, und hebt den Strafausspruch auf. Die Sache wird zur neuer Entscheidung über Strafzumessung und Kosten an das Landgericht Hannover zurückverwiesen; die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frage, ob ein Zeuge im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO als an den Taten beteiligt oder verdächtig anzusehen ist, ist vorrangig eine Tatfrage des Tatrichters; die Revision beschränkt sich auf die Prüfung auf rechtsfehlerhafte Erwägungen.

2

Die Nichtablage der Urteilsgründe binnen der in § 275 StPO genannten Frist stellt eine bloße Soll-Vorschrift dar und gefährdet nicht ohne weiteres den Bestand des Urteils.

3

Fällt eine materiell-rechtliche Rechtsgrundlage (z. B. eine ErmächtigungsVO zur Anwendung eines besonderen Strafrechts) weg und konnte ihre Anwendung das Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten beeinflussen, ist die Verurteilung aus diesem Tatbestand aufzuheben und eine neue Strafzumessung vorzunehmen.

4

Bei der Feststellung von Mittäterschaft ist es zulässig, aus dem Umstand, dass der Beschuldigte den Tätern Wohnungen der Opfer bezeichnet hat, auf eine Mitwirkung bei Freiheitsberaubungen zu schließen; offensichtlich nicht widersprüchliche tatrichterliche Schlussfolgerungen sind revisionsrechtlich zu achten.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hannover, 17. März 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kellner Gustav ████ aus H██, Seestraße ██, geb. am ███████ 1899 in ███, Er. P██, wegen Freiheitsberaubung u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Loericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dreher, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Verner, Bundesrichter Dr. Sauer als Beisitzer, Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 17. März 1951

1) im Schuldspruch dahin abgewandelt, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt, 2) im Strafausspruch aufgehoben; insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Strafkammer) in Hannover zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Fällen der Freiheitsberaubung und der gefährlichen Körperverletzung zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften.

I. Sie ist insoweit unbegründet, als sie sich gegen die Verurteilungen nach §§ 239, 223a, 73 StGB richtet.

a) Verfahrensverstöße sieht sie darin, dass die Zeugen Sch. und █████ nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt blieben; denn beide Zeugen seien im Gegensatz zur Annahme des Schwurgerichts an den Vorgängen, die den Gegenstand der Untersuchung bildeten, nicht beteiligt gewesen.

Die Frage, ob ein Zeuge verdächtig im Sinne des § 60 Nr. 3 ist, ist in erster Linie Tatfrage. Über sie hat der Tatrichter aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, ob der Verdacht wirklich begründet ist, sondern nur, ob die Entscheidung von rechtsirrigen Erwägungen beeinflusst ist oder sein kann (vgl. RGSt 57, 186, 187; 59, 166, 168). Einen solchen Rechtsirrtum behauptet die Revision selbst nicht. Er ist auch aus dem Urteil nicht ersichtlich, denn nach seinen Feststellungen war eine Beteiligung beider Zeugen im Sinne des § 60 Nr. 3 tatsächlich und rechtlich möglich.

b) Dass die Gründe des Urteils entgegen der Vorschrift des § 275 StPO nicht binnen einer Woche nach seiner Verkündung zu den Akten gebracht wurden, kann als Verletzung einer bloßen Soll-Vorschrift (vgl. RGSt 59, 362) den Bestand des Urteils nicht gefährden.

c) Unerörtert bleiben kann der Angriff der Revision, das Schwurgericht habe sich zu Unrecht an die Auffassung des Revisionsgerichts über das Vorliegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit für gebunden erachtet. Denn, wie unter II auszuführen ist, entfällt die Verurteilung aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt.

2. Die sachlichrechtlichen Ausführungen der Revision richten sich großenteils zu Unrecht gegen die Feststellungen des Tatrichters. An den von ihr behaupteten Widersprüchen leidet das Urteil nicht: Seine Annahme, der Angeklagte sei nicht ein nur neugieriger Zuschauer bei der Verhaftung der 5 Mitglieder des Reichsbanners durch SA-Leute gewesen, da ihn sonst von diesen die Anwesenheit nicht gestattet worden wäre, widerspricht nicht der Feststellung, dass der SA-Führer ██████ sich ebenfalls nur in der Nähe aufhielt, ohne an den Körperverletzungen und Freiheitsberaubungen mitgewirkt zu haben. Denn das Urteil ergibt deutlich, dass der Angeklagte – mochte auch seine Teilnahme an den Straftaten nicht festgestellt werden – nicht bloß neugieriger Zuschauer war. Ebensowenig steht die eine Feststellung, die verletzten ██████ und ███ seien von anderen als dem Angeklagten unmittelbar festgenommen worden, der anderen entgegen, dass auch der Angeklagte an der Freiheitsberaubung mitgewirkt hat, und zwar dadurch, dass er den SA-Leuten die Wohnungen der zu Verhaftenden bezeichnete. Diese Tatsache rechtfertigt die Annahme, er habe auch bei der Verhaftung der verletzten ███, ███████ und ████████ mitgewirkt, obwohl sich diese beiden nicht mehr daran erinnern konnten, dass er bei ihrer Verhaftung anwesend war.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten als Mittäter auch wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt; denn es stellt fest, dass die 5 Verhafteten von mehreren SA-Männern gemeinsam mit Stahlruten und anderen Schlagwerkzeugen, und zwar 3 von ihnen lebensgefährlich, verletzt wurden, und dass der Angeklagte dies gewusst hat.

II. Dagegen fehlt für die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit nunmehr die Rechtsgrundlage. Denn die VO Nr. 47 der Brit. MilReg., die die deutschen Gerichte zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 ermächtigt hatte, ist durch die VO Nr. 234 des Brit. Hohen Kommissars vom 31. August 1951 mit Wirkung vom 1. September 1951 aufgehoben worden (ABl. AHK 1951 S. 1138). Die Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 hat möglicherweise den Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst. Seine Aufhebung und der Wegfall der Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit hat zur Folge, dass nicht mehr nur eine Einzelstrafe verhängt werden kann, sondern die Strafen für die 5 selbständigen Fälle der Körperverletzung und Freiheitsberaubung, unter Beachtung des § 358 Abs. 2 StPO bei Bemessung der Gesamtstrafe, 5 Einzelstrafen festgesetzt werden müssen.

Dr. LoerickeHennekaDr. Sauer
Dr. DreherVerner
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