Betrug im sozialen Wohnungsbau: Aufhebung wegen unklaren Vermögensschadens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 423/55
- Datum
- 20.01.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Art. 103 Abs. 3 GG steht einer erneuten Verfolgung weiterer Taten nicht entgegen, wenn sich ein früherer Freispruch nur auf eine konkret angeklagte Einzelhandlung bezog und die Anklage nicht nach § 266 StPO erweitert wurde.
Ein rechtskräftig als nicht strafbar abgeurteilter Einzelfall kann nachträglich nicht als unselbständiger Bestandteil einer fortgesetzten Handlung behandelt werden, um daraus Strafklageverbrauch für weitere Taten herzuleiten.
Ob mehrere gleichartige Delikte als fortgesetzte Tat oder als mehrere selbständige Taten zu bewerten sind, ist vom Tatrichter nach dem Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) zu beurteilen und revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar.
§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO begründet als Ordnungsvorschrift keine revisionsrechtlich durchsetzbare Pflicht, die Beweis- und Erwägungsgründe im Einzelnen darzulegen, warum Fortsetzungszusammenhang verneint wird.
Eine Verurteilung wegen Betrugs setzt tragfähige Feststellungen zum Vermögensschaden und zum entsprechenden Vorsatz voraus; bleibt der Schaden in Art und Eintrittszeitpunkt unklar, ist der Schuldspruch rechtsfehlerhaft.
Die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen nach § 244 Abs. 2 StPO ist ohne konkrete Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit nicht geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 11. Juli 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauunternehmer Hermann ████████ aus ██, geboren ███████████ 1914 in ██████, in dieser Sache in Untersuchungshaft wegen Betrugs
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1956, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 11. Juli 1955, soweit er wegen Betrugs zum Nachteil des Wohnungsfürsorgefonds verurteilt ist, sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten, unter Freisprechung im Übrigen, wegen Betrugs in 26 Fällen, von denen es neun als besonders schwere angesehen hat, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.
Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.
1. Das Urteil enthält keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 GrundG. Durch den Freispruch des Schöffengerichts in Bremen vom 19. März 1954 ist die Strafklage wegen keines der jetzt abgeurteilten Fälle verbraucht worden. In jenem Verfahren hatte das Amtsgericht das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet, weil er hinreichend verdächtig war, im Jahre 1952 gemeinschaftlich mit Dr. ████████ die von diesem für die Witwe Meta ███ erhaltenen 500 DM, welche er als Baukostenzuschuss zu verwenden hatte, abredewidrig für andere Zwecke verbraucht und in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Dr. ███████ diesen Betrag, obwohl er ihr die versprochene Wohnung vorenthielt, nicht an Frau ████████ zurückgezahlt zu haben (Bl. 90–91 d. A. 2 Hs. ██████). Von dieser Anklage hat ihn das Schöffengericht freigesprochen, weil ihm nicht nachgewiesen werden konnte, dass er die Einzahlung der Frau ███████ für anderweitige Zwecke, anstatt zur Errichtung des Neubaus ██████████████ 85–87, verbraucht habe (S. 11 der Urteilsgründe, Bl. 140 d. A.). Nur diese 1952 begangene Einzelhandlung war also Gegenstand der Anklage; sie ist auch, wie die Sitzungsniederschrift (Bl. 102, 107, 114–127 jener Akten) ergibt, nicht etwa während der Hauptverhandlung gemäß § 266 StPO erweitert worden. Dass damals „die finanzielle Planung des Baues ████████████ █████ ähnlich wie hier erörtert“ wurde (UA 21), bedeutet keine Erstreckung der Anklage auf alle Straftaten, die der Angeklagte im Zusammenhang mit jenem Bauvorhaben sonst begangen haben konnte.
Durch das jetzige Urteil ist der Angeklagte auch wegen eines zu Anfang des Jahres 1954 begangenen Betrugs zum Nachteil der Witwe Meta ██ █████ verurteilt worden. Die Feststellung des Landgerichts, dass diese Straftat auf einem neuen Tatentschluss des Angeklagten beruhe, und die Meinung, sie und die vor dem Schöffengericht angeklagte Handlung bildeten eine fortgesetzte Tat, darüber hinaus bestehe Fortsetzungszusammenhang mit den Fällen Gr, ███ ███ 0, █████ ██ KO HC, █████ ████ 3a, ██████ und RaC, braucht in diesem Zusammenhang nicht geprüft zu werden; denn diese Annahme würde entgegen der Ansicht der Revision nicht zu dem Ergebnis führen, dass die Strafklage dann durch das Urteil vom 19. März 1954 verbraucht war. Nach diesem rechtskräftigen Urteil steht fest, dass die damals zu beurteilende Einzelhandlung nicht strafbar und daher auch nicht geeignet war, rechtlich als Teil einer fortgesetzten Handlung angesehen zu werden. Reichsgericht und Bundesgerichtshof haben es in ständiger Rechtsprechung für rechtlich unmöglich erklärt, in einem solchen Falle nachträglich festzustellen, der abgeurteilte Einzelfall sei nur ein unselbständiger Bestandteil einer fortgesetzten Straftat gewesen, und diese dürfe nicht nochmals verfolgt werden (RGSt 26, 162; 54, 285, 286; BGH 2 StR 816/52 vom 20. Februar 1953 – 2 StR 454/54 vom 29. April 1955 und 2 StR 78/55 vom 3. Juni 1955).
