Mitwirkung ausgeschlossener Schöffe bei verbundenen Strafsachen – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 421/59
- Datum
- 04.11.1959
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist ein Richter oder Schöffe durch eine strafbare Handlung unmittelbar verletzt, so ist er kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen (§ 22 Nr.1 StPO).
Werden mehrere zusammenhängende Strafsachen verbunden, erstreckt sich der kraft Gesetzes begründete Ausschluss eines Richters aus Anlass einer der Taten auf das gesamte verbundenen Strafverfahren („Sache“).
Der gesetzliche Ausschluss nach § 22 StPO bleibt bestehen, auch wenn diejenige Tat, durch die der Richter verletzt ist, später im Verfahren eingestellt wird (§ 153 StPO), und kann nicht durch nachfolgende Verfahrensentscheidungen beseitigt werden.
Die Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richters oder Schöffen an der Entscheidung verletzt das Gesetz und führt gemäß § 338 Nr.2 StPO zur Aufhebung des Urteils.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 12. Mai 1959
Rubrum
Nachschlagewerk: ja 2271 ███ Amtliche Sammlung: ja StPO § 22 Nr. 1
Sind mehrere Strafsachen im Eröffnungsbeschluss verbunden, so ist ein Richter oder Schöffe an der Ausübung des Richteramtes in diesem Verfahren bezüglich aller verbundenen Strafsachen endgültig ausgeschlossen, auch wenn er nur durch eine der strafbaren Handlungen verletzt ist. Dieser umfassende Ausschluss wird also nicht dadurch wieder beseitigt, dass das Verfahren wegen der Tat, durch die der Richter verletzt ist, später nach § 153 StPO eingestellt wird.
BGH, Urt. v. 4. November 1959 – 2 StR 421/59 – LG Duisburg
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Helmhold R ███ aus ████ dort geboren am ███████ 1919, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 12. Mai 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte war am 7. November 1957 vom Landgericht in Duisburg wegen Betruges und Unterschlagung in zahlreichen Fällen und wegen weiterer Straftaten verurteilt worden. Auf die Revision des Angeklagten wurde das Urteil vom Bundesgerichtshof zum Teil berichtigt, zum Teil aufgehoben, und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Gegen das hierauf ergehende Urteil des Landgerichts vom 12. Mai 1959 hat der Angeklagte neuerdings Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat Erfolg, da die Verfahrensrüge durchdringt.
Der Eröffnungsbeschluss legte dem Angeklagten unter TV Nr. 2 zur Last, am 5. Januar 1956 eine gemietete Schreibmaschine für ein Darlehen verpfändet und sich dadurch einer Unterschlagung schuldig gemacht zu haben. Die Anklageschrift führte hierzu unter dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen aus, er habe die Maschine am 22. Dezember 1955 bei der Firma ███ gemietet und am 5. Januar 1956 dem Trinkhallenbesitzer ████████ für ein Darlehen von 21,- DM verpfändet. Während der ersten Hauptverhandlung, die sich auf mehrere Tage erstreckte, wurde nach teilweiser Durchführung der Beweisaufnahme das Verfahren wegen verschiedener Fälle, so auch wegen der Unterschlagung der Schreibmaschine, mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 3 StPO eingestellt. Auf die Vernehmung von ████████, der zu der Hauptverhandlung am 30. Oktober 1957 geladen und erschienen war, wurde demgemäß verzichtet. In der dem neuen Urteil vom 12. Mai 1959 zugrunde liegenden Hauptverhandlung hat nun ██████████ als Schöffe mitgewirkt. Nach seiner Erklärung hat er sich nicht befangen gefühlt, obwohl er glaubt, von dem Angeklagten um 21,- DM geschädigt zu sein. Er hat deshalb
auch nicht darauf hingewiesen, dass er zu der früheren Hauptverhandlung als Zeuge geladen war und dies mit seiner geringen Sachkunde erklärt.
Die Revision unterscheidet in ihren Ausführungen nicht klar zwischen dem Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes nach § 22 StPO und der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach den §§ 24 bis 30 StPO. Aus dem Zusammenhang ihres Vorbringens ist jedoch zu entnehmen, dass sie auch rügen will, ████████ sei kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen gewesen. Dies trifft zu.
Allerdings entfällt der Ausschließungsgrund des § 22 Nr. 5 StPO. Er liegt nur vor, wenn der Richter oder Schöffe in der Sache als Zeuge vernommen ist; es genügt nicht, dass er als Zeuge geladen war (Rspr. RGSt 10, 196; RGSt 12, 180; 58, 285). Hier war ████████ zwar zu der Hauptverhandlung am 30. Oktober 1957 geladen, aber nicht vernommen worden.
Es war jedoch der Ausschließungsgrund des § 22 Nr. 1 StPO gegeben. Die dem Angeklagten vorgeworfene Tat war die Verpfändung der bei der Firma ██ ██ gemieteten Schreibmaschine an ████████ für ein von diesem gegebenes Darlehen. Das Gericht nahm im Eröffnungsbeschluss zwar nur an, der Angeklagte habe sich dadurch einer Unterschlagung schuldig gemacht, und übersah, dass er auch einen Betrug gegentüber dem gutgläubigen ████████ begangen haben konnte (BGHSt 3, 370; 9, 90). Die rechtliche Beurteilung im Eröffnungsbeschluss entband das Gericht indessen nicht von der Verpflichtung, die Tat auch in dieser Richtung zu prüfen und, falls es den Tatbestand eines Betruges feststellte, den Angeklagten hierwegen zu verurteilen (§ 264 StPO).
████████ war demnach durch diese, dem Angeklagten vorgeworfene, strafbare Handlung unmittelbar betroffen und verletzt.
