BGH: Unterrichtung nach §247 StPO, Konkurrenz Freiheitsberaubung/Vergewaltigung und Begründungsmängel bei Jugendstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 422/97
- Datum
- 24.09.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Angeklagter nach Ausschluss gemäß §247 StPO wieder in die Hauptverhandlung zurückgeführt, ist er unverzüglich über den Inhalt der bislang ohne ihn erhobenen Aussage zu unterrichten; eine Verletzung dieser Pflicht kann das Urteil berühren, wenn zwischen den nachfolgenden Zeugenaussagen und der Beweiswürdigung ein Einfluss besteht.
Eine Freiheitsberaubung, die lediglich Mittel zur Begehung einer Vergewaltigung ist und in Art und Dauer nicht über die Verwirklichung dieses Tatbestands hinausgeht, tritt hinter die Vergewaltigung zurück und ist nicht gesondert zu bestrafen.
Die Annahme schädlicher Neigungen bei Jugendlichen bedarf einer eingehenden, konkret begründeten Darlegung; pauschale Feststellungen genügen nicht, insbesondere wenn Vorleben und Lebensführung keine Vorstrafen oder Hinweise auf dauerhafte Neigungen erkennen lassen.
Frühere Gewalthandlungen können als Drohung im Sinne der §§177, 178 StGB fortwirken und damit eine Nötigungswirkung entfalten; hierfür sind aber hinreichende Feststellungen zur zeitlichen Nähe und zur finalen Verknüpfung mit der sexuellen Handlung erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 22. Januar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 422/97 vom 24. September 1997 in der Strafsache gegen
██ Ottmar Joachim, geboren am ██ in █████, Oberwesterwald,
██ Silvia Christine Olga, geboren am ███ 1953 in ███,
███ Mark André, geboren am ███████ 1974 in ██████████████,
████ Johann, geboren am ███████ 1976 in ██████████████,
███ Sebastian Jan, geboren am ███████ 1977 in ███, Polen,
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 24. September 1997 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Januar 1997 a) soweit die Angeklagten Ottmar █████, Silvia ██████ und Mark André ██████ verurteilt worden sind, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, b) soweit es die Angeklagten ██████ und ██████████████ im Schuldspuch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt und im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben wird.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ███ und ███ werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten Ottmar ██████████ und Mark André ██████████ u. a. wegen Vergewaltigung in mehreren Fällen und die Angeklagte Silvia ████ wegen Verletzung der Fürsorgepflicht sowie die Angeklagten ███ und ███ wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten Ottmar ████, Silvia ████ und Mark André █████ haben mit einer Verfahrensrüge vollen Erfolg; die Rechtsmittel der Angeklagten ███ und █████ führen zur Änderung der Schuldspruche und Aufhebung der Strafaussprüche gegen diese Angeklagten, im Übrigen sind sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
A) 1. Zu Recht beanstanden die Angeklagten Ottmar ███, Silvia ███ und Mark André ██████████ mit ihren Verfahrensrügen, dass sie sowohl nach der zunächst unterbrochenen als auch nach der in einem späteren Termin fortgesetzten Vernehmung der Zeugin Rebecca ███████, von der die Angeklagten gemäß § 247 StPO ausgeschlossen worden waren, nicht alsbald nach ihrer Rückkehr in die Hauptverhandlung über den Inhalt der Aussage unterrichtet, sondern dass zunächst weitere Zeugen vernommen worden sind.
Auf diesem Verstoß gegen § 247 Satz 4 StPO (vgl. BGHSt 38, 260 ff.) kann das angefochtene Urteil auch beruhen.
Durch die alsbaldige Unterrichtung soll der Angeklagte in die Lage versetzt werden, den weiteren Gang der Verhandlung sofort zu beeinflussen und noch im Zusammenhang mit der von den anderen Prozessbeteiligten gehörten Zeugenaussage Stellung zu nehmen (BGH a. a. O.). Im vorliegenden Fall wurde den Angeklagten insbesondere die Möglichkeit genommen, den nach der Vernehmung der Zeugin Rebecca ██████ und vor der Unterrichtung der Angeklagten von dieser Zeugenaussage vernommenen Zeugen Vorhalte zu machen oder Fragen zu stellen, wenn Widersprüche zu den Angaben der Zeugin Rebecca ██████ aufgetreten wären. Die Verurteilung der Angeklagten stützt sich im Wesentlichen auf die Aussage der Zeugin Rebecca ████, aber auch die vier weiteren vor der Unterrichtung der Angeklagten vernommenen Zeugen haben im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung erlangt, insbesondere für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Rebecca ████. Abgesehen davon betraf sowohl die Vernehmung der Zeugin Rebecca ████ als auch die der anderen Zeugen die Grundlagen des Schuldvorwurfs, sodass nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, dass das Gericht bei Beachtung von § 247 Satz 4 StPO zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
2. Die Verurteilung der Angeklagten ███ und ███ wegen Freiheitsberaubung muss entfallen, weil die Freiheitsberaubung hier Mittel und damit Bestandteil der Vergewaltigung war; sie ging in Art und Dauer nicht über die Verwirklichung dieses Tatbestandes hinaus (vgl. BGHR StGB § 178 Konkurrenzen 3).