2. Die Ansicht der Revision, dass der Tatrichter nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet gewesen sei, zur Prüfung des Fortsetzungszusammenhangs einen „Sachverständigen aus dem Gebiete der Psychiatrie, also einen Arzt“ heranzuziehen, „um die Frage des Vorsatzes einer fachlichen Klärung zuzuführen“, bedarf keiner Widerlegung. Dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten irgendwie zweifelhaft sei, ergeben weder die Urteilsgründe noch die Revisionsschrift.
Die sonstigen Verfahrensrügen, die sich alle gegen die Feststellung richten, dass der Angeklagte in allen 26 Fällen auf Grund eines neuen Tatentschlusses gehandelt habe, sind mit der Sachbeschwerde zu erörtern, mit der sie zusammenhängen.
II. Die Sachrüge
Im Gegensatz zur Anklage, die von einer einzigen fortgesetzten Handlung ausging, hat das Landgericht die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte jeweils von Fall zu Fall – durch die neuen finanziellen Schwierigkeiten veranlasst – zu weiteren Tatentschlüssen gelangt ist, und ihn daher wegen Betrugs in 26 Fällen verurteilt. Diese Feststellung kann mit den Mitteln der Revision nicht angegriffen werden.
a) Eine Verletzung des § 267 StPO lässt sich nicht damit begründen, dass der Akteninhalt, wie die Verteidigung meint, „ohne weiteres den Schluss auf einen Fortsetzungszusammenhang erzwingt“; ob der Angeklagte fortgesetzt gehandelt oder sich jeweils zu einem neuen Betrug entschlossen hat, hatte der Tatrichter nicht nach dem Akteninhalt, sondern nach dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu beurteilen (§ 261 StPO).
b) Der Feststellung, dass der Angeklagte in allen 26 Fällen jeweils einen neuen Tatentschluss gefasst hat, hat das Landgericht die Anwendung des § 74 StGB begründet; damit hat es dem § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO genügt. Abs. 1 Satz 2 ist eine Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann. „Wieso“ der Tatrichter „zu der Auffassung gelangte, dass die Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung im vorliegenden Falle nicht gegeben seien“, brauchte er entgegen der Meinung der Revision nicht näher darzulegen. Es besteht auch keine Regel des Inhalts, dass Fortsetzungszusammenhang angenommen werden müsse, wenn das Gegenteil nicht bewiesen sei. Die Rechtsprechung hat im Gegenteil wiederholt die Auffassung vertreten, dass der rechtliche Begriff der fortgesetzten Handlung eine Ausnahme von der Regel darstellt, wonach die mehrfache Verwirklichung eines strafrechtlichen Tatbestandes nach § 74 StGB zu behandeln ist (vgl. RG HRR 1940, Nr. 181; 2 StR 277/55 vom 25. Oktober 1955).
c) Die Strafkammer verstößt auch nicht gegen Denkgesetze, indem sie eine neue selbständige Handlung annimmt, wenn der Angeklagte eine weitere Person betrog, aber in der Regel von einer fortgesetzten Handlung ausgeht, soweit er dieselbe Person mehrmals schädigte. Hiermit steht es auch nicht im Widerspruch, dass der Tatrichter im Falle ██ zwei selbständige Handlungen zum Nachteil dieser Mieterin annimmt. Der Angeklagte hatte ihr im Oktober 1952 die mittlere Wohnung des zweiten Obergeschosses in dem geplanten Hause █████████████ vermietet und sich die Zahlung eines Baukostenzuschusses von 2500 DM versprechen lassen. Die schöffengerichtliche Anklage warf ihm vor, im Jahre 1952 die ersten 500 DM hiervon abredewidrig verbraucht zu haben. Insoweit ist der Angeklagte freigesprochen worden. Im April 1953 beantragte der Angeklagte beim Wohnungsamt die Bewilligung öffentlicher Kredite für die Ausführung eines Bauvorhabens (UA 6). Seitdem wusste er, dass Frau █████ die ihr versprochene Wohnung nicht würde beziehen können, weil sie dem Wohnungsamt zur freien Verfügung stand; trotzdem versicherte er ihr bei ihren Anfragen, dass sie diese Wohnung erhalten werde, gab ihr unter dem 8. März 1954 eine weitere Ausfertigung des Mietvertrages und sicherte ihr zu, dass sie im Mai einziehen könne. Daraufhin zahlte Frau ██ ██ die von ihm geforderten 500 DM. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich von den Fällen ███ und ███ in wesentlichen Punkten. Es ist daher denkgesetzlich sehr wohl möglich, die mehreren Betrugshandlungen zum Nachteil der zuletzt genannten Personen als eine fortgesetzte Tat anzusehen, soweit dieselbe Person benachteiligt wird, im Falle ██ dagegen zwei selbständige Handlungen anzunehmen. Im Übrigen verkennt die Verteidigung die Aufgabe des Revisionsgerichts, indem sie mit ausführlicher Begründung darzulegen versucht, dass eine andere Beweiswürdigung als die des Landgerichts eine größere Überzeugungskraft habe. Die Beweiswürdigung des Tatrichters kann mit der Revision nur angegriffen werden, wenn sie Denkgesetze verletzt, gegen Erfahrungssätze verstößt oder Erklärungen sprachwidrig auslegt. Der Tatrichter hat weder gegen Denkgesetze verstoßen, noch Erfahrungssätze verkannt, indem er feststellt, dass der Angeklagte in dem schon erwähnten Umfange jeweils von Fall zu Fall neue Tatentschlüsse gefasst hat. Damit scheidet ein wesentliches Merkmal der Fortsetzungstat aus (vgl. BGHSt 1, 313, 315); die Revision irrt, wenn sie einen Fehler des Urteils darin findet, dass es daneben nicht noch Ausführungen über die Gleichartigkeit der Begehungsform und die Identität des Rechtsgutes enthält.
