Treffer
BGH Urteil

BGH: Keine Rechtsbeugung bei nur vorgetäuschter Entscheidung; Bestechlichkeit erfordert Pflichtwidrigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 421/60
Datum
23.11.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über die Revisionen zweier Angeklagter wegen Rechtsbeugung u.a. bzw. Betrug/Urkundenfälschung im Zusammenhang mit manipulierten Lastenausgleichsauszahlungen. Beim Angeklagten A entfielen Rechtsbeugung und versuchte Rechtsbeugung, weil es an einer echten (gewollten) Entscheidung fehlte und nur der Anschein zur Erlangung von Auszahlungen erzeugt werden sollte. Die Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung wurde wegen unzureichender und teils widersprüchlicher Feststellungen zur pflichtwidrigen Diensthandlung aufgehoben und insoweit zurückverwiesen. Die Revision des Angeklagten R wurde vollständig verworfen; die Verurteilung wegen (versuchten) gemeinschaftlichen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung hielt stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Rechtsbeugung (§ 336 StGB a.F.) setzt eine echte, vom Täter gewollte Entscheidung in einer Rechtssache und den Willen voraus, das Recht bei dieser Entscheidung zugunsten oder zum Nachteil einer Partei zu beugen; das bloße Vortäuschen einer Entscheidung zur Erlangung von Auszahlungen genügt nicht.

2

Die Tatbestandsverwirklichung der schweren passiven Bestechung (§ 332 StGB) erfordert, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine in sich pflichtwidrige Diensthandlung gewährt oder versprochen wird; die Vorteilsannahme macht die Diensthandlung nicht automatisch pflichtwidrig.

3

Für die Beurteilung, ob eine „Beschleunigung“ oder „Bevorzugung“ im Amt pflichtwidrig ist, bedarf es konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen und zur Pflichtbindung des Amtsträgers; pauschale Wertungen tragen den Schuldspruch nicht.

4

Betrug kann auch gegenüber solchen Stellen bzw. Funktionsträgern begangen werden, die nicht zur materiell-rechtlichen Prüfung berufen sind, wenn sie nur bei Kenntnis der wahren Umstände zur Vermögensverfügung nicht befugt gewesen wären und der Irrtum für die Auszahlung ursächlich war.

5

Mittäterschaft setzt nicht die Mitwirkung an Ausführungshandlungen voraus; es genügt ein gemeinschaftlicher Tatentschluss und der Wille zur Tatherrschaft, sodass auch vorbereitende Beiträge Mittäterschaft begründen können.

Vorinstanzen

auswärtigen ███████████ des Landgericht Bremen Bremerhaven, 18. Mai 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) ███ ██████████████ █████████████, Baus █, zur Zeit ██, █ dort geboren am ██████, Sache in ███████████████████, ES 5 – aus ████ dort,

2.) den ██████████ ███████, geboren am ██████,

wegen Rechtsbeugung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████

Tenor

1.) Auf die Revision des Angeklagten A wird das Urteil der auswärtigen ███████████ des Landgerichts Bremen in Bremerhaven vom 18. Mai 1960, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen Rechtsbeugung und wegen versuchter Rechtsbeugung wegfällt,

b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen schwerer passiver Bestechung verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafaussprach.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2.) Die Revision des Angeklagten R gegen das obenbezeichnete ██████ ████ wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat verurteilt

den Angeklagten ██████ wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Betrug, Untreue und gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in zwei Fällen, wegen versuchter Rechtsbeugung in Tateinheit mit versuchtem gemeinschaftlichem Betrug sowie wegen schwerer passiver Bestechung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und zu zwei Geldstrafen von je 300 DM,

den Angeklagten ███████ wegen gemeinschaftlichen Betrugs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie wegen versuchten gemeinschaftlichen Betrugs zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und fünf Monaten Gefängnis.

Ferner hat sie gegen den Angeklagten ████ auf Ehrverlust für die Dauer von drei Jahren erkannt und die von ihm empfangenen 300 DM für den Staat verfallen erklärt.

Mit ihren Revisionen machen beide Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts geltend, der Angeklagte ████ außerdem einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO.

Das Rechtsmittel des Angeklagten ████ hat teilweise Erfolg. Die Revision des Angeklagten ███ ist unbegründet.

I. Zur Revision des Angeklagten A:

1.) Soweit die Revision nur allgemein bemängelt, das Landgericht habe nicht alle Beweismittel benutzt, die zur Ermittlung des Sachverhalts notwendig gewesen seien, entspricht die Rüge nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unbeachtlich. Der Vorwurf, das Gericht habe die von dem Angeklagten gefertigten und von dem Amtsleiter unterzeichneten Zahlungsanweisungen nicht beigezogen, obwohl es auf Grund seiner Aufklärungspflicht dazu gehalten gewesen sei, wird bei der Erörterung der Sachrüge mit behandelt werden.