Der Strafausspruch gegen diese Angeklagten ist aufzuheben, denn das Landgericht hat schädliche Neigungen mit unzureichender Begründung bejaht. Beide Angeklagten sind nicht vorbestraft. Sie leben in geordneten familiären Verhältnissen, und ihre Lebensführung hat bis zur Tat keinerlei Anlass zur Annahme schädlicher Neigungen gegeben. Zwar können bisher verborgen gebliebene schädliche Neigungen erstmals in der abzuurteilenden Tat in Erscheinung treten (vgl. BGHSt 11, 169), doch bedarf die Annahme eines solchen Falls eingehender Begründung und der sorgfältigen Darstellung, warum es sich bei dem abzuurteilenden Geschehen nicht lediglich um eine bloße Gelegenheitstat gehandelt hat. Eine derartige Begründung lässt das angefochtene Urteil vermissen. Die Vorgeschichte der Tat und der Tathergang selbst sprechen für eine einmalige Verfehlung. Der Angeklagte Mark André ████████████ hatte den beiden angeboten, ihnen gegen Zahlung eines Geldbetrages Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr mit seiner Schwester zu verschaffen. Die Gewaltanwendung der Angeklagten lag an der unteren Grenze derartiger Fälle.
Auf der unzureichenden Begründung schädlicher Neigungen kann der Rechtsfolgenausspruch beruhen, zumal das Landgericht die Schwere der Schuld lediglich pauschal mit der Begehung einer nach Erwachsenenstrafrecht mit hoher Strafe bedrohten Tat begründet hat, ohne zu berücksichtigen, dass bei Jugendlichen das äußere Tatgeschehen für die Beurteilung der Schuldschwere lediglich insoweit von Bedeutung ist, als es auch Rückschlüsse auf das Maß der Schuld zulässt (vgl. BGHSt 15, 224; BGHR JGG § 18 Abs. 2 Tatumstände 2).
B) Es besteht Anlass, den neu entscheidenden Tatrichter auf folgendes hinzuweisen:
In den Fällen I 6, I 10, III 1, I 8, I 9, T I 8, I 9 der in den Urteilsgründen bezeichneten Anklagepunkte belegen die bisherigen Feststellungen die Anwendung von Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Sinne der §§ 177, 178 StGB nicht.
Das Landgericht hat eine qualifizierte Nötigung im Sinne der §§ 177, 178 StGB deswegen bejaht, weil das Mädchen durch Schläge in anderem Zusammenhang eingeschüchtert gewesen sei (Fall I 2), bzw. die Angeklagten vorangegangene Schläge und Drohungen ausgenutzt hätten (Fälle I 7, I 8, I 9, I 10, III 3, III 6, III 7, III 8, III 9 und III 10), oder das Opfer in eine Situation gebracht hätten, in der es aus Angst vor körperlicher Beeinträchtigung eine Gegenwehr für aussichtslos hielt (IV 1). Auf diese Weise lässt sich eine Verurteilung wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung indessen hier nicht begründen. Allein in den Fällen I 7, III 9, III 10 und IV 1 ergibt sich ein gewaltsames Vorgehen der Angeklagten hinreichend deutlich aus dem festgestellten Sachverhalt; in einigen Fällen ist dies fraglich. Insgesamt fehlen aber ausreichende Feststellungen zu einem Fortwirken früherer Gewaltanwendung als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 2, 8). Zwar kann früher angewandte Gewalt als Drohung im Sinne des § 177 fortwirken und dazu führen, dass das Opfer nur aus Furcht vor weiterer Gewalt keinen nennenswerten Widerstand mehr leistet. Die Gleichsetzung von Gewalt und Ausnutzung der Angst vor Gewalt kommt aber dann nicht in Betracht, wenn zwischen der Gewaltanwendung und dem späteren Geschlechtsverkehr ein längerer Zeitraum, etwa von Wochen oder gar Monaten, liegt. Im Übrigen setzt auch die konkludente Drohung durch Ausnutzung der Angst vor Gewalt eine finale Verknüpfung mit der sexuellen Handlung voraus (vgl. BGHSt 42, 107). Im vorliegenden Fall hat das Landgericht lediglich pauschale Feststellungen zu früheren Gewalthandlungen getroffen. Eine zuverlässige zeitliche Einordnung der Gewalthandlungen und der den Angeklagten angelasteten Taten sowie eine Festlegung der zeitlichen Abstände zwischen Gewalt und sexuellen Handlungen fehlt.
Zwischen Vergewaltigung und sexueller Nötigung bestand zur Tatzeit in der geltenden Fassung des Gesetzes Tateinheit in der Form der Spezialität, wenn die Nötigung zu sexuellen Handlungen der Vorbereitung des Beischlafs diente und keinen eigenständigen rechtlichen Unwert besaß (BGHSt 33, 142 ff.; BGHR StGB § 178 Konkurrenzen 1, 6).
3. Eine Verurteilung wegen Beischlafs zwischen Verwandten scheidet in den Fällen I 7 und I 8 wegen Strafverfolgungsverjährung aus, sofern genauere Feststellungen zu den Tatzeiten nicht mehr getroffen werden können.
4. Wegen Freiheitsberaubung kann der Angeklagte Mark André ██ aus den oben unter A 2 genannten Gründen in den Fällen III 2 und IV 1 nicht verurteilt werden.
5. Die bisher vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten Silvia ███ wegen Verletzung der Fürsorgepflicht nicht.
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