Treffer
BGH Beschluss

Revision: Fortgesetzte Handlung bei Betrug – Schuldspruch auf sechs Fälle geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 422/84
Datum
21.09.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte, dass seine Taten als fortgesetzte Handlung zu werten seien. Der BGH gab der Revision teilweise statt und änderte den Schuldspruch, soweit bestimmte Taten zusammenzufassen sind; die Festsetzungen der Einzelstrafen und die Gesamtstrafe wurden aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorsatz kann sich im Verlauf einer Tat auf weitere, gleichartige Taten erstrecken, so dass diese als Teilakte einer fortgesetzten Handlung zu werten sind.

2

Sind mehrere betrügerische Handlungen zeitlich und inhaltlich derart verbunden, dass sie einem einheitlichen Tatentschluss zugerechnet werden können, sind sie nicht als rechtlich selbständige Taten zu behandeln.

3

Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn die Änderung den Angeklagten nicht in seiner Verteidigung benachteiligt (§ 265 StPO.

4

Die Aufhebung bereits festgesetzter Einzelstrafen und der Gesamtstrafe ist erforderlich, wenn der geänderte Schuldspruch die Grundlage der Strafzumessung berührt; die Sache ist insoweit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 15. Dezember 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 422/84 21. September 1984

in der Strafsache gegen Karl Günther Johann KC aus ██, dort geboren am █ 1941, wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten KC wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 1983, soweit es ihn betrifft,

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in sechs Fällen schuldig ist,

2. in den Aussprachen a) über die Einzelstrafen in den Fällen II B 5 bis 8 der Urteilsgründe und b) über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in neun Fällen unter Einbeziehung rechtskräftiger Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision, mit der er insbesondere die Annahme von rechtlich selbständigen Taten anstelle einer fortgesetzten Handlung beanstandet, hat zum Teil Erfolg.

Die betrügerischen Handlungen des Angeklagten im Fall II B 5 der Urteilsgründe – Verhandlungen, Vertragsschlüsse, Entgegennahme der von seinen Vertragspartnern auf Grund der Täuschung gezahlten Geldbeträge – erstreckten sich über den gesamten Monat September 1979. In diesen Zeitraum fielen auch die drei unter II B 6 bis 8 der Urteilsgründe angeführten Betrugstaten. Die Strafkammer hat die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen allen neun Fällen mit der Begründung verneint, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Angeklagte „von vornherein vorhatte“, eine Schwindelfirma zu gründen oder jeden Interessenten betrügerisch zu schädigen (UA Bl. 36). Dabei hat sie jedoch übersehen, dass der Vorsatz im Verlauf einer Tat bis zu deren Vollendung auf weitere (gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete gleichartige) Taten erstreckt werden kann, so dass sich alle als Teilakte einer fortgesetzten Handlung darstellen (BGHSt 23, 33).

Die Urteilsgründe ergeben, dass hinsichtlich der unter II B 5 bis 8 angeführten Fälle die Voraussetzungen vorliegen, auf Grund derer die insoweit begangenen betrügerischen Handlungen als eine fortgesetzte Tat zu bewerten sind.

Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den neuen Vorwurf nicht wirksamer hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der für die genannten Taten festgesetzten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.

TheuneMoslerNiemöller
MaierGollwitzer
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