Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Anstiftung zum Meineid verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 423/51
Datum
05.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ihre Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Anstiftung zum Meineid. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Verfahrensrügen nach § 267 Abs. 2 StPO greifen nicht durch, weil entlastende Umstände nicht in der Hauptverhandlung vorgetragen wurden. Sachrügen sind überwiegend Tatsachenangriffe; die Annahme der Mittäterschaft und die Strafzumessung sind frei von Rechtsfehlern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Revisionsrügen, die im Kern lediglich die Tatsachenfeststellungen des Tatrichters angreifen, sind unzulässig; das Revisionsgericht überprüft nicht die reine Beweiswürdigung ohne Rechtsfehler.

2

§ 267 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass entlastende Behauptungen in der Hauptverhandlung vorgebracht werden; ein vor der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag und die spätere Zeugenvernehmung heilen einen solchen Vortragsmangel nicht.

3

Zur Geltendmachung eines Strafausschließungsgrundes (z. B. Notstand) bedarf es konkreter, in der Hauptverhandlung erhobener Behauptungen; bloße vorprozessuale Angaben begründen diesen Vortrag nicht.

4

Mittäterschaft liegt vor, wenn die Beteiligten durch Vereinbarung und gemeinsame Tatausführung die Tat als eigene gewollt haben; die Feststellung hierzu ist überwiegend Tatsachenwürdigung und nur bei Rechtsfehlern im Revisionsverfahren zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 19. März 1951

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Korrespondentin Erika Martha Auguste ████, gesch. ███████, geb. ████████ 1917 in ██ (Aktenbezeichnung: ██ u. a.), wegen Anstiftung zum Meineid

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. September 1951 in der Sitzung vom 5. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hoericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 19. März 1951 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1.) Die Angeklagte ███ wohnte zusammen mit ihrem rechtskräftig abgeurteilten Ehemann im Jahre 1949 in einem Zimmer als Untermieterin bei einem gewissen █████. Zwischen ihm und den Eheleuten entstanden Streitigkeiten, die auch in Tätlichkeiten ausarteten, so u. a. am 29. Dezember 1949. █████ beschloss, gegen ███ Privatklage zu erheben, und kam mit seiner Ehefrau überein, den früheren Mitangeklagten █████ als falschen Zeugen zu gewinnen, obgleich er bei den Vorfällen nicht zugegen gewesen war. Nachdem sie █████ anfängliche Bedenken zerstreut und ihm eine Belohnung versprochen hatte, erklärte er sich bereit, in dem künftigen Privatklageverfahren zugunsten █████s als Tatzeuge auszusagen. Bei dieser Besprechung wurde das, was █████ bekunden sollte, im einzelnen festgelegt. █████ erhob sodann die Privatklage gegen ███ und nannte █████ als Belastungszeugen.

In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bergedorf sagte █████, entsprechend der Vereinbarung, bewusst wahrheitswidrig aus, dass er bei der Schlägerei zugegen gewesen sei. ███ wurde deraufhin wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt.

Das Landgericht hat den früheren Angeklagten █████ wegen Meineides zu einem Jahr Zuchthaus, die Eheleute ███ wegen gemeinschaftlicher Anstiftung zu diesem Meineide, und zwar die Ehefrau unter Zubilligung mildernder Umstände zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt.

Sie hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und erhebt Verfahrens- und Sachrügen. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.

2.) Verfahrensrechtlich rügt die Beschwerdeführerin:

a) die Verletzung des § 267 Abs. 2 StPO.

Zur Begründung macht der Verteidiger geltend, er habe in der Hauptverhandlung Umstände behauptet, die die Strafbarkeit ausschließen. Er habe nämlich „im Hauptverfahren“ beantragt, Hans ███ als Zeugen darüber zu vernehmen, dass die Beschwerdeführerin sich „nur unter dem Druck drohender Misshandlung mit an den Verhandlungen des Angeklagten █████ beteiligt“ habe. Hieraus ergebe sich, so meint die Revision, dass der Verteidiger sich zugunsten der Beschwerdeführerin auf den Strafausschließungsgrund des Notstandes berufen habe. Ausserdem folge dies aus seinem Freisprechungsantrag.

