Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Rauschgiftvergehens: Aufhebung mangels Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 422/54
Datum
14.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Verstoßes gegen das Opiumgesetz verurteilt; die Revision rügt Verfahrens- und Sachfehler. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil das Gericht keine ausreichende Feststellung zur (verminderten) Fähigkeit, nach Einsicht zu handeln (§ 51 StGB), getroffen hat. Auch das Berufsverbot ist mangelhaft begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei widersprüchlichen Sachverständigengutachten ist die Hinzuziehung eines weiteren Obergutachters nicht zwingend, wenn das Gericht aus den vorhandenen tatsächlichen Feststellungen überzeugend begründet, weshalb es einem Gutachten folgt.

2

Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB sind nicht allein anhand der Einsichtsfähigkeit zu beurteilen; maßgeblich ist auch, ob die Fähigkeit, nach der Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war.

3

Fehlt im Urteil eine notwendige Feststellung zur vermindernden Schuldfähigkeit, die die Verantwortlichkeit berührt, führt dieser Begründungsfehler zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung.

4

Für die Anordnung eines Berufsverbots ist eine besonders sorgfältige Begründung erforderlich; es muss im Zeitpunkt der Entlassung eine mit hoher Wahrscheinlichkeit zu bejahende Gefahr der Wiederholung bestehen, bloße Möglichkeiten eines Rückfalls genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 18. Juni 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den praktischen Arzt Dr. med. Heinrich R. ███ aus ███████████, dort geboren am █████████ 1916, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rauschgiftvergehens hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Moericke, Senatspräsident Dr., als Vorsitzender, Dotterweich, Bundesrichter Dr., Arndt, Bundesrichter Dr., Menges, Bundesrichter Dr., Hoepner, als beisitzende Richter, ██, Bundesanwalt, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 18. Juni 1954, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Vergehens gegen das Opiumgesetz (§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 in Verbindung mit §§ 1, 3, 4, 8) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr acht Monaten verurteilt worden. Auch ist ihm die Ausübung des selbständigen Arztberufes auf die Dauer von drei Jahren untersagt worden.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

1.) Verfahrensrechtlich macht er geltend, das Gericht habe seiner gesetzlichen Aufklärungspflicht nicht genügt, weil es bei den einander widersprechenden Gutachten der beiden Sachverständigen keinen Obergutachter zugezogen habe. Die beiden gehörten Sachverständigen haben die Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht feststellen können, soweit er sich Opiate zum eigenen Gebrauch verschafft hat. Das Gericht hat ihm daher für diese seine Handlungen den Schutz des § 51 Abs. 1 StGB zuerkannt. Soweit er dagegen dem Mitangeklagten ██ ████ Opiate besorgte, ist die Strafkammer dem Gutachten des Sachverständigen gefolgt, der die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seiner Handlungsweise einzusehen, wegen seiner eigenen Rauschgiftsucht zwar für eingeschränkt angesehen hat, aber nicht in dem Maße, dass eine erhebliche Einschränkung im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB vorlag. Der andere Sachverständige befürwortete nach dem Urteil die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB. Das Gericht hat sich zu seiner Meinung entschieden auf Grund der Erwägung, dass der Angeklagte trotz des Genusses von Opiaten seine ärztliche Praxis ordnungsgemäß versorgt hat und insoweit keine Klagen bei der Ärztekammer laut geworden sind. Die Einholung eines Obergutachtens durch einen weiteren Sachverständigen drängte sich unter diesen Umständen der Strafkammer nicht auf, weil für sie keine tatsächlichen Zweifel mehr für ihre Auffassung bestanden haben. Die Verfahrensrüge ist daher unbegründet.

In diesem Zusammenhang gewinnt jedoch die Sachrüge der Revision Bedeutung. Nach dem Urteil ist es nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte auf Grund seiner eigenen Sucht die Besorgung von Opiaten für ██ ████ für nicht so schwerwiegend hielt, als wenn er selbst frei von Sucht gewesen wäre, zumal er in der fraglichen Zeit sehr häufig unter dem Einfluss des genossenen Rauschgiftes stand. Die Strafkammer bejaht auf Grund der Gutachten der beiden Sachverständigen und des sonstigen Beweisergebnisses, dass der Angeklagte fähig gewesen ist, das Unerlaubte seiner Handlungsweise einzusehen. Im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen, dem sie beitritt, führt sie aus, dass diese Fähigkeit, wenn sie auch eingeschränkt gewesen sei, doch nicht in dem Maße vermindert gewesen sei, dass eine erhebliche Einschränkung im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB zu bejahen wäre.

Diese Begründung ist für den Ausschluss der Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB unzureichend. Dessen Voraussetzungen entfallen nicht schon dann, wenn die Einsichtsfähigkeit nicht erheblich vermindert ist. Sie sind vielmehr trotzdem dann gegeben, wenn die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war. Auf eine Feststellung hierüber, die in dem angefochtenen Urteil fehlt, kann umso weniger verzichtet werden, als die Strafkammer bei dem Angeklagten für die Beschaffung von Opiaten für ██ ████ eine gewisse Enthemmung durch vorangegangenen oder gleichzeitigen Rauschgiftgenuss annimmt, derart, dass sich der Angeklagte bei vereinzelten Begegnungen mit ██ ████ in einem rauschbedingten Hochgefühl befunden hat.

