Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen wegen erfolgloser Sachrüge zur Versagung der Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 421/72
Datum
04.10.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Beihilfe zur Urkundenfälschung, gewerbsmäßiger Hehlerei und versuchten Betrugs zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision richtete sich ausschließlich gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH hielt die Beschränkung der Revision für zulässig, fand keinen Rechtsfehler und verwirft die Revision. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision ist zulässig, wenn die Frage der Strafaussetzung von den übrigen Teilen des Urteils trennbar ist.

2

Die bloße Versagung der Strafaussetzung begründet nicht ohne Weiteres die Annahme, sie habe die Strafzumessung zum Nachteil des Verurteilten beeinflusst.

3

Im Revisionsverfahren ist das Urteil nur auf Rechtsfehler zu überprüfen; werden keine Rechtsfehler festgestellt, ist die Revision zu verwerfen.

4

Trifft das Revisionsgericht die Entscheidung, dass das Rechtsmittel erfolglos ist, hat der Unterlegene die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 1. März 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 421/72

in der Strafsache gegen den Buffetier Wilfried ███████ geboren ███████████ 1927 in █████ wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Willms, Dr. Müller, Baumgarten, die Richter Dr. Meyer und Dr. Schauenburg in der Sitzung vom 4. Oktober 1972 an der ferner teilgenommen haben: Bundesanwalt ████ der Verhandlung, Richter am Landgericht ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt aus ███████ als Verteidiger, Justizobersekretär ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 1. März 1972 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Beihilfe zur Urkundenfälschung, wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision richtet sich mit der Sachrüge ausschließlich dagegen, dass Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

Die Beschränkung der Revision ist zulässig, weil sich die Frage der Strafaussetzung von den anderen Teilen des Urteils trennen lässt. Insbesondere ist es ausgeschlossen, dass die Versagung der Strafaussetzung die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben konnte.

Die Nachprüfung des Urteils im Rahmen der Revision hat keinen Rechtsfehler ergeben.

BaumgartenMüllerMeyer
WillmsSchauenburg
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