Treffer
BGH Urteil

Revision: Tateinheit zwischen Sexualdelikt (§176) und Beleidigung – Teilaufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 422/62
Datum
09.01.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben und den Schuldspruch insoweit gelindert, dass Verurteilungen wegen Unzucht mit einem Kinde und wegen Beleidigung eines weiteren Kindes aufgehoben wurden. Das Gericht stellte fest, dass Handlungen, die zugleich Teilakte eines fortgesetzten Verbrechens nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB sind, nicht separat als selbständige Taten zu werten sind (§73 StGB). Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; weitere Revisionsteile wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt eine Tateinheit vor, weil Teilakte zugleich Bestandteile eines fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind, sind diese Handlungen nicht als selbständige Taten zu werten (§ 73 StGB).

2

Die Vorschrift des § 265 StPO steht einer nachträglichen Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, wenn dem Angeklagten durch einen Hinweis keine neuen Verteidigungsmöglichkeiten eröffnet worden wären.

3

Für die Annahme eines fortgesetzten Delikts nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB kommt es nicht entscheidend darauf an, dass der Täter die Sinneslust des Kindes durch Hervorrufen von Neugierde gezielt beabsichtigt hat.

4

Die Annahme einer fortgesetzten Beleidigung setzt das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes voraus; fehlt dieser, liegt keine fortgesetzte Handlung im Sinne der Rechtsprechung vor.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 9. Juli 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████ den Justizhilfsangestellten Bernd ██, geboren ██ █████ 1897 in ██████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als Beisitzer, ████████████ (Richter)

als Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, bei der Verkündung: Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 9. Juli 1962 im Schuldspruch dahin gelindert, dass der Angeklagte der Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Beleidigung und in einem weiteren Falle der Beleidigung schuldig ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Unzucht mit einem Kinde und wegen Beleidigung der Hildegard Bader verurteilt war, ferner im Gesamtstrafausspruch. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde und wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts rügt und die allgemeine Sachrüge erhebt, hat teilweise Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht mit Tatsachen belegt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Annahme eines fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, begangen am 9. November 1961 an der elfjährigen Ingrid B. durch Vornahme unzüchtiger Handlungen (körperliche Berührungen) und durch Verleiten zur Vornahme unzüchtiger Handlungen (aufmerksames Betrachten von Aktbildern und Lesen einer unzüchtigen Romanstelle durch das Kind), ist sachlichrechtlich nicht zu beanstanden. Bedenklich ist hingegen, dass die Strafkammer den Angeklagten wegen des Vorfalls vom 7. November 1961 wegen Beleidigung verurteilt hat, ohne zu erörtern, ob sein Verhalten nicht als versuchte Unzucht mit einem Kinde anzusehen ist. Der Angeklagte ist hierdurch indessen nicht beschwert.

Ein Fortsetzungszusammenhang mit der am 9. November 1961 begangenen Tat kam mangels eines Gesamtvorsatzes nicht in Betracht. Dass der Tatbestand einer Beleidigung an sich vorliegt, ist ausreichend festgestellt. Dabei hat die Strafkammer ersichtlich die in BGHSt 1, 288 dargelegten Gesichtspunkte berücksichtigt, ohne dass allerdings in allen Einzelheiten ausdrücklich dazu Stellung genommen wurde.

Bedenken unterliegt ferner der Schuldspruch wegen fortgesetzter Beleidigung der zwölfjährigen Hildegard B. Die Strafkammer ist anscheinend der Meinung, dass der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB deshalb nicht erfüllt sein könne, weil der Angeklagte nicht die Sinneslust des Kindes durch Hervorrufen von Neugierde habe wecken wollen. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an (vgl. dazu u. a. BGHSt 17, 280). Außerdem kann nach den Urteilsfeststellungen insoweit von einem Gesamtvorsatz und damit von einer fortgesetzten Handlung keine Rede sein (vgl. BGHSt 15, 313, 315). Durch die Annahme einer fortgesetzten Beleidigung dieses Kindes ist der Angeklagte indessen ebenfalls nicht beschwert.

Dagegen kann sich zu seinem Nachteil ausgewirkt haben, dass die Strafkammer das von ihm an Ingrid B. begangene fortgesetzte Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und sein als fortgesetzte Beleidigung der Hildegard B. beurteiltes Verhalten zu Unrecht als selbständige Taten angesehen hat. Der Angeklagte zeigte die Aktaufnahmen beiden Mädchen zugleich. Er veranlasste sie ferner durch eine Willensbetätigung, die Romanstelle zu lesen. Der Angeklagte hat also den Tatbestand der fortgesetzten Beleidigung durch Handlungen verwirklicht, die sich zugleich als Teilakte des fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB darstellen. Damit ist aber der Fall des § 73 StGB gegeben. Der Schuldspruch muss daher entsprechend gelindert werden, was von hier aus geschehen kann. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen; denn es ist ausgeschlossen, dass sich dem Angeklagten im Falle eines Hinweises weitere Verteidigungsmöglichkeiten eröffnet hätten.

Die Änderung des Schuldspruchs hat zur Folge, dass der Strafausspruch aufgehoben werden muss, soweit der Angeklagte wegen Unzucht mit einem Kinde und wegen Beleidigung der Hildegard B. verurteilt war. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe. Der Einzelstrafausspruch wegen Beleidigung der Ingrid ███████ bleibt dagegen bestehen, da er durch die rechtsfehlerhafte Annahme von Tatmehrheit in den übrigen Fällen nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist.

Zur Klarstellung sei bemerkt, dass die neu festzusetzende Einzelstrafe die Summe der beiden früheren Einzelstrafen erreichen, die neue Gesamtstrafe aber die frühere nicht überschreiten darf (vgl. RGSt 62, 61; 67, 236, 242 ff.).

Durch die teilweise Aufhebung des Urteils erhält die Strafkammer Gelegenheit, nochmals die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts in Gießen vom 13. November 1961 zu überprüfen. Diese Einzelstrafen sind allerdings bereits mit der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts in Mainz vom 3. Juni 1959 zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst worden. Ob das aber zulässig war, lässt sich nicht beurteilen, da nicht angegeben ist, wann die ihnen zugrunde liegenden Taten begangen wurden. Nur wenn sie sämtlich vor dem 3. Juni 1959 liegen, wäre die damalige Gesamtstrafe zutreffend gebildet (BGHSt 9, 383, 384; BGH GA 1956, 50). Andernfalls wäre die Strafkammer nicht gehindert, die in die Gesamtstrafe vom 13. November 1961 einbezogenen Einzelstrafen anders zusammenzufassen.

ScharpenseelKirchhofHenning
DotterweichMeyer
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