2.) Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde gibt in mehrfacher Hinsicht zu durchgreifenden Bedenken gegen den Schuldspruch Anlass.

So kann in den Fällen II 2, 3 und 4 der Urteilsgründe

a) die Verurteilung des Angeklagten wegen Rechtsbeugung und versuchter Rechtsbeugung nicht aufrechterhalten werden. Für sie ist entgegen der Ansicht der Strafkammer schon deshalb kein Raum, weil es nach den Feststellungen des Urteils an einer echten Entscheidung fehlt und weil der Angeklagte eine solche auch nicht hat treffen wollen.

Zwar hat er dem äußeren Erscheinungsbild nach über Entschädigungsansprüche der als lastenausgleichsberechtigt anerkannten Personen entschieden. In Wirklichkeit wurden jedoch deren Ansprüche von den Maßnahmen des Angeklagten nicht betroffen, weil er jeweils nur eine Entscheidung vortäuschte oder, wie im Falle II 4, hat vortäuschen wollen, um dadurch in den Besitz der Gelder zu kommen, die auf Grund seiner „Entscheidungen“ an die vermeintlich Berechtigten ausgezahlt wurden. Sein Wille war also von vornherein nicht auf die vorsätzliche Beugung des Rechtes zugunsten oder zum Nachteil einer Partei bei der Entscheidung einer Rechtssache gerichtet, sondern sein Bestreben ging allein dahin, den Anschein zu erwecken, als ob in den Entschädigungssachen bereits Entscheidungen zugunsten der wahren Berechtigten ergangen seien, um so das Einverständnis mit der Auszahlung der „Entschädigungsbeträge“ von den außer ihm dafür Verantwortlichen, insbesondere von dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds, zu erlangen. Das von der Strafkammer erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs in NJW 1960, 253 betraf einen anderen Sachverhalt; doch handelte es sich um eine echte, durch Rechtsbeugung beeinflusste Entscheidung.

Durch seine Handlungsweise hat der Angeklagte demnach den Tatbestand des § 336 StGB weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite erfüllt und auch nicht zu erfüllen versucht.

Hingegen hat der Angeklagte durch dieses sein Vorgehen, wie die Strafkammer mit Recht angenommen hat, in den Fällen II 2 und 3 die Tatbestände des Betruges und der Untreue verwirklicht, zudem Urkundenfälschung begangen und sich im Falle II 4 des versuchten Betruges schuldig gemacht. Insoweit begegnet das Urteil keinen Bedenken, so dass nähere Ausführungen hierzu nicht erforderlich sind.

Dafür, dass das Verhalten des Angeklagten, wie die Revision meint, in der einen oder anderen Richtung als sog. straflose Nachtat zu würdigen sein könnte, fehlt jeder Anhalt. Da seine betrügerischen Machenschaften die Verletzung der ihm als Beamten obliegenden Treupflicht in sich schlossen, hat er sich jeweils durch dieselbe Handlung zugleich nach § 263 StGB und nach § 266 StGB strafbar gemacht. Daher entbehren die Erwägungen der Revision, der Angeklagte habe möglicherweise gegen eine dieser Vorschriften erst verstoßen, nachdem die andere bereits verletzt war, der Grundlage, so dass auch die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge, die Strafkammer habe in Verkennung ihrer Aufklärungspflicht die von dem Angeklagten gefertigten und von dem Amtsleiter unterzeichneten Zahlungsanweisungen nicht beigezogen, ins Leere geht.

Dass das Landgericht das strafbare Handeln des Angeklagten in den Fällen II 2 und 3 nicht als eine fortgesetzte Tat, sondern als zwei selbständige Handlungen beurteilt hat, ist rechtlich zutreffend; denn das Vorgehen des Angeklagten im Falle II 3 beruhte auf einem neuen Entschluss. Der Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges stand somit das Fehlen des Gesamtvorsatzes entgegen.

b) Nicht frei von Rechtsbedenken ist weiterhin die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich im Falle II 1 der Urteilsgründe der schweren passiven Bestechung schuldig gemacht, und zwar schon deshalb, weil das Urteil nicht erkennen lässt, ob die Auffassung, der Angeklagte habe die Auszahlung der Hauptentschädigung an den Mitangeklagten ████ unter Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht veranlasst, auf zutreffenden Erwägungen beruht. In der rechtlichen Würdigung wird zwar zunächst gesagt, der Angeklagte habe insofern pflichtwidrig gehandelt, als er sich bei der Bearbeitung der Schadensakte ████ nicht ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten habe leiten lassen. Die Pflichtwidrigkeit sieht die Strafkammer aber, wie ihre weiteren Darlegungen ergeben, darin, dass der Angeklagte, weil er das Geld für eine Amtshandlung erhalten sollte, „demgemäß“ auch bei seinen Entschließungen der Rücksicht auf einen in Aussicht gestellten Vorteil Raum gewährt habe.

