Revision aufgehoben: Notwehr bei gezieltem Schuss auf Verfolger – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 421/97
- Datum
- 27.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Recht auf Notwehr nach § 32 StGB steht dem Angegriffenen zu, wenn er eine gegenwärtige rechtswidrige Angriffshandlung abwehrt; es entfällt nicht, wenn der Angegriffene die Notwehrlage nicht schuldhaft herbeigeführt hat.
Der Angegriffene ist nicht verpflichtet, bei einem von ihm nicht provozierten Angriff zurückzuweichen; er darf das Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit eines Abwehrmittels ist zu berücksichtigen, ob weniger schädigende Alternativen (z. B. ein ungerichteter Schuss) ohne erhebliche Selbstgefährdung realisierbar sind.
Die Verwendung einer Schusswaffe kann zur Notwehr erforderlich sein, auch wenn die Waffe ohne nötige Erlaubnis geführt wird; das Fehlen einer Erlaubnis steht dem Notwehrrecht nicht von vornherein entgegen.
Unzureichende tatsächliche Feststellungen zur Erforderlichkeit eines Verteidigungsmittels rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 27. Februar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 421/97 vom 27. August 1997 in der Strafsache gegen in der Bundesrepublik Deutschland ohne ███ Mustafa festen Wohnsitz, geboren am █████████ 1962 in [REDACTED] (Türkei), wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. August 1997 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 1997 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Geschädigte den fliehenden Angeklagten verfolgt und Schottersteine nach ihm geworfen. Der Angeklagte schoss, um ihn an weiteren Angriffen zu hindern, aus einer Entfernung von mindestens 10 m gezielt auf die Beine des Verfolgers und verletzte ihn leicht am Oberschenkel. Das Landgericht hat nicht verkannt, dass sich der Angeklagte in einer Notwehrlage befand, ist aber der Ansicht, er habe den Steinwürfen ausweichen und weiterfliehen können (und müssen). Ein gezielter Einsatz der Schusswaffe sei als letztes und gefährlichstes Mittel der Selbstverteidigung noch nicht erlaubt gewesen.
Mit dieser Begründung kann dem Angeklagten das Notwehrrecht des § 32 StGB nicht versagt werden. Der Angeklagte hatte die Notwehrlage nicht schuldhaft verursacht. Zwar hatte er zuvor durch mehrere (aufgesetzte) Schüsse den Begleiter des Tatopfers verletzt, diese Handlung war aber – wie die Kammer zu Recht angenommen hat – ihrerseits durch Notwehr gerechtfertigt. Der Angeklagte war danach nicht verpflichtet, sich bei der Abwehr des von ihm nicht provozierten Angriffs des Geschädigten zurückzuhalten und wegzulaufen. Er war berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistete. Mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel musste er sich nicht begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft war. Dies gilt auch für die Verwendung einer Schusswaffe, selbst wenn diese ohne Erlaubnis geführt wird (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 6).
Die bisherigen Feststellungen reichen allerdings nicht aus, um abschließend zu beurteilen, ob der gezielte Schuss auf die Beine des Verfolgers zur Abwehr der drohenden Leibesgefahr erforderlich war oder dem Angeklagten andere weniger schädigende Handlungsalternativen zur Verfügung standen. Wegen seines unrichtigen rechtlichen Ausgangspunkts hat das Landgericht insbesondere nicht geprüft, ob dem Angeklagten nach der „Kampflage“ zunächst die Abgabe eines ungezielten Schusses möglich war, ohne sich selbst zu gefährden.
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
Nach Wegfall des die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründenden Tatvorwurfs des versuchten Totschlags verweist der Senat die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück.
| Detter | Jahnke | Rothfuß | |||
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