2. Dagegen ergab die durch die allgemeine Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler bei der Feststellung des Betrugs zum Nachteil des Wohnungsbauamts. Um aus den für den sozialen Wohnungsbau verfügbaren Mitteln 48.000 DM für sein Bauvorhaben ██████████████ 85–87 zu erhalten, erklärte der Angeklagte im April 1953 schriftlich, dass er Baudarlehen nur für drei von den geplanten acht Wohnungen erhalten habe und eine vierte Wohnung einer Hypothekengläubigerin zur Verfügung halten müsse. Tatsächlich hatte er damals schon vier weitere Wohnungen vermietet und für diese Baudarlehen erhalten. Er wusste, dass das Wohnungsbauamt bei Kenntnis des wahren Sachverhalts seinen Antrag ablehnen würde, und machte die falschen Angaben in der Absicht, so die ihm nicht zustehenden Mittel zu erhalten. Diese wurden ihm infolge dieser Täuschung auch im Juli 1953 ausgezahlt. Da der Rückzahlungsanspruch hypothekarisch gesichert war, hat bei der Zwangsversteigerung des Grundstücks der Ersteher die Schuld übernommen. Mit Rücksicht hierauf stellt das Landgericht fest, dass „im Endeffekt ein endgültiger Schaden nicht eingetreten ist“; worin der sonstige Schaden besteht, sagt das Urteil nicht; es bleibt daher zweifelhaft, ob das Landgericht den Vermögensschaden der öffentlichen Hand etwa darin gesehen hat, dass die für die Beschaffung des Wohnraums bestimmten öffentlichen Gelder fortgegeben wurden, ohne diesen Zweck erfüllen zu können, oder ob es etwa schon zur Zeit der Auszahlung der 48.000 DM den Anspruch auf ihre Rückzahlung für gefährdet angesehen hat. Gegen die erstere Annahme spricht, dass der Angeklagte die der Frau ██ vermietete Wohnung dem Wohnungsamt zur Verfügung gestellt hat (UA 9) und auch in anderen Fällen davon ausgegangen ist, dass seine Mieter hinter den vom Wohnungsamt eingewiesenen zurückstehen müssten (Fälle ████ und ██████████). Es fehlt auch jede Feststellung, dass der Angeklagte sich zur Zeit der Tat die Möglichkeit eines solchen Vermögensschadens vorstellte und billigte. Die Art des festgestellten Schadens kann auch für die Strafzumessung von Bedeutung sein; das Landgericht hat für diesen Fall mit zwei Jahren Gefängnis eine erheblich höhere Einzelstrafe festgesetzt als für alle übrigen Betrugsfälle, in denen es § 263 Abs. 4 StGB nicht für gegeben hielt.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs zum Nachteil des Wohnungsbauamts muss daher aufgehoben werden; damit entfällt auch der Gesamtstrafausspruch.
Die Einzelfeststellungen zu den übrigen Anklagepunkten reichen, im Zusammenhang des ganzen Urteils gesehen, aus, um die Anwendung der §§ 263 und 74 StGB zu rechtfertigen. Insoweit lassen auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Sie sind ersichtlich nicht durch die unter I. 2. erörterten Fehler beeinflusst worden. Auch die Begründung, mit der die Strafkammer neun besonders schwere Fälle des Betruges i. S. des § 263 Abs. 4 StGB angenommen hat, lässt Rechtsfehler nicht erkennen; sie beachtet die Grundsätze, welche der Bundesgerichtshof für das Ermessen des Tatrichters hierbei aufgestellt hat (vgl. BGHSt 5, 124, 130; NJW 1952, 234; 1955, 199).
| Dr. Dotterweich | Schalscha | Dr. Menges | |||
| Dr. Werner | Hoepner |