Wie der Senat in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 25. Juli 1960 2 StR 91/60 des Näheren ausgeführt hat, bringt die Fassung des § 332 StGB klar zum Ausdruck, dass sich die Vorteilsgewährung auf eine pflichtwidrige Handlung beziehen muss; diese kann also nicht mit dem Annehmen, Fordern oder Sich-versprechen-lassen des Vorteils identisch sein. Ebensowenig machen Vorteilsannahme oder Vorteilsstreben die Handlung, auf die sie sich beziehen, von selbst zu einer pflichtwidrigen. Eine solche Unterstellung wäre verfehlt; sie liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass ein Ermessensbeamter, der ein Geschenk angenommen oder sich hat versprechen lassen, die Ermessensentscheidung gar nicht mehr pflichtmäßig treffen könnte und allein wegen der Vorteilsgewährung der schweren Bestechlichkeit schuldig wäre. Die Anwendung des § 332 StGB setzt somit die Feststellung voraus, dass der Vorteil die Gegenleistung für eine in sich pflichtwidrige Handlung war oder sein sollte.

An einer solchen Feststellung fehlt es hier. In der Sachverhaltsschilderung heißt es nur, die beiden Angeklagten seien übereingekommen, dass ████ die Auszahlung der Hauptentschädigung an ████ „beschleunigt“ veranlassen wolle, wofür ████ an ██████ 300 DM zahlen sollte, und in der rechtlichen Würdigung ist die Rede von der „bevorzugten“ Erfüllung der Hauptentschädigung, für die ████ sich von ████ 300 DM habe geben lassen. Worin aber diese Beschleunigung und Bevorzugung lag und inwiefern sie pflichtwidrig war, geht aus dem Urteil nicht hervor. Es gibt keinen Aufschluss darüber, dass die Voraussetzungen für eine Erfüllung des Anspruchs des Mitangeklagten ███ auf Hauptentschädigung nach den damals geltenden Bestimmungen und Richtlinien nicht gegeben waren. Im Gegenteil könnte für ihr Vorliegen die Bemerkung des Urteils sprechen, der Angeklagte sei bei Nachprüfung der Angaben des Mitangeklagten ██ zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung möglich sei. Ebensowenig ist im Urteil zum Ausdruck gebracht, ob die von dem Angeklagten getroffene, ihm allerdings an sich nicht zustehende Entscheidung, dass für ███ ein Aufbaudarlehen nicht in Frage komme, im Ergebnis richtig oder falsch war. Vor allem fehlt auch jede Darlegung darüber, welche Vorstellung ███ über die Möglichkeit der Erfüllung seines Anspruches gehabt hat, als er mit dem Angeklagten ████ die Vereinbarung über die Zahlung der 300 DM traf.

Das Urteil lässt also offen, ob der ██████████████ auf Hauptentschädigung gemäß der von dem Angeklagten vorbereiteten und herbeigeführten Entscheidung des Ausgleichsausschusses erfüllt werden durfte. Da aber der Angeklagte für die „Erfüllung“ dieses Anspruchs das Geld von ███ erhalten hat, kann die Frage, ob er es sich für eine pflichtwidrige Handlung hat geben lassen, nur zuverlässig beantwortet werden, wenn zuvor geklärt ist, ob █████ einen Anspruch in Höhe des ihm gezahlten Entschädigungsbetrages hatte oder nicht.

Im Übrigen sei noch bemerkt, dass die Strafkammer in der rechtlichen Würdigung dem Angeklagten u. a. zum Vorwurf macht, er habe entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des § 330 LAG davon abgesehen, irgendwelche Beweise über die Richtigkeit der Angaben des Mitangeklagten █████ zu erheben. Dies steht möglicherweise in Widerspruch zu der Unterstellung, es könne zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass er die weiteren Ermittlungen nicht bewusst unterlassen habe.

