Treffer
BGH Beschluss

Einziehung des Wohnwagens (§40 StGB) aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 421/69
Datum
12.03.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte K. legte Revision gegen das Urteil des LG Frankfurt ein; der BGH änderte das Urteil insoweit, dass die Einziehung eines Wohnwagens entfällt. Zentrale Frage war, ob der Wohnwagen als Tatwerkzeug i.S.v. § 40 StGB anzusehen ist. Der Senat verneinte dies, weil die Sperrung der Tür nicht dazu diente, Flucht oder Nothilfe zu verhindern. Die übrigen Revisionen wurden verworfen; jeder hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung nach § 40 StGB setzt voraus, dass die Sache objektiv als Tatwerkzeug verwendet worden oder zur Begehung der Tat bestimmt war.

2

Für die Annahme eines Tatwerkzeugs reicht ein bloßer beiläufiger oder örtlicher Zusammenhang mit der Tat nicht aus; es muss erkennbar die Tat erleichtert oder die Abwehr/Flucht des Opfers behindert haben.

3

Technische Vorrichtungen am Tatort begründen nur dann die Einziehung, wenn aus den Umständen hervorgeht, dass sie konkret dazu eingesetzt wurden, die Tat zu ermöglichen oder die Flucht/Beistand zu verhindern.

4

Wenn die materiellen Voraussetzungen der Einziehung fehlen, hat das Revisionsgericht die Anordnung der Einziehung aufzuheben, ohne dass dies zwingend den Schuldspruch oder das Strafmaß berührt, sofern diese nicht rechtsfehlerhaft sind.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 17. Januar 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 421/69 in der Strafsache gegen

1. den Tankwart Hans Heinrich K. ███ aus ████, geboren █████ 1959 in ████, Kreis ███████, 2. den Vertreter Erich A. ██ aus ██████, geboren ████████ 1936 in █████████████████, wegen Notzucht u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 17. Januar 1969 dahin geändert, dass die Einziehung des Wohnwagens der Herstellungswerke █████████████ Franz K. Co. KG, Typ WAB, Prüfzeichen H - 1003 entfällt.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ████████████, die Revision des Angeklagten ████ werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Schuldspruch und eigentlicher Strafausspruch zeigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Jedoch kann die Einziehung des Wohnwagens keinen Bestand haben, weil die Voraussetzungen des § 40 StGB nicht gegeben sind. Die Sperrung der Tür durch den innen angebrachten Verschlusshaken diente ersichtlich nicht dazu, dem schon durch körperliche Gewaltanwendung wehrlosen Opfer die Fluchtgelegenheit abzuschneiden und eine Nothilfe durch andere

Personen zu verhindern. Nur unter dieser Voraussetzung könnte hier überhaupt an eine Verwendung oder Bestimmung des Wohnwagens als Tatwerkzeug zu denken sein.

Willms Senatspräsident Dr. Baldus Kirchhof ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben

StPOBaumgarten
WillmsMiller
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