Revision: Aufhebung der Hehlerei-Verurteilung, Zurückverweisung zur Neuverhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 422/63
- Datum
- 13.08.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hehlerei durch Ansichbringen setzt voraus, dass der Vortäter dem Erwerber die Verfügungsgewalt über die durch die Straftat erlangten Sachen zum Zwecke seiner eigenen Verfügung überträgt.
Ein dem Täter nur angebotenes Mitwirken beim Absatz spricht dafür, dass der Vortäter die Verfügungsgewalt für eigene Rechnung behalten will; eine spätere Veräußerung durch den Erwerber kann dann Unterschlagung und nicht Hehlerei sein.
Mitwirken beim Absatz kann hingegen Hehlerei begründen, wenn der Erwerber aktiv Abnehmer beschafft und damit die Veräußerung im Interesse oder zur Rechnung des Vortäters fördert; bloße Vorbereitung reicht nicht aus.
Die Aufhebung einer Verurteilung wegen eines Delikts kann die Aufhebung verbundener Strafaussprüche und der Gesamtstrafe erfordern, soweit diese von der aufgehobenen Feststellung beeinflusst sein können, und führt ggf. zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 13. August 1963
Rubrum
In der Strafsache gegen den Konditor Hans Horst ████████, zuletzt wohnhaft in ███, geboren am ██████ 1934 in ████████, wegen Hehlerei im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13. August 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Hehlerei im Rückfall verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei im Rückfall und wegen Begünstigung unter Einbeziehung einer Gefängnisstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 3. Dezember 1962 zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des sachlichen Rechts.
Der Schuldspruch wegen persönlicher und sachlicher Begünstigung nach § 257 Abs. 1 StGB wird von den Feststellungen getragen. Hingegen kann die Verurteilung wegen Hehlerei nicht bestehen bleiben. Ihr liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Dem Angeklagten war von dem Zeugen ████████████, der 61 Kino- und Fotoapparate mittels Einbruchs gestohlen hatte, ein Teil der Beute alsbald angeboten worden. Er nahm an, dass die Sachen aus einem Einbruch stammten, erklärte sich bereit, zu ihrem Absatz mitzuwirken und ließ die Kartons, in denen sie sich befanden, in seine Wohnung bringen. Bevor er einen Abnehmer finden konnte, wurde der Dieb am nächsten Tag festgenommen. Dem Angeklagten erschien nun ein sofortiger Verkauf der Apparate zu gefährlich; er stellte sie zunächst einmal im Keller seiner Wohnung unter. Einige Zeit später gab er ein Heimkinogerät, einen Vorführapparat und einen Fotoapparat an einen Autohändler in Zahlung, bei dem er einen gebrauchten Wagen gekauft hatte. 15 bis 17 weitere Apparate gab er an zwei Personen, die ihm dafür einen gefälschten Führerschein beschafften.
Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe die gestohlenen Geräte an sich gebracht und dadurch Hehlerei begangen. Dem ist nicht zu folgen.
Hehlerei in der Form des Ansichbringens setzt voraus, dass der Vortäter dem Täter die Verfügungsgewalt über die mittels strafbarer Handlung erlangten Sachen zu eigenen Zwecken übertragen will und überträgt. Ob ██████████ diesen Willen gehabt hat, als er unmittelbar nach dem Diebstahl einen Teil der Beute dem Angeklagten „anbot“, erscheint fraglich. Da dieser sich auf das Angebot hin bereit erklärte, zu ihrem Absatz mitzuwirken, ist wahrscheinlicher, dass der Dieb damals beabsichtigte, die Apparate zwar mit Hilfe des Angeklagten, aber für sich und seine Rechnung zu Geld zu machen. Dies würde auch nach den Urteilsfeststellungen mit seinen Absichten im zweiten (Begünstigungs-)Fall übereinstimmen: nach seinem Einbruch in ein Textilgeschäft begab er sich wieder zum Angeklagten und bat ihn um Hilfe beim Absatz, obwohl er für die Apparate noch kein Geld erhalten hatte.
Wenn aber der Angeklagte im ersten Fall das in diesem Sinn gemeinte Angebot angenommen hatte, brachte er die Geräte nicht durch abgeleiteten Erwerb an sich, als er sie später entgegen dem Willen ██████████ für eigene Rechnung veräußerte. Vielmehr machte er sich durch die Veräußerung einer Unterschlagung schuldig.
Die Strafkammer wird aber noch zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte der Hehlerei durch Mitwirken zum Absatz schuldig gemacht hat. Als er die Apparate in seine Wohnung nahm und sich bereit erklärte, zu ihrem Absatz mitzuwirken, lag darin zwar erst die Vorbereitung eines späteren Absatzes (vgl. BGHSt 2, 135, 157). Der Angeklagte könnte sich aber dann um Abnehmer bemüht haben. Aus der Feststellung, dass er keinen finden konnte, ist darüber keine Klarheit zu gewinnen.
Die Aufhebung der Verurteilung wegen Hehlerei hat zur Folge, dass auch die Strafe wegen Begünstigung, weil sie von der Verurteilung wegen Hehlerei beeinflusst sein kann, und die Gesamtstrafe aufgehoben werden müssen.
Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 6. Juni 1963 nicht in die Gesamtstrafe einbezogen werden durfte, weil dieses Urteil nicht rechtskräftig war.
| Baldus | Mayr | Meyer | |||
| Dotterweich | Henning |