Revision: Teilfreispruch und Zurückverweisung wegen unzureichender Strafzumessungsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 422/88
- Datum
- 14.09.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt die Anklage selbständige Tatbestände gegen bezeichnete Personen, muss das Urteil für jede Anklageeinheit konkrete Feststellungen enthalten; fehlen diese, ist ein Teilfreispruch zur Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses geboten.
Die Urteilsgründe müssen deutlich erkennen lassen, ob und inwieweit der Tatrichter eine Strafrahmenverschiebung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB in Betracht gezogen hat; bleibt dies unklar, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Ist der Strafausspruch wegen unzureichender Darlegung der Strafrahmenwahl aufzuheben und eine Verschärfung der Strafe nicht mehr zulässig, ist die Sache zur erneuten Verurteilung oder Freisprechung an die Tat- und Berufungsinstanz zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 3 StPO).
Ergibt die Prüfung der Revision für den Schuldspruch keine rechtsfehlerhaften Feststellungen, bleibt dieser insoweit bestehen und die Rüge ist in diesen Punkten verworfen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 23. März 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 422/88
in der Strafsache gegen ██ Martin █ 1960 in ████ wegen Beihilfe zur Förderung der Prostitution
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. März 1988 wird der Urteilstenor dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und insoweit die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen, 2. der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht – Schöffengericht – Offenbach am Main zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Förderung der Prostitution zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 100,-- DM verurteilt. Seine Revision gegen dieses Urteil, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist teilweise begründet.
Die unverändert zugelassene Anklage legte dem Angeklagten Beihilfe zur Zuhälterei in drei selbständigen Fällen zur Last. Als Tatopfer waren in der Anklage die Prostituierten Katharina ████████, Brigitte █████ und Tina bezeichnet. Letztere ist in den Urteilsgründen nicht als Geschädigte der nach den Feststellungen vom Angeklagten unterstützten Förderung der Prostitution aufgeführt. Um den Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen, war daher der vom Senat nachgeholte Teilfreispruch geboten (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 112). Im Übrigen hat die Prüfung des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.
Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand, weil die Urteilsgründe keinen hinreichenden Aufschluss über den angewandten Strafrahmen geben. Sie verhalten sich nicht dazu, ob sich der Tatrichter der Strafrahmenverschiebung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB bewusst gewesen ist. Der Hinweis bei der Strafzumessung, „Milderungsgründe“ seien „nicht ersichtlich“ (UA S. 8), spricht eher dagegen.
Da eine höhere Strafe als Geldstrafe von 150 Tagessätzen nicht mehr verhängt werden kann (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO), verweist der Senat die Sache an das Amtsgericht – Schöffengericht – zurück (§ 354 Abs. 3 StPO).
| Maier | Müller | Niemöller | |||
| Meyer | Gollwitzer |