Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zum 'Bei-sich-Führen' einer Waffe (§250 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 423/61
Datum
25.10.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes. Zentrales Problem ist, ob die Waffe im Sinne des §250 Abs.1 Nr.1 StGB 'bei sich geführt' wurde. Der BGH hebt die Verurteilung und den Gesamtstrafenausspruch auf, da das Urteil keine Feststellungen zur Gebrauchsbereitschaft (Munition) enthält. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; sonstige Rügen bleiben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum 'Bei-sich-Führen' einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB gehört das Bewusstsein des Täters, dass die Waffe zum Gebrauch bereit ist.

2

Das Bewusstsein der Gebrauchsbereitschaft kann bei Vorhandensein der Waffe nur dann angenommen werden, wenn sich der Täter auch Munition mitführt; bloßes Vortäuschen der Gebrauchsbereitschaft genügt nicht.

3

Fehlen im Urteil ausreichende Feststellungen zu einem tatbestandsrelevanten Merkmal, so ist die Verurteilung insoweit aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Revisionsbegründungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie vom Verteidiger verantwortet und substantiiert vorgetragen werden; unbegründete oder nicht übernommene Täterangaben bleiben außer Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 18. April 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Johann Heinrich L ███ aus ████, geboren am ███ ███ ██ in ████████, zur Zeit in Strafhaft, in anderer Sache, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 18. April 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verurteilt worden ist, außerdem im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher unter Einbeziehung einer am 20. Februar 1961 gegen ihn rechtskräftig erkannten Einzelstrafe von vier Jahren Zuchthaus wegen eines gemeinschaftlichen schweren Raubes und wegen schweren Rückfalldiebstahls in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.

Schon mit seiner Revisionsschrift hat der Verteidiger des Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.

Für den Inhalt seines Schriftsatzes vom 19. Juli 1961, der die Revisionsbegründung ergänzen soll, hat der Verteidiger ersichtlich keine Verantwortung übernommen. Er gibt durchweg in der Form der abhängigen Rede nur Hinwendungen des Angeklagten gegen das Urteil wieder, die sich im Wesentlichen in der Behauptung erschöpfen, er habe die ihm zur Last gelegten Straftaten nicht begangen. Diese Ausführungen können mithin vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden.

Indessen ist die Revision mit der allgemeinen Rüge der Verletzung materiellen Rechts ordnungsgemäß begründet worden und hat teilweise Erfolg.

Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zum Nachteil der Eheleute ████ entbehrt ausreichender Feststellungen. Die Strafkammer hat einen schweren Raub im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB deshalb angenommen, weil das Mittel der Drohung eine von dem Mittäter mitgeführte Pistole gewesen sei. Indessen „führt“ der Täter nach dieser Strafbestimmung eine Waffe nur dann „bei sich“, wenn er das Bewusstsein hat, dass die Waffe zum Gebrauch bereit ist. Dieses Bewusstsein kann er nicht haben, wenn er nicht auch Munition bei sich hat. Darüber stellt das Urteil nichts fest. Das Vortäuschen der Gebrauchsbereitschaft zum Zweck der Einschüchterung genügt nicht (vgl. BGHSt 3, 229, 232).

Dieser Mangel des Urteils nötigt zu seiner Aufhebung im Fall der Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes, was zugleich die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs zur Folge hat.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Bei Bildung der neuen Gesamtstrafe ist erneut über die Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten zu befinden (§ 76 StGB).

ScharpenseelDotterweichMenges
BaldusMeyer
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