Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen §79 StGB; Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 422/58
Datum
05.02.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragt Revision gegen den Gesamtstrafenausspruch; die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos. Der BGH hebt den Gesamtstrafenausspruch auf und verweist zur neuen Entscheidung zurück, weil die Bildung einer Gesamtstrafe nur Straftaten umfassen darf, die vor der früheren rechtskräftigen Verurteilung begangen wurden. Eine nachfolgend begangene uneidliche Falschaussage darf nicht in die Gesamtstrafe einbezogen werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach §§ 79, 74 StGB sind nur solche Straftaten zu berücksichtigen, die vor der früheren rechtskräftigen Verurteilung begangen wurden.

2

Der Sinn der Vorschriften ist, den Verurteilten so zu stellen, als ob alle in verschiedenen Verfahren festgestellten Taten im zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären.

3

Wird eine nach der früheren rechtskräftigen Verurteilung begangene Straftat in den Gesamtstrafenausspruch einbezogen, liegt ein Rechtsfehler vor, der den Gesamtstrafenausspruch aufzuheben macht.

4

Bei Feststellung eines solchen Fehlers ist der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 5. Februar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Wilhelm Karl, geboren am [REDACTED] 1906 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, [REDACTED] Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 5. Februar 1958 im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges und wegen zwei Vergehen der uneidlichen Falschaussage unter Einbeziehung einer am 12. Mai 1954 vom Landgericht in Mönchengladbach gegen ihn verhängten Gefängnisstrafe von neun Monaten zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, der nur die allgemeine Sachrüge erhebt, bleibt erfolglos. Die Nachprüfung des Urteils ergibt weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler. Insbesondere ist der Angeklagte nicht dadurch beschwert, dass die Strafkammer zwischen den beiden Betrugsfällen Fortsetzungszusammenhang angenommen und die verschiedenen Täuschungshandlungen im Falle Dr. a) als ein einheitliches Tatgeschehen gewertet hat.

Die auf den Gesamtstrafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.

Die Revision rügt mit Recht Verletzung des § 79 StGB. Die Strafkammer hat unter Einbeziehung der vom Landgericht in Mönchengladbach am 12. Mai 1954 verhängten Strafe für alle vor und nach Rechtskraft dieser Verurteilung begangenen Straftaten eine Gesamtstrafe gebildet. Das ist fehlerhaft. Nach den §§ 79, 74 StGB darf eine Gesamtstrafe nur insoweit gebildet werden, als die strafbaren Handlungen, für die jetzt auf Strafe erkannt wird, vor dem Zeitpunkt der früheren Verurteilung begangen sind. Der Rechtsgedanke dieser Vorschriften soll der Angeklagte so stellen, als ob alle Straftaten, die aus mehr oder weniger zufälligen Umständen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren, abgeurteilt worden wären (BGHSt 1, 81). Die Strafkammer hätte deshalb eine Gesamtstrafe – unter Einbeziehung des rechtskräftigen Erkenntnisses vom 12. Mai 1954 – nur aus den für den fortgesetzten Betrug (Tatzeit 1951) und das erste Vergehen der uneidlichen Falschaussage (Tatzeit 7. Mai 1954) verhängten Einzelstrafen bilden dürfen; die Strafe für die zweite, im Oktober 1955 begangene uneidliche Falschaussage muss dagegen selbständig bestehen bleiben (RGSt 4, 53).

Das Urteil muss daher im Gesamtstrafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.

BaldusScharpenseelMenges
Dr. DotterweichDr. Schalscha
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