Treffer
BGH Beschluss

Strafausspruch aufgehoben: Unklare Feststellungen zur Tatanzahl bei Blutschande

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 423/69
Datum
07.10.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Blutschande ein. Der Bundesgerichtshof hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer; die weitergehende Revision wurde verworfen. Begründet wurde die Rückverweisung mit mangelhaften Feststellungen zur Anzahl der Einzeltaten und der unzulässigen Verweisung auf die Gnadenbehörde bei Altersmilderung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei unklaren oder fehlenden Feststellungen über die Anzahl mehrerer Tathandlungen ist bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten die geringstmögliche rechtlich in Betracht kommende Zahl zugrunde zu legen.

2

Fehlen im Urteil hinreichende Feststellungen zum Umfang bzw. zur Anzahl der einzelnen Tathandlungen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Rückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

3

Die Berücksichtigung des hohen Alters und einer langen straflosen Vergangenheit kann ein mildernder Strafzumessungsgrund sein; die pauschale Verweisung auf die Zuständigkeit der Gnadenbehörde als Ersatz für eine strafrechtliche Würdigung ist als Strafzumessungsbegründung nicht ausreichend.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 31. Juli 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 423/69

in der Strafsache gegen █████ den Rentner Daniel dort geboren ██████████ 1889, wegen Blutschande u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 31. Juli 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch wendet, ist sie offensichtlich unbegründet (zur Blutschande: BGHSt 16, 175). Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.

Mangels genauer Feststellungen darüber, bei wie vielen der zwanzig Vorfälle der Angeklagte den Beischlaf mit seiner Enkelin ausgeübt hat, hätte bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten die geringstmögliche Zahl von zwei Einzelfällen („mehrmals“) zugrunde gelegt werden müssen. Die Urteilsausführungen hierzu lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer das beachtet hat. Dieser Fehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Im Übrigen kann die Erwägung, andere Täter wären benachteiligt, wenn das hohe Alter des Angeklagten abgesehen von seiner langen Straflosigkeit – zu seinen Gunsten berücksichtigt würde, und die Berücksichtigung dieses Umstandes sei der Gnadenbehörde zu überlassen, als zulässiger Strafzumessungsgrund nicht anerkannt werden.

BaldusHenningBaumgarten
KirchhofMiller
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