Treffer
BGH Urteil

Revision: Einstellung der Verfolgung wegen verjährter erster Zueignung bei fortgesetzter Unterschlagung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 421/87
Datum
20.11.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen fortgesetzter Unterschlagung. Der BGH stellte das Verfahren insoweit ein, als er wegen der ersten Zueignung eines Betrags von 15.000 DM (Anfang 1979) verurteilt worden war, da diese Tat nicht wirksam angeklagt und bereits verjährt war. Die übrige Verurteilung wegen fortgesetzter Unterschlagung wurde bestätigt; die Minderung des Schuldumfangs wirkt sich nicht auf das Strafmaß aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine fortgesetzte Tat setzt voraus, dass der Täter von Anfang an einen einheitlichen Tatentschluss fasst; bildet der Täter erst nach einer ersten Tat den neuen Vorsatz, ist die erste Tat rechtlich selbständig.

2

Fehlt eine wirksame Anklage für eine einzelne Tat und wurde keine Nachtragsanklage erhoben, steht dies der Verfolgung dieser Tat entgegen und ist das Verfahren insoweit einzustellen (§ 260 Abs. 3 StPO).

3

Ist die Strafverfolgung wegen Ablauf der Verjährungsfrist ausgeschlossen, kann die Verurteilung für die entsprechende Tat nicht mehr aufrechterhalten werden (Verjährung nach § 78 StGB).

4

Bei einer Verurteilung wegen fortgesetzter Unterschlagung können die Angabe des Tatzeitraums, der Mindestanzahl der Teilakte und die Mindestschadenssumme unter den besonderen Umständen des Falles genügen, um den der Verurteilung zugrunde liegenden Schuldumfang hinreichend zu bestimmen.

5

Der Wegfall eines einzelnen, lang zurückliegenden Teilakts mit geringem Anteil am Gesamtunrecht rechtfertigt nicht ohne weiteres eine neue Strafbemessung, wenn die übrige Schuld und das Strafmaß rechtsfehlerfrei festgestellt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 23. März 1987

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

2 StR 421/87 in der Strafsache gegen Hans Jürgen ██ aus ███, geboren am ████ 1944 in ███████ wegen Unterschlagung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. November 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. Dr. Meyer, B. Maier, Gollwitzer als beisitzende Richter, Richter am ███████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 1987 wird das Verfahren eingestellt, soweit er wegen der ersten Zueignung eines Betrags in Höhe von 15.000 DM (Tatzeit Anfang 1979) verurteilt worden ist.

Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unterschlagung in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Das Landgericht hat unter anderem festgestellt:

Der Angeklagte war als Bürovorsteher im Anwalts- und Notariatsbüro Dr. ████████ ██ in ███ für die Verwaltung der Andergeldkonten zuständig. Soweit Mandanten des Notariats Zahlungsgeschäfte in bar abwickeln wollten, hob er auf Weisung eines der Notare die entsprechenden Geldbeträge von den Anderkonten bei der █████████ ab und leitete sie an die Mandanten weiter.

Anfang 1979 behielt der Angeklagte bei einer für einen Mandanten bestimmten Barauszahlung erstmals einen Betrag von 15.000 DM für sich zurück. Da dieser Vorgang nicht auffiel, entschloss sich der Angeklagte, bei entsprechenden Gelegenheiten auf diese Weise weiterzuverfahren. Auf diese Weise eignete sich der Angeklagte von Anfang 1979 bis Ende 1982 in mindestens 15 Fällen mindestens 300.000 DM an. Ab 1983 verschaffte sich der Angeklagte in 14 Fällen folgende Geldbeträge in oben beschriebener Weise:

- 07.01.1983: 50.642,32 DM - 25.07.1983: [REDACTED] DM - 27.07.1983: 32.000,– DM - 24.08.1983: 3.705,30 DM - 20.09.1983: 45.416,83 DM - 01.12.1983: 21.854,01 DM - 19.03.1984: 14.637,40 DM - 17.07.1984: 17.277,12 DM - 04.01.1985: 4.008,24 DM - 24.01.1985: 15.000,– DM - 22.02.1985: [REDACTED] DM - 04.04.1985: 11.677,17 DM - 03.05.1985: 20.904,50 DM - 11.06.1985: 14.940,95 DM

(UA S. 8).

