Strafausspruch aufgehoben: Unklare Feststellungen zur Tatanzahl bei Blutschande
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 423/69
- Datum
- 07.10.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei unklaren oder fehlenden Feststellungen über die Anzahl mehrerer Tathandlungen ist bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten die geringstmögliche rechtlich in Betracht kommende Zahl zugrunde zu legen.
Fehlen im Urteil hinreichende Feststellungen zum Umfang bzw. zur Anzahl der einzelnen Tathandlungen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Rückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
Die Berücksichtigung des hohen Alters und einer langen straflosen Vergangenheit kann ein mildernder Strafzumessungsgrund sein; die pauschale Verweisung auf die Zuständigkeit der Gnadenbehörde als Ersatz für eine strafrechtliche Würdigung ist als Strafzumessungsbegründung nicht ausreichend.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 31. Juli 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 423/69
in der Strafsache gegen █████ den Rentner Daniel dort geboren ██████████ 1889, wegen Blutschande u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 31. Juli 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch wendet, ist sie offensichtlich unbegründet (zur Blutschande: BGHSt 16, 175). Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.
Mangels genauer Feststellungen darüber, bei wie vielen der zwanzig Vorfälle der Angeklagte den Beischlaf mit seiner Enkelin ausgeübt hat, hätte bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten die geringstmögliche Zahl von zwei Einzelfällen („mehrmals“) zugrunde gelegt werden müssen. Die Urteilsausführungen hierzu lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer das beachtet hat. Dieser Fehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Im Übrigen kann die Erwägung, andere Täter wären benachteiligt, wenn das hohe Alter des Angeklagten abgesehen von seiner langen Straflosigkeit – zu seinen Gunsten berücksichtigt würde, und die Berücksichtigung dieses Umstandes sei der Gnadenbehörde zu überlassen, als zulässiger Strafzumessungsgrund nicht anerkannt werden.
| Baldus | Henning | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Miller |