Nach den §§ 22 Nr. 1, 31 Abs. 1 StPO ist ein Richter oder Schöffe von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er selbst durch die strafbare Handlung verletzt ist. Während das Gesetz nun bei den Ausschließungsgründen des § 22 Nr. 4 und 5 StPO den Umfang des Ausschlusses an dem Merkmal der „Sachgleichheit“ ausrichtet – als Richter ist ausgeschlossen, wer „in der Sache“ in einer bestimmten Eigenschaft tätig geworden oder als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden ist –, fehlt eine solche ausdrückliche Umgrenzung in § 22 Nr. 1 StPO. Die Voraussetzungen des Ausschlusses können aber hier nicht enger sein als in den Fällen des § 22 Nr. 4 und 5 StPO. Dies ergibt sich klar aus dem Zweck der Vorschrift: § 22 StPO will mit Rücksicht auf das Ansehen der Strafrechtspflege schon den Anschein eines Verdachtes der Parteilichkeit vermeiden und deshalb alle Personen von der Ausübung des Richteramtes ausschließen, wenn aus den in § 22 Nr. 1 bis 5 StPO angeführten Gründen allgemein die Möglichkeit einer Voreingenommenheit besteht (Hahn, Materialien zur Strafprozeßordnung 1. Abteilung, 2. Abschnitt S. 81; RGSt 30, 70; 59, 267; BGHSt 3, 68; 9, 193). Diese Gefahr ist naturgemäß unter den Voraussetzungen des § 22 Nr. 1 wesentlich größer als in den Fällen des § 22 Nr. 4 und 5 StPO. Deshalb darf der Ausschluss des durch die strafbare Handlung verletzten Richters nicht auf die Aburteilung dieser Straftat selbst beschränkt werden, sondern muss allgemein für das Strafverfahren gelten, das die ihn veletzende Tat zum Gegenstand hat.
Das Gesetz geht, allerdings zunächst davon aus, dass jede selbständige strafbare Handlung einem gesonderten Strafverfahren unterliegt, und versteht unter Strafsache die Strafverfolgung wegen einer einzelnen Tat. In diesem Sinne spricht es in den §§ 2, 4 StPO von der Verbindung oder Trennung zusammenhängender Strafsachen, wobei für die Dauer einer Verbindung die einzelne Strafsache ihre Selbständigkeit verliert. Wenn also mehrere zusammenhängende Strafsachen zur gemeinsamen Aburteilung durch das Gericht verbunden werden, liegt nunmehr ein einheitliches Strafverfahren vor; dieses ist dann die „Sache“ im Sinne des § 22 StPO. Deshalb muss sich der durch einen einzelnen Straffall begründete Ausschluss eines Richters von selbst auf die sämtlichen verbundenen Strafsachen erweitern.
Ob diese Erstreckung stets eine endgültige ist, also auch durch spätere Trennung nicht mehr aufgehoben werden kann, braucht im einzelnen nicht erörtert zu werden; insbesondere kann hier dahingestellt bleiben, welche Wirkung insoweit Verbindung und Trennung im Vorverfahren hatten (vgl. hierzu Rspr. RGSt 10, 196; RGSt 17, 173). Spätestens dem gemeinsamen Eröffnungsbeschluss kommt die endgültige Ausschlusswirkung auch hinsichtlich der Straftaten zu, durch die der Richter nicht verletzt ist. Damit wird auch dem Grundgedanken des § 22 StPO entsprechend schon jeder Anschein ausgeschlossen, als könne mit einem der Eröffnung nachfolgenden gerichtlichen Trennungsbeschluss das Ziel verfolgt werden, eine Ausschlusswirkung teilweise wieder zu beseitigen.
Deshalb blieb ████████ als Richter ausgeschlossen, als in der ersten Hauptverhandlung das Verfahren wegen der Tat, die den Ausschluss zunächst begründete, nach § 153 Abs. 3 StPO eingestellt wurde; denn die Erweiterung des Ausschlusses war kraft Gesetzes endgültig und konnte im Verlauf des Verfahrens nicht mehr beseitigt werden. Es ist daher auch ohne Bedeutung, dass ██ ██████████ in der zweiten Hauptverhandlung als Schöffe mitgewirkt hat. Die Rechtsprechung
nimmt sogar an, dass das einem Wiederaufnahmeverfahren vorangehende, mit der ersten Hauptverhandlung abschließende Verfahren mit dem Wiederaufnahmeverfahren eine „Sache“ im Sinne des § 22 Nr. 5 StPO bilde (vgl. RGSt 30, 70). Umsomehr muss dies hier gelten, da das Hauptverfahren durch die erste Hauptverhandlung nicht abgeschlossen wurde (RGSt 2, 234).
Das Ergebnis entspricht allein dem bereits dargelegten Zweck des § 22 StPO. Es liegt nahe, dass der Richter oder Schöffe, auch wenn die ihn verletzende Tat nicht mehr zur Aburteilung steht, sich nur selten von dem Unwillen gegen den Angeklagten, durch den er sich geschädigt fühlt, lösen kann und dass er deshalb in seiner Entscheidung durch diese persönlichen Empfindungen zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst wird, mag er sich dessen auch nicht bewusst werden. Dass ████████ sich selbst nicht befangen fühlte, ist unerheblich.
Es hat somit in der „Sache“ ein kraft Gesetzes ausgeschlossener Schöffe mitgewirkt. Diese Gesetzesverletzung führt nach § 338 Nr. 2 StPO zur Aufhebung des Urteils.
Dr. Dotterweich Scharpenseel Baldus Menges Schalscha Dr. █