Revision verworfen, Rückverweisung zur Prüfung der Strafaussetzung (§23 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 422/53
- Datum
- 17.09.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, soweit sie die Beweiswürdigung des Tatrichters im Sinne eines erneuten Tatsachenurteils angreift; die Revisionsinstanz ersetzt nicht die Wertung des Tatrichters.
Der Tatrichter muss nicht in seinem Urteil die einzelnen Beweismittel für jede Feststellung gesondert aufführen; § 267 StPO verlangt keine vollständige Darstellung sämtlicher Einzelbelege.
Die Verlesung polizeilicher Niederschriften nach § 253 Abs. 2 StPO ist nur erforderlich, wenn Widersprüche im Wege des Urkundenbeweises geklärt werden müssen.
Nicht durchgreifende Abweichungen in Zeugenaussagen rechtfertigen grundsätzlich keine weiteren Ermittlungen (z. B. Vernehmung von Verhörsbeamten), sofern das Gericht die Aussageabweichungen geprüft hat.
Ein BGH‑Senat setzt das Verfahren nicht nach Art. 100 GG aus, solange keine begründeten verfassungsrechtlichen Zweifel an der angewandten Strafvorschrift vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 22. Mai 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Hilfsreferenten im Bundesfinanzministerium Dr. jur. Kurt Hubertus ███████ aus K___, dort geboren am ██ 1911, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █ in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 22. Mai 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Manne (dem damals fünfzehnjährigen Helmut de ██████) nach § 175 StGB zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision führt nur in einem Nebenpunkt (§ 23 StGB) zum Erfolg.
I. Verfahrensrügen
Die Revision rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht. Sie trägt hierzu zunächst Tatsachen vor, die ihrer Ansicht nach für den Angeklagten sprechen (einwandfreies Vorleben, guter Ruf usw.). Sodann führt sie „Abweichungen in den Aussagen des Zeugen Helmut de ███████████ im Laufe des Prozesses“ an. Sie meint, das Urteil lasse nicht erkennen, dass die Kammer diese Umstände geprüft und geklärt habe. Deshalb sei es notwendig gewesen, durch „Vernehmung von Zeugen (z. B. der Verhörsbeamten ...) sowie im Wege des Urkundenbeweises (pol. Protokolle, Urteile usw. ...) die erforderliche Klärung herbeizuführen“. Der Angriff geht fehl.
a) Die Umstände, die für den Angeklagten sprechen sollen, entnimmt die Revision dem Urteil. Es ist deshalb nicht verständlich, warum die Strafkammer hierzu noch weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen. Sofern die Revision beanstanden will, dass sich das Urteil nicht mit allen Einzelheiten auseinandersetzt, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz (§ 267 StPO) dies nicht vorschreibt.
b) Die Strafkammer hat keine „durchgreifenden Widersprüche“ in den Aussagen des Helmut de █████ feststellen können. Sie geht also davon aus, dass Abweichungen vorhanden sind (was bei einem Verfahren, das sich über mehrere Jahre hinzieht und bei dem drei Hauptverhandlungen stattfinden, im Übrigen selbstverständlich ist). Zu dieser Überzeugung ist sie offenbar durch Vorhalt der einzelnen Aussagen an den Zeugen gelangt. Es bestand deshalb kein Anlass, hierzu noch Verhörsbeamte zu vernehmen oder Niederschriften zu verlesen. Mit der Behauptung, der Vorderrichter habe die Widersprüche zu Unrecht nicht als durchgreifend bewertet, richtet sich die Revision nur in unzulässiger Weise gegen dessen Beweiswürdigung.
Einen Verstoß gegen § 253 Abs. 2 StPO findet die Revision darin, dass das Urteil „von Widersprüchen in den Aussagen des Zeugen“ rede, obwohl die Niederschriften hierüber nicht verlesen worden sind. Ein Verfahrensmangel ist jedoch nicht gegeben. Eine Verlesung solcher Niederschriften ist nach § 253 Abs. 2 StPO nur dann zulässig und gegebenenfalls (§ 244 Abs. 2 StPO) notwendig, wenn Widersprüche im Wege des Urkundenbeweises zu klären oder festzustellen sind. Das ist nicht geschehen.
Die Revision vermisst die Angabe im Urteil, worauf die Strafkammer die Feststellung stütze, Helmut de █████ habe erst vor der Polizei eine nähere Schilderung der Vorgänge mit dem Angeklagten gegeben. Nach § 267 StPO ist es jedoch nicht notwendig, dass der Tatrichter jeweils die Beweismittel für seine einzelnen Feststellungen bezeichnet. Im Übrigen ist dem Urteil zwanglos zu entnehmen, dass diese Feststellung auf den Aussagen des Zeugen de █████ beruht.
Die Revision bemängelt die Feststellung des Urteils, de █████ (Vater) sei bei der Vernehmung seines Sohnes auf der Polizei nicht zugegen gewesen. Sie verweist auf die Niederschrift und den Vermerk in den Polizeiakten, nach denen der Vater anwesend gewesen ist. Die Revision findet eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO darin, dass der Vorderrichter über diese Frage nicht de ████ und den Verhörsbeamten vernommen hat. Das trifft nicht zu.
Die Strafkammer ist auf Grund der Vernehmung beider Zeugen de █████ zu der Überzeugung gelangt, dass der Vater bei der Vernehmung seines Sohnes nicht zugegen war. Zu diesem Ergebnis hatten in der früheren Verhandlung, wie das Urteil vom 9. Juni 1951 ergibt, die Aussagen der Zeugen de ██ und ██████████ sowie der Verhörsbeamten geführt. Deshalb brauchte es sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, noch den Verhörsbeamten zu vernehmen, weil dies keine Änderung des bisherigen Beweisergebnisses erwarten ließ.
Die weiteren Angriffe, mit denen die Revision eine Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen darzutun sucht, richten sich in Wirklichkeit nur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und sind deshalb unzulässig.
Die Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten II. Sachverhalt lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Ansicht der Revision, § 175 StGB sei verfassungswidrig, entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, 2 StR 185/51 vom 22. Juni 1951 = MDR 1951, 629 = NJW 1951, 810. Der Senat sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen, da die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 und 2 GrundG nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung der Strafkammer ist nicht zu beanstanden. Sie hat es nicht für angemessen gehalten, wie das Urteil ergibt, die Vorschrift des § 473 Abs. 1 S. 2 StPO anzuwenden. Es ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, dass die Strafkammer ihr Ermessen pflichtwidrig ausgeübt haben könne, zumal die Höhe der Gebühr sich nach der Höhe der Strafe richtet und deshalb der Teilerfolg der früheren Revision dem Angeklagten ohne weiteres kostenmäßig zugute kommt.
Die Sache ist nur zur Prüfung der Frage zurückzuverweisen, ob auf den Angeklagten die Voraussetzungen des § 23 StGB i. d. F. des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 zutreffen (BGH NJW 1954, 39).
| Dr. Moericke | Werner | Hoepner | |||
| Dr. Arndt | Menges |