Wegen dieser teils unzureichenden, teils in sich widersprüchsvollen Feststellungen muss somit das Urteil aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen schwerer passiver Bestechung verurteilt worden ist. Hingegen kann, was den Wegfall seiner Verurteilung wegen Rechtsbeugung und versuchter Rechtsbeugung angeht, das Urteil im Schuldspruch von hier aus entsprechend geändert werden. Diese Änderung hat jedoch die Aufhebung im Strafaussprach in den Fällen II 2, 3 und 4 zur Folge. Während die Strafkammer also in diesen Fällen in der neuen Hauptverhandlung nur über die Strafzumessung erneut befinden muss, wird sie den Vorwurf der schweren passiven Bestechung nochmals im vollen Umfange zu prüfen und zu klären haben, wobei sie auch die letzthin ergangenen und zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen des Senats zu Fragen aus dem Gebiete des Bestechungsrechts beachten mag, in denen zu Fragen aus dem Gebiete des Bestechungsrechts Stellung genommen worden ist (Urteile vom 5. Oktober 1960 2 StR 57/60 und 2 StR 374/60 sowie Urteil vom 27. Oktober 1960 2 StR 177/60).

II. Zur Revision des Angeklagten R:

Entgegen der Ansicht der Revision wird die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie wegen versuchten gemeinschaftlichen Betruges in einem weiteren Falle von den Feststellungen des Urteils getragen. Die Anwendung der von der Strafkammer angezogenen Strafvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt entspricht überall dem Gesetz.

1.) Das Vorbringen der Revision, der Tatbestand des Betruges sei nicht erfüllt, da der Mitangeklagte ██ die maßgebenden Entscheidungen getroffen habe und daher niemand getäuscht worden sei, geht schon deshalb fehl, weil gemäß § 322 LAG der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds in dem Verfahren über die Gewährung von Ausgleichsleistungen beteiligt ist und darüber zu wachen hat, dass über Mittel des Ausgleichsfonds nicht gesetzwidrig oder missbräuchlich verfügt wird. Dass hier der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds von dem Mitangeklagten ████ jeweils über die Richtigkeit „seiner Entscheidungen“ getäuscht worden ist und auf Grund dieser Täuschungen das Einverständnis mit den Auszahlungen erklärt hat, ist im Urteil dargetan.

Im Übrigen irrt die Revision auch, wenn sie meint, die zur Auszahlung angewiesenen Stellen, die Städtische Sparkasse und die Stadtkasse ████████████ seien nicht getäuscht worden. Es trifft zwar zu, dass diese die „Entscheidungen“ und die auf ihnen beruhenden Zahlungsanweisungen nicht auf ihr gesetzmäßiges Zustandekommen zu überprüfen hatten. Dennoch waren sie nur berechtigt, Zahlungsanweisungen auszuführen, die auf Grund rechtmäßig ergangener Entscheidungen an sie gerichtet wurden. Sie waren also zur Auszahlung nicht befugt gewesen, wenn ihnen die wahren Zusammenhänge bekannt gewesen wären. Insofern sind auch sie von dem Mitangeklagten ████ in einen Irrtum versetzt worden, der für die Auszahlungen und die damit vorgenommenen Vermögensverfügungen ursächlich war.

2.) Ebenso unbegründet sind die Angriffe, welche die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter an den Vergehen des Betruges und der Urkundenfälschung richtet. Dass er an den eigentlichen Ausführungshandlungen nicht beteiligt war, steht der Annahme der Mittäterschaft nicht entgegen. Es genügt vielmehr, dass jeder an einer Straftat Beteiligte sie auf Grund eines gemeinschaftlichen Entschlusses mit vereinten Kräften und mit dem Willen zur Tatherrschaft verursachen will. Ist diese innere Einstellung vorhanden, dann kann auch derjenige Mittäter sein, der eine Vorbereitungs- oder Beihilfehandlung vornimmt, ohne selbst ein Tatbestandsmerkmal zu verwirklichen. Daran, dass hier diese Voraussetzungen bei dem Angeklagten gegeben sind, lassen die Feststellungen des Urteils keinen berechtigten Zweifel aufkommen. Deshalb können der Revision auch die Ausführungen, mit denen sie sich, unabhängig von dem Gesichtspunkt der Mittäterschaft, gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung wendet, nicht zum Erfolg verhelfen.

3.) Die Strafzumessung und die Erwägungen, die zu ihr geführt haben, sind gleichfalls rechtsbedenkenfrei. Dass die Strafkammer die Art und Weise, wie der Angeklagte vorgegangen ist, als Strafzumessungstatsache berücksichtigt und dass sie dabei insbesondere noch strafschärfend hervorgehoben hat, wie er mehrere andere Personen, darunter seine Verlobte, in sein strafbares Tun hineingezogen hat, um so besser im Hintergrund bleiben zu können und nicht unmittelbar als Rechtsbrecher in Erscheinung zu treten, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. Der von ihr in diesem Zusammenhang behauptete Widerspruch in den Strafzumessungsgründen ist nicht ersichtlich.

BaldusScharpenseelDr.
DotterweichSchalschaKirchhof
BGH: Keine Rechtsbeugung bei nur vorgetäuschter Entscheidung; Bestechlichkeit erfordert Pflichtwidrigkeit — Themis