Aus den Akten ist hierzu festzustellen, dass der Verteidiger vor der Hauptverhandlung den eben wiedergegebenen Beweisantrag gestellt hat, dass an Hans ████ darauf als Zeuge geladen worden ist und in der Hauptverhandlung ausgesagt hat. Der Verteidiger hat am Schluss der Hauptverhandlung Freisprechung beantragt; aus welchen Gründen, sagt weder das Protokoll noch das Urteil.

Irrig ist die Ansicht des Verteidigers, hieraus folge, dass die Voraussetzungen des § 267 Abs. 2 StPO erfüllt seien. Es kann schon zweifelhaft sein, ob die in das Wissen des Zeugen gestellte Behauptung einen Strafausschließungsgrund ergreift. Beim Notstand des § 52 wie auch dem des § 54 StGB muss die dem Handelnden drohende Gefahr auf andere Weise nicht zu beseitigen sein. Der Beweisantrag behauptet nichts derartiges, mithin kann der Zweifel, der hiernach besteht, nicht durch die Beweiserhebung behoben werden.

Auch wenn man den Beweisantrag im Wege der Auslegung in der gekennzeichneten Richtung ergänzt, fehlt es an der weiteren Voraussetzung des § 267 Abs. 2 StPO, der Behauptung in der Hauptverhandlung. Die Strafprozessordnung hat das Vorbringen vor der Hauptverhandlung ausgeschlossen und für dieses keinen Zeugen zur ausdrücklichen Bescheidung (in den Gründen) eingeführt. Demnach genügt es hier nicht, dass der Verteidiger vor der Hauptverhandlung unter Zeugenbenennung die erwähnte Behauptung aufgestellt hat und dass dieser Zeuge vernommen worden ist. Weder das Sitzungsprotokoll noch die Urteilsgründe enthalten etwas darüber, dass die Angeklagte oder ihr Verteidiger in der Hauptverhandlung jene Entlastungsbehauptung aufgestellt haben; namentlich bringt die Schilderung des Sachverhalts, die auf der Aussage █████ beruht, nichts über eine Bedrohung der Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann. Die Darstellung, die die Revision über die Aussage ███████ gibt, ist ausschließlich tatsächlicher Art und daher unbeachtlich.

Tatbestandswidrig ist die Behauptung der Revision, das angefochtene Urteil gründe den belastenden Sachverhalt nicht auf diese Aussage. Bei der Strafzumessung berücksichtigt die Strafkammer zugunsten der Beschwerdeführerin, dass sie „unter dem Einfluss ihres Ehemannes gestanden habe“ (S. 15). Wie die Gründe auf S. 11 ausweisen, hat die Angeklagte überhaupt bestritten, auf ██ eingewirkt zu haben; sie sei bei den Besprechungen zwischen ihm und ihrem Ehemann nur zugegen gewesen. Hieraus folgt, dass sie sich gerade nicht auf § 52 oder § 54 StGB berufen hat.

Die Verfahrensrüge aus § 267 Abs. 2 StPO ist mithin unbegründet geblieben.

b) Die Revision behauptet ferner eine Verletzung der §§ 261, 263, 264 Abs. 1 StPO, weil der erste Richter „offenbar bei seiner Beweiswürdigung und Abstimmung über die Schuldfrage von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen“ sei. Dieses Vorbringen bekämpft in Wahrheit die tatsächlichen Feststellungen und ist daher unzulässig; im Übrigen ergeben weder das Urteil noch die zu a) dargelegten Verfahrensvorgänge eine Verletzung jener Bestimmungen.

3.) Die Begründung der Sachrüge ist ebenfalls zum Teil nur tatsächlicher Art und bekämpft in unzulässiger Weise die rechtlich einwandfreien Feststellungen des ersten Richters.

Die Annahme der Mittäterschaft unterliegt keinem rechtlichen Bedenken; nach der Überzeugung des Landgerichts hat die Beschwerdeführerin auf Grund einer Vereinbarung mit ihrem Ehemann gehandelt und hat die gesamte Tat mit ihm als eigene gewollt; sie war also nicht bloss Gehilfin.

Auch sonst ist das Urteil frei von Rechtsirrtum.

Dr. DotterweichDr. HoerickeDr. Sauer
Dr. KirchnerWerner
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