I. Verfahrenshindernisse

Das Landgericht hat in den Fortsetzungszusammenhang auch das erste Tatgeschehen (Zueignung eines Betrags von 15.000 DM Anfang 1979) einbezogen und die Verfehlungen des Angeklagten insgesamt als eine fortgesetzte Handlung gewertet. Das war unrichtig. Denn die Urteilsfeststellungen gehen eindeutig dahin, dass der Angeklagte erst nach der Zueignung eines Betrags von 15.000 DM Anfang 1979 den neuen Vorsatz fasste, weiterhin Geldbeträge zu unterschlagen („Da dieser Vorgang nicht auffiel, entschloss sich der Angeklagte, ... auf diese Weise weiterzuverfahren“). Das erste Tatgeschehen ist deshalb als rechtlich selbständige Handlung anzusehen. Seiner Verfolgung stehen Verfahrenshindernisse entgegen, sodass insoweit die Einstellung des Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO geboten ist:

Anklage und Eröffnungsbeschluss legten dem Angeklagten zur Last, in der Zeit von 1983 bis Juli 1985 Gelder an sich gebracht zu haben (Bl. 493 ff. und 510 Bd. IV). Eine Nachtragsanklage wurde nicht erhoben. Die Verfolgung der Anfang 1979 begangenen Unterschlagung verbietet sich daher schon mangels einer wirksamen Anklage (BGHSt 5, 225, 227). Überdies ist die Strafverfolgung verjährt. Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB war Anfang 1984 abgelaufen, bevor nach Anzeigeerstattung im August 1985 (Bl. 1 ff. Bd. I) die Ermittlungen gegen den Angeklagten eingeleitet wurden.

II. Sachrüge

1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat im Übrigen zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Der Erörterung bedarf nur die vom Generalbundesanwalt aufgeworfene Frage, ob die Gründe des landgerichtlichen Urteils für alle Teilakte der fortgesetzten Unterschlagung die für erwiesen erachteten Tatsachen im Sinne von § 267 Abs. 1 StPO hinreichend bestimmt wiedergeben.

Der Generalbundesanwalt bemängelt, dass die Strafkammer sich für den Tatzeitraum von 1979 bis 1982 mit der Angabe der Mindestzahl der Teilakte und der Mindestschadenssumme begnügt hat und für den Tatzeitraum von 1983 bis 1985 weder die Namen der Geschädigten noch die Kontonummern und die Geschäftszeichen festgestellt hat. Es ist ihm zuzugeben, dass jedenfalls auch für den erstgenannten Zeitraum die dem Angeklagten angelasteten Einzelakte der fortgesetzten Handlung mindestens nach Tatzeiten und Höhe der Schadensbeträge hätten präzisiert werden sollen. Der Bestand des Urteils ist indes gleichwohl nicht gefährdet.

Durch die Feststellung des Tatzeitraums, der Mindestanzahl der Einzelakte und der Mindestschadenssumme ist der Schuldumfang, der der Verurteilung zugrunde liegt, noch hinreichend bestimmt. Die getroffenen Feststellungen können bei Berücksichtigung der Besonderheiten des hier entschiedenen Falles auch nicht zu Zweifeln über den Umfang der Rechtskraft führen: Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unterschlagung verurteilt, weil er sich in der Zeit von Anfang 1979 bis Juni 1985 Gelder zugeeignet hat, die er von Anderkonten des Notariats abgehoben hatte. Mit Rechtskraft dieser Verurteilung tritt Strafklageverbrauch wegen aller in diesem Zeitraum begangener Zueignungshandlungen derartiger Geldbeträge ein, und zwar auch, soweit sie dem Tatgericht bei der Aburteilung nicht bekannt waren (BGHSt 6, 92, 95), sodass es über die pauschalen Feststellungen der Strafkammer hinaus der näheren Beschreibung der in den Zeitraum von Anfang 1979 bis 1982 fallenden Teilakte hier nicht bedarf.

2. Auch der Strafausspruch hat Bestand.

Der Senat kann ausschließen, dass sich die durch die teilweise Verfahrenseinstellung herbeigeführte relativ geringfügige Verminderung des Schuldumfangs (Wegfall eines lange zurückliegenden Teilaktes mit einer Schadenssumme von 15.000 DM bei einem Tatzeitraum von etwa 6 ½ Jahren und verbleibenden 28 Teilakten mit einem Gesamtschadensumfang von über 550.000 DM) auf die im Übrigen rechtsfehlerfrei begründete Strafbemessung ausgewirkt hätte.

MüllerMeyerGollwitzer
HerdegenMaier
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