Revision: Kein Vorwegvollzug der Strafe vor Maßregeln (§ 67 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 423/98
- Datum
- 09.10.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Regelvollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 1 StGB ist grundsätzlich einzuhalten; ein Vorwegvollzug der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB ist nur zulässig, wenn dadurch der Zweck der Maßregel der Besserung und Sicherung wesentlich leichter erreicht wird.
Die Anordnung eines Vorwegvollzugs erfordert eine eingehende, personenbezogene Würdigung und eine überzeugende Darlegung besonderer Umstände, aus denen sich die Überlegenheit des Vorwegvollzugs gegenüber dem Regelvollzug ergibt.
Bei der Entscheidung über einen Vorwegvollzug ist zu berücksichtigen, dass sich an eine Therapie in einer Entziehungsanstalt regelmäßig die Sicherungsverwahrung anschließen kann; die insoweit zu erwartende weitere Unterbringung kann die Annahme eines freihändigen Anschlusses an die Therapie entkräften.
Gerichtliche Abweichungen von der Regelvollstreckungsreihenfolge sind vom Revisionsgericht dahin zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn in einer neuerlichen Hauptverhandlung keine für eine andere Entscheidung erheblichen neuen tatsächlichen Feststellungen zu erwarten sind.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 27. April 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 423/98 vom 9. Oktober 1998 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. April 1998 dahin abgeändert, dass die Anordnung, einen Teil der Strafe vor den Maßnahmen zu vollziehen, entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Es hat seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung angeordnet und bestimmt, dass vor der Unterbringung zwei Jahre der Strafe zu vollziehen sind. Es hat weiter festgelegt, dass danach zunächst die Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu vollziehen ist, schließlich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.
Mit der wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es die Anordnung nach § 67 Abs. 2 StGB betrifft. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers soll möglichst umgehend mit der Behandlung des süchtigen oder kranken Rechtsbrechers begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht. Eine Abweichung von der regelmäßigen Vollstreckungsreihenfolge ist nur zulässig, wenn hierdurch der Zweck der Maßregel leichter erreicht werden kann. Das Urteil muss in einem solchen Fall auf der Grundlage einer eingehenden, die Persönlichkeit des Angeklagten berücksichtigenden Beurteilung darlegen, wegen welcher besonderen Umstände der Vorwegvollzug der Strafe die Therapie günstiger beeinflussen wird und dass dieses Ziel im Maßregelvollzug nicht in gleicher Weise erreicht werden kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. Juli 1998 – 2 StR 291/98).
Diesen Anforderungen wird die Begründung des Landgerichts nicht gerecht. Soweit die Strafkammer entscheidend darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte im Anschluss an die Therapie in Freiheit kommen solle, kann diese Erwägung im Einzelfall zwar die Anordnung eines (teilweisen) Vorwegvollzugs der Strafe vor der Maßregel rechtfertigen. Die Strafkammer hat hier aber nicht erörtert, dass sich an die Unterbringung in der Entziehungsanstalt erst die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anschließt, der Angeklagte also nicht ohne Weiteres im Anschluss an die Therapie in Freiheit kommt. Der Tatrichter hätte bedenken müssen, dass gerade bei längeren Freiheitsstrafen es darum gehen muss, den Betroffenen schon frühzeitig von seinem Hang zu befreien, damit er in der Vollzugsanstalt an der Verwirklichung des Vollzugszieles der Strafe mitarbeiten kann. Dies gilt hier umso mehr, als eine erfolgreiche Therapie in die spätere Prüfung einzubeziehen ist, ob der Zweck der Maßregel – die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung – noch erforderlich ist oder die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann (§§ 67c, 67e StGB).
Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Gründe für eine erneute Entscheidung nach § 67 Abs. 2 StGB festgestellt werden können. Er ändert daher den Ausspruch über die Vollstreckungsreihenfolge dahin, dass es beim Regelvollzug nach § 67 Abs. 1 StGB verbleibt.
Trotz dieses Teilerfolges der Revision hält es der Senat nicht für unbillig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO), da der Angeklagte sein angestrebtes Ziel (Wegfall der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung) nicht erreicht hat und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angeklagte die angefochtene Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie schon entsprechend der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts gelautet hätte.
RiBGH Theune ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Ri’inBGH Dr. Rothfuß Otten ist infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen.
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