BGH: Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung zur Notwehr beim versuchten Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 421/91
- Datum
- 09.10.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Dritter vor Betreten des Raumes eine Angriffsabsicht durch Drohungen geäußert hat, ist von einem unmittelbar bevorstehenden tätlichen Angriff auszugehen, es sei denn, das Tatgericht stellt zureichend das Gegenteil fest.
Hat die Beschuldigte behauptet, durch unmittelbare körperliche Angriffe in eine Notwehrlage versetzt worden zu sein, muss das Tatgericht darlegen, weshalb trotz objektiv gegebener Notwehrsituation kein Verteidigungswille vorgelegen haben soll.
Kurzzeitige Abläufe (‚wenige Sekunden/Minuten‘) schließen die glaubhafte Schilderung kurzfristig erfolgter Angriffshandlungen grundsätzlich nicht aus; das Tatgericht darf daraus keine von den Feststellungen nicht gedeckte negative Folgerung ziehen.
Eine Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn das Tatgericht wesentliche Umstände (z. B. zuvor ausgesprochene Drohungen) unberücksichtigt lässt oder in sich widersprüchlich beurteilt; dies rechtfertigt die Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28. Mai 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███, geboren am ███ ████ 1968 in ██, Liane ██████████, wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 9. Oktober 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. Mai 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf des versuchten Totschlags wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen, jedoch ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung auf Notwehr berufen; nachdem der Zeuge ██ ihr Zimmer betreten, sie aus dem Bett gerissen, in eine Zimmerecke geworfen und auf eine Couch niedergedrückt habe, habe sie ihm die Stichverletzungen beigebracht, um sich gegen dessen Angriffe zu wehren. Das Landgericht hält diese Einlassung für widerlegt und verneint eine Notwehrsituation. Die Beweiswürdigung hierzu begegnet jedoch in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Der Zeuge ███ hatte zu den Mitbewohnern ██ und HC unmittelbar vor dem Aufsuchen des Zimmers der Angeklagten gedroht, dass er ihr „ein paar in die Fresse hauen werde“ (UA S. 14). Dass diese Äußerung nicht den tatsächlichen Absichten des Zeugen ████ entsprochen hatte, ist nicht festgestellt. Daher ist davon auszugehen, dass er das Zimmer in Angriffsabsicht betreten hat und somit ein tätlicher Angriff unmittelbar bevorstand. Bei dieser Sachlage hätte die Schwurgerichtskammer begründen müssen, weshalb die Angeklagte trotz der objektiv gegebenen Notwehrsituation nicht mit Verteidigungswillen gehandelt hat.
b) Die Darstellung der Angeklagten zum Geschehensablauf ist auch im Übrigen nicht rechtsfehlerfrei widerlegt. Die Erwägung des Landgerichts, dass der kurze Zeitraum von „wenigen Minuten“ zwischen der Rückkehr der Angeklagten in ihr Zimmer und dem Eintreffen des Notrufs auf der Polizeistation gegen einen Kampf der von der Angeklagten behaupteten Art spreche, ist von den Feststellungen nicht gedeckt. Die wenigen von der Angeklagten geschilderten Angriffshandlungen wie Betreten des Zimmers, Herausreißen aus dem Bett, Werfen in die Zimmerecke und Niederdrücken auf die Couch lassen sich in einem Zeitraum von weit weniger als einer Minute verwirklichen.
Dass sich die Urteilsgründe bei der Prüfung der Notwehrvoraussetzungen mit einem unmittelbar bevorstehenden Angriff des Zeugen ███ nicht auseinandersetzen, lässt besorgen, dass dieser sehr wesentliche Umstand übersehen worden ist. Dafür spricht auch, dass das Landgericht zwar die Einlassung des Zeugen ███████████, er habe die Angeklagte „ruhig“ aufgesucht, für widerlegt erachtet, ihm gleichwohl aber glaubt, er habe die Angeklagte in keiner Weise bedroht, ohne auf die oben erwähnte Äußerung einzugehen.
RiBGH Niemöller Jahnke Theune ist infolge Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert.
| Jahnke | Gollwitzer | ||
| Winkler |