Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichendem Gesamtvorsatz: Aufhebung von Verurteilungen wegen fortgesetzten Diebstahls

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 423/71
Datum
01.12.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte Verurteilungen wegen Diebstahls; der BGH prüfte insbesondere die Annahme fortgesetzter Taten. Er hob Verurteilungen in zwei Fällen auf, weil die Feststellungen keinen Gesamtvorsatz tragen: allgemeiner Wille zu wiederholten Diebstählen genügt nicht. Die übrigen Verurteilungen blieben bestehen; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein fortgesetzter Diebstahl setzt einen Gesamtvorsatz voraus, bei dem der Täter die späteren Einzelakte in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung hinsichtlich des zu verletzenden Rechtsguts, seines Trägers, Ort, Zeit und ungefähren Art der Tatbegehung vor Augen hat.

2

Ein bloßer allgemeiner Vorsatz, in einem Gebiet wiederholt Diebstähle begehen zu wollen, ohne konkrete Vorstellungen über die späteren Tatobjekte, reicht nicht zur Bejahung eines Fortsetzungszusammenhangs.

3

Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bedarf tragfähiger tatsächlicher Feststellungen und einer hinreichenden gerichtlichen Begründung; fehlen diese, ist die Verurteilung in den betreffenden Fällen aufzuheben.

4

Die Aufhebung einzelner Verurteilungen kann die Feststellung der Gesamtstrafe berühren; in einem solchen Fall ist über die Gesamtstrafe neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 15. Dezember 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 423/71 in der Strafsache gegen

1. den Bergmann Karl-Heinz ██ aus ███, dort geboren am ██ ██████, zur Zeit unbekannten Aufenthalts,

2. den Bergmann Rudolf K. ███, geboren am ███ 1946 in ███████,

wegen Diebstahls.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezember 1971, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Müller, Bundesrichter Dr. Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 15. Dezember 1970 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit beide Angeklagte im Falle II, 7 der Urteilsgründe und der Angeklagte K. im Falle II, 5 der Urteilsgründe verurteilt worden sind, ferner in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten ███ wegen Diebstahls in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und den Angeklagten █████ wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und jeweils die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit der vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft das Verfahren. Außerdem rügt sie Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

Auf die Verfahrensrüge, die nur den Fall II 7 der Urteilsgründe betrifft, braucht nicht eingegangen zu werden, da insoweit die Sachrüge durchdringt.

Die Strafkammer hat den Angeklagten ██████ im Falle II 5 der Urteilsgründe und beide Angeklagte im Falle II 7 der Urteilsgründe je wegen eines fortgesetzten Diebstahls verurteilt. Zutreffend beanstandet die Beschwerdeführerin, dass ein Fortsetzungszusammenhang in beiden Fällen nicht von den Feststellungen getragen und von der Strafkammer nicht genügend begründet wird. Eine fortgesetzte Tat liegt nur vor, wenn der Täter die späteren Einzelakte in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung sich vorgestellt hat. Dieser Gesamtvorsatz muss das zu verletzende Rechtsgut und seinen Träger, Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung erfassen (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 12, 148, 155; 15, 268, 271; 19, 323).

Der hier lediglich festgestellte allgemeine Vorsatz, in █████████ mehrere Personenkraftwagen in der gewohnten Weise aufzuschließen und sich geldwerte Gegenstände zu verschaffen (Fall II 5), und der allgemeine Wille, einen Diebeszug durch die Straßen ████████ auszuführen und hierbei aus abgestellten Personenkraftwagen geldwerte Gegenstände zu entwenden (Fall II 7), reichen zur Bejahung eines Gesamtvorsatzes nicht aus. Dadurch werden die späteren Einzelakte weder in den wesentlichen Grundzügen ihrer konkreten Gestaltung noch in ihrem Umfang erfasst. Denn die Angeklagten hatten nach den bisherigen Feststellungen keine konkreten Vorstellungen, aus welchen Kraftfahrzeugen im Einzelnen sie stehlen wollten.

Die Verurteilung des Angeklagten █████ in diesen beiden Fällen und des Angeklagten ████ im Falle II 7 musste daher aufgehoben werden. Damit entfallen die Aussprüche über die Gesamtstrafe.

Die allgemeine Sachrüge ist im Übrigen offensichtlich unbegründet. Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen II 1 bis 4, 6, 8 und 9 der Urteilsgründe werden durch die Aufhebung des Urteils in den Fällen II 5 und 7 nicht berührt.

WillmsMüllerMeyer
KirchhofBaumgarten
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