Treffer
BGH Beschluss

Vorwegvollzug der gesamten Freiheitsstrafe vor Unterbringung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 422/93
Datum
27.08.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Anordnung, die gesamte Freiheitsstrafe vor der Unterbringung nach § 63 StGB zu vollziehen. Der BGH gab der Revision insoweit statt und hob diesen Teil des Urteils auf. Entscheidend ist, dass das Gericht bei längeren Strafen prüfen muss, ob ein teilweiser Vorwegvollzug aus Rehabilitationsgründen ausreichend ist und die Frage nicht dem Vollstreckungsverfahren überlassen werden darf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung, die gesamte Freiheitsstrafe vor einer Maßregel der Unterbringung nach § 63 StGB zu vollziehen, setzt voraus, dass dadurch der Zweck der Maßregel in erheblicher Weise leichter erreicht wird; maßgeblich ist das Rehabilitationsinteresse des Verurteilten.

2

Bei längeren Freiheitsstrafen hat das erkennende Gericht zu prüfen, ob das verfolgte Ziel auch durch den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe erreicht werden kann.

3

Die Erwägung eines teilweisen Vorwegvollzugs darf nicht grundsätzlich dem Vollstreckungsverfahren überlassen werden; das Gericht hat diese Möglichkeit in der Urteilsbegründung konkret zu behandeln.

4

Die bloße Verweisung auf die Änderungsmöglichkeit nach § 67 Abs. 3 StGB genügt nicht; die Entscheidung für den vollständigen Vorwegvollzug bedarf gesonderter, substantiierten Erörterung.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 17. März 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 422/93 vom 27. August 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ███, dort geboren Volker Christian Rudi, am ██ ███ 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 27. August 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 17. März 1993 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als der Vorwegvollzug der gesamten Strafe vor der Maßregel der Unterbringung angeordnet wurde. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, dass die gesamte Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte, Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen Schuld- und Strafausspruch richtet. Auch die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB hält rechtlicher Nachprüfung stand. Keinen Bestand haben kann aber die Anordnung, dass die gesamte Strafe vor der Unterbringung zu vollziehen ist. Eine Änderung der Reihenfolge der Vollstreckung setzt voraus, dass der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht werden kann. Dabei ist das Rehabilitationsinteresse des Verurteilten maßgebend (vgl. BGHSt 33, 285; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, 7). Gegen die Änderung der Vollzugsreihenfolge bestehen angesichts der auf die Bekundungen des Sachverständigen gestützten Feststellungen des Landgerichts keine Bedenken. Bei einer längeren Strafe, wie sie hier verhängt wurde, hat das erkennende Gericht aber immer zu prüfen, ob das verfolgte Ziel auch durch den Vorwegvollzug eines Teiles der Strafe erreicht werden kann (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Beschl. v. 18. Juni 1991 – 1 StR 310/91; Beschl. v. 2. Juli 1991 – 1 StR 340/91). Diese Frage darf grundsätzlich nicht dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleiben. Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat sich mit der Möglichkeit, nur einen Teil der Strafe vorwegzuvollziehen, nicht auseinandergesetzt und lediglich darauf verwiesen, dass die Anordnung gemäß § 67 Abs. 3 StGB „jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden kann, wenn Umstände in der Person des Angeklagten dies angezeigt erscheinen lassen“ (UA S. 26). Mit der Zulassung eines teilweisen Vorwegvollzuges der Strafe durch Art. 1 Nr. 15 des 23. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) wollte der Gesetzgeber aber gerade nachträgliche Entscheidungen nach § 67 Abs. 3 StGB dort entbehrlich machen, wo ein Vorwegvollzug nur eines Teiles der Strafe im Rehabilitationsinteresse des Verurteilten liegt (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerleichterung leichtere 3 und 5; Vorwegvollzug teilweiser 2). Wenn das Landgericht es für geboten erachtete, die sehr hohe Strafe in ihrem gesamten Umfang vorwegzuvollziehen, bedurfte dies besonderer Erörterung. Dies muss nachgeholt werden. Da der Senat ausschließen kann, dass Einzelstrafen und Gesamtstrafe durch die Anwendung von § 67 Abs. 2 StGB zuungunsten des Angeklagten beeinflusst worden sind, ist die Aufhebung des Urteils nur hinsichtlich der Frage des Vorwegvollzuges geboten.

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