Revision: Einfuhr nicht geringer Menge – THC‑Gehalt entscheidend, Urteil aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 421/84
- Datum
- 27.07.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstufung einer Menge als „nicht geringe Menge“ im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bemisst sich nicht allein nach dem Gewicht, sondern wesentlich nach dem Gehalt an wirksamen Inhaltsstoffen (THC).
Eine ‚nicht geringe Menge‘ ist jedenfalls nicht anzunehmen, wenn der THC‑Gehalt des eingeführten Haschischs nicht mindestens 7,5 % beträgt.
Sind für die rechtliche Bewertung die Wirkstoffgehalte maßgeblich und das Betäubungsmittel sichergestellt, hat das Gericht zur Feststellung des Gehalts gegebenenfalls ein sachverständiges Gutachten einzuholen.
Fehlende Feststellungen zur Menge/Qualität des Rauschgifts, die sich auf die Strafbarkeit oder die Strafzumessung auswirken können, führen zur Aufhebung der betreffenden Verurteilung und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 13. April 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 421/84 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Helmut ███, geboren ███████ 1961, Helmut Alfons Oskar ███ aus ███████, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 13. April 1984, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das genannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, 1. soweit dieser Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, 2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ wird verworfen.
Gründe
1. Die Revision des Angeklagten ███ ist, soweit sie sich gegen seine Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
2. Jedoch kann die Verurteilung beider Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht bestehen bleiben. Insoweit fehlt es an ausreichenden Feststellungen zum Schuldumfang. Von diesem Mangel wird auch der Strafausspruch berührt.
a) Nach den Feststellungen haben die Angeklagten insgesamt 1116,5 g Haschisch und 0,5 g Kokain über die deutsch-belgische Grenze in die Bundesrepublik Deutschland gebracht. Das Haschisch war ausschließlich für ihren eigenen Bedarf bestimmt. Die Betäubungsmittel wurden von Zollbeamten beschlagnahmt.
Die Strafkammer nimmt eine „nicht geringe Menge“ von Haschisch allein auf Grund des Gewichts von 1116,5 g an. Dem kann nicht gefolgt werden. Ob eine „nicht geringe Menge“ im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht allein vom Gewicht, sondern im Wesentlichen vom Gehalt des Haschischs an Tetrahydrocannabinol (THC) ab. Nach neuesten Entscheidungen wird eine „nicht geringe Menge“ jedenfalls dann nicht angenommen werden können, wenn der THC-Gehalt des eingeführten Rauschgifts nicht mindestens 7,5 % beträgt. Ob diese Voraussetzung hier erfüllt ist, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Aus dem Gewicht von 1116,5 g, dem von den Angeklagten für das Haschisch gezahlten Preis und auch der Tatsache, dass beide Angeklagten Haschischverbraucher sind, kann nicht ohne Weiteres auf die Qualität des Betäubungsmittels geschlossen werden. Da sich auch Haschisch mit einem THC-Gehalt von weniger als 0,5 % im Handel befindet (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Januar 1984 – 1 StR 837/83 – und Beschluss vom 7. Oktober 1983 – 1 StR 648/83 –), kann auch eine Menge von 1116,5 g einen niedrigeren THC-Gehalt aufweisen, als er für die „nicht geringe Menge“ im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zu fordern ist.
Da das Haschisch sichergestellt ist, hätte die Kammer ohne Schwierigkeiten mit Hilfe eines Sachverständigen den genauen Wirkstoffgehalt feststellen können. Ohne diese Feststellung bleibt offen, ob die Angeklagten eine „nicht geringe Menge“ eingeführt haben. Aus diesem Grund ist auf die Sachbeschwerden das Urteil in vollem Umfang aufzuheben, soweit die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden sind.
b) Da die Strafkammer sowohl bei der Prüfung, ob ein – von ihr verneinter – minder schwerer Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG vorliegt, wie auch bei der Strafzumessung im engeren Sinn die „hohe“ oder „erhebliche“ Menge des eingeführten Haschischs zu Lasten der Angeklagten wertet (UA S. 5, 6, 7), kann sich der oben erörterte Sachmangel zum Nachteil der Angeklagten auch auf die jeweilige Strafe ausgewirkt haben.
Anzumerken ist im Übrigen, dass die Berechnung der Kammer, bei der eingeführten Menge „wäre für jeden Angeklagten der Bedarf von rund einem halben Jahr gedeckt worden“ (UA S. 6), mit den Feststellungen auf S. 3 UA nicht übereinstimmt. Nach diesen Feststellungen muss zugunsten jedes Angeklagten angenommen werden, dass sein Bedarf an Haschisch monatlich 150 g, halbjährlich mithin 900 g betrug. Insgesamt hätten also die Angeklagten mindestens 1800 g einführen müssen, um ihren Bedarf von „rund einem halben Jahr“ zu decken.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf Strafverteidiger 1983, 152, 202 hingewiesen.
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