Zuständigkeit bei Verbindung Heranwachsender und Erwachsener – Jugendgericht nach StVÄG 1979
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 423/79
- Datum
- 24.10.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verbindung von Strafsachen gegen Heranwachsende und Erwachsene ist nach der durch das StVÄG 1979 geänderten Fassung des § 103 JGG grundsätzlich das Jugendgericht zuständig, sofern die Sache nicht in die Zuständigkeit besonderer Strafkammern fällt.
Die durch das StVÄG 1979 eingeführten Zuständigkeitsvorschriften sind auf schwebende Verfahren ab dem 1. Januar 1979 anzuwenden, soweit nicht spezielle Übergangsregelungen entgegenstehen.
Wurde ein Angeklagter vom nicht zuständigen (Erwachsenen-)Gericht verurteilt, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache an das sachlich zuständige Jugendgericht zurückzuverweisen.
Frühere Zuständigkeitsbemessungen, die sich am 'Schwergewicht' der Mitangeklagten orientierten, sind durch die Neuregelung des § 103 JGG für Fälle der Verbindung von Heranwachsenden und Erwachsenen verdrängt.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 7. März 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 423/79 LY. 107
in der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter René █████ aus ███████, geboren am ██████ 1956, den Monteur Leo ███████ aus ██████████, geboren am █████████ 1953,
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. März 1979, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht Saarbrücken zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten ████████ gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ███ beanstandet mit Erfolg, dass der Beschwerdeführer vom Erwachsenengericht anstatt vom Jugendgericht verurteilt wurde. Der Angeklagte hat die Taten, die Gegenstand des ihn betreffenden Schuldspruchs sind, teils (nämlich 2) als Heranwachsender, teils (18) als Erwachsener begangen. Wäre die Hauptverhandlung gegen ihn allein durchgeführt worden,
wäre schon nach dem bisherigen Recht, das insoweit unverändert fortgilt, allein ein Jugendgericht zuständig gewesen (vgl. BGHSt 7, 6; 8, 349; 10, 65; BGH in NJW 1956, 681).
Da er gemeinsam mit mehreren erwachsenen Mitangeklagten abgeurteilt wurde, wäre zwar nach § 103 JGG in der bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Fassung i.V.m. § 112 JGG das Erwachsenengericht zur Aburteilung aller Angeklagten berufen gewesen; denn das Schwergewicht lag ersichtlich bei dem Verfahren gegen die fünf erwachsenen Mitangeklagten. § 103 Abs. 2 JGG ist jedoch durch Art. 3 Nr. 8 des am 1. Januar 1979 in Kraft getretenen Strafverfahrensänderungsgesetzes 1979 (StVÄG 1979) vom 5. Oktober 1978 (BGBl. 1978 I S. 1645) dahin geändert worden, dass im Falle der Verbindung von Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene das Jugendgericht zuständig ist, falls nicht – was hier nicht zutrifft – die Strafsache gegen den Erwachsenen zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer oder der Strafkammer nach § 74a GVG gehört. Da § 103 JGG in der neuen Fassung nach § 112 JGG für Verfahren gegen Heranwachsende entsprechend gilt, hat nunmehr im Falle der Verbindung von Strafverfahren gegen Heranwachsende und Erwachsene, die Straftaten der hier abgeurteilten Art zum Gegenstand haben, stets das Jugendgericht zu entscheiden. Nach Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 StVÄG 1979 gelten die neuen Vorschriften vom 1. Januar 1979 an auch in schwebenden Verfahren. Die Übergangsregelung in Art. 8 Abs. 6 aaO kommt hier nicht in Betracht, weil das Hauptverfahren beim Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht eröffnet war. Daher ist, soweit das angefochtene Urteil den Angeklagten ███ betrifft, Aufhebung und Zurückverweisung an das Jugendschöffengericht geboten, das als
sachlich zuständiges Gericht berufen ist (§§ 40, 108 JGG, § 355 StPO).
Unter diesen Umständen braucht auf die Sachrüge, die im Übrigen keinen Erfolg haben könnte, nicht eingegangen zu werden.
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