Dieser Rechtsfehler in der Begründung des Urteils nötigt nicht nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, obwohl nach der übereinstimmenden Meinung der beiden Sachverständigen und nach der Auffassung der Strafkammer die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB für diesen Teil der Handlungen des Angeklagten nicht vorlagen. Denn wenn dem Angeklagten die Fähigkeit, nach seiner Einsicht zu handeln, gefehlt haben sollte, entfiele seine strafrechtliche Verantwortlichkeit überhaupt. Das Urteil lässt eine Erörterung hierüber vermissen. Das betrifft aber den Schuldspruch, so dass die Verurteilung in vollem Umfang aufgehoben werden muss.

Sachlichrechtlich rügt die Revision auch Verletzung des Opiumgesetzes und macht insoweit geltend, dass der Angeklagte auch weiterhin der Meinung gewesen sein könne, die Betäubungsmittel seien bei ██ ████ vom ärztlichen Standpunkt aus anzuwenden; er könne daher ihre Verschreibung zumindest für ärztlich begründet gehalten haben, so dass die innere Tatseite der strafbaren Handlung nicht erwiesen sei. Demgegenüber ergibt das Urteil, dass der Angeklagte von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst davon ausging, eine Verschreibung von Betäubungsmitteln für ██ ████ in diesen Mengen sei ärztlich nicht begründet. Er wusste, dass seine Handlungsweise die Bedeutung hatte, die Sucht des ██ ███████ zu befriedigen und zu fördern. Bei diesem Sachverhalt begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer auch die innere Tatseite des Vergehens gegen das Opiumgesetz bei dem Angeklagten nach den bisherigen Feststellungen bejaht hat.

Ferner rügt die Revision Widersprüche in der Strafzumessung. Insoweit ist sie offensichtlich unbegründet. Dass die Strafkammer den Angeklagten als einen weichlichen Menschen bezeichnet und auch den Mitangeklagten ██ ████ für einen weichlichen Charakter hält, ist kein Widerspruch. Die Feststellung der Strafkammer, dass der Angeklagte es war, der zumindest bei der Bemessung des Preises für die dem ██ ████ besorgten Rauschgifte der führende Teil war, ist unter diesen Umständen rechtlich nicht zu beanstanden.

Ebenso lässt sich die Feststellung, dass der Angeklagte selbst in der Zeit, in der er ██ ████ Opiate verschaffte, sehr häufig unter dem Einfluss genossenen Rauschgiftes stand, sehr wohl mit der Annahme der Strafkammer vereinbaren, dass er sich bei vereinzelten Begegnungen mit ██ ████ in einem rauschbedingten Hochgefühl befunden haben möge.

Da wegen der nicht ausreichenden Begründung für die Ablehnung des § 51 StGB die Verurteilung ohnehin aufgehoben werden muss, bleibt auch das Verbot der Berufsausübung nicht bestehen. Die Rüge der Verletzung des § 42l StGB wäre aber auch begründet gewesen.

Die Strafkammer hat auf das Verbot der Berufsausübung erkannt, weil der Angeklagte bei seiner Entlassung aus der Strafhaft als selbständiger Arzt die Möglichkeit hätte, an Betäubungsmittel wieder heranzukommen. Sie ist daher der Meinung, dass er sich zunächst bewähren müsse. Ein Berufsverbot sei erforderlich, um die Allgemeinheit vor Gefahrdung zu schützen.

Bei der Erörterung der Verantwortlichkeit des Angeklagten geht die Strafkammer davon aus, dass er – von der strafbaren Beschaffung der Rauschgifte abgesehen – seine ärztliche Praxis ordnungsgemäß versorgt hat. Ab Ende 1952 hat er sich dann zum Zwecke der Entwöhnung von Rauschgiften einer Kur unterzogen und ist im September 1953 als völlig entwöhnt entlassen worden. Wiederholte stationäre Nachuntersuchungen im November 1953 und Juli 1954 haben den Erfolg der Kur bestätigt.

Das Verbot der Berufsausübung setzt voraus, dass dies im Zeitpunkt der Entlassung des Angeklagten aus der Strafhaft erforderlich ist. Diese sehr einschneidende Maßnahme bedarf einer besonders sorgfältigen Begründung im Urteil. Angesichts des wiedergegebenen Sachverhalts sind die zu seiner Begründung angeführten Gesichtspunkte unzureichend. Denn auch nach einer erfolgreichen Bewährungszeit könnte nur die gleiche Feststellung getroffen werden, wie sie jetzt schon vorliegt, nämlich, dass der Angeklagte des Rauschgiftes völlig entwöhnt ist. Eine Gefahrdung, bedingt durch die eigene Rauschgiftsucht des Angeklagten, ist also jetzt ebensowenig zu besorgen, wie nach einer ohne Beanstandung verbrachten Bewährungszeit. Die Verneinung einer Gefahrdung schließt niemals aus, dass wider Erwarten doch noch einmal ein Rückfall eintritt. Diese Überlegung kann aber nicht dazu führen, die Frage nach einer Gefahrdung zu bejahen, wenn nach menschlicher Voraussicht nicht mit ihr zu rechnen ist und keine Tatsachen vorliegen, die sie wahrscheinlich machen. Auch muss für das Verbot der Berufsausübung die Gefahrdung für die Zeit nach der Strafverbüßung schon jetzt zu bejahen sein, darf also nicht davon abhängig sein, ob eine Bewährungszeit mit oder ohne Erfolg überstanden wird. Die Berechtigung zu einer Bewährungsfrist durch das Berufsverbot ist davon abhängig, dass die Gefahrdung vorbehaltlos bejaht werden muss und das Verbot erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor ihr zu schützen. Bei der völligen Entwöhnung des Angeklagten von Rauschgiften fehlt es nach dem Sachverhalt des Urteils an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass er trotzdem mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder in dieser Weise strafällig werden wird.

Dr. ArndtDr. MoerickeMenges
Dr. DotterweichHoepner
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