Revision teilweise stattgegeben: Einstellungen wegen Straffreiheitsgesetz, Rückverweisung zur Bewährungsprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 421/53
- Datum
- 09.09.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine in der Revision nur pauschal erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig; die Rüge muss konkret und substantiiert vorgetragen werden (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Gesetzliche Straffreiheitsvorschriften (z. B. §§ 3, 4 Straffreiheitsgesetz 1949) führen zur Einstellung des Verfahrens für die von der Straffreiheit erfassten Taten und zur Kostentragung durch die Staatskasse.
Bleiben einzelne Verurteilungen rechtsbeständig, kann der Revisionssenat die Sache zur Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung und über Kosten an die Vorinstanz zurückverweisen.
Der Revisionssenat kann ein Urteil nur in Teilbereichen aufheben, wenn für einzelne Tatkomplexe materielle Rechtsgründe (wie Straffreiheit) eingreifen, während andere Verurteilungen Bestand haben.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
██ ███ aus ████, den Handelsvertreter Karl ███, geboren ███ 1908 in ████████, wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. September 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Maaß als ███████████ ████████ ███████████████████████ in der Verhandlung, ██████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 5. Juni 1953 aufgehoben:
1. soweit er wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern und wegen Unzucht zwischen Männern in den Fällen ███ verurteilt worden ist. In diesem Umfange wird das Verfahren eingestellt. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen;
2. im Gesamtstrafausspruch.
Bestehen bleibt die Verurteilung wegen versuchter schwerer Unzucht zu sechs Monaten Gefängnis im Falle ███. Insoweit wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten verurteilt: wegen versuchter schwerer Unzucht in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern im Falle ██ zu drei Monaten Gefängnis – Tatzeit 1947 –, wegen Unzucht zwischen Männern im Falle ███ zu zwei Monaten Gefängnis – Tatzeit 1947 –, und wegen versuchter schwerer Unzucht im Falle █████ zu sechs Monaten Gefängnis – Tatzeit 1952 –.
Seine Revision rügt die Verletzung verfahrens- und sachlich-rechtlicher Vorschriften, ohne dies jedoch auszuführen. Die Verfahrensrüge ist daher unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Auf die Sachbeschwerde hin hat der Senat das Verfahren in den beiden Fällen ██ nach den §§ 3, 4 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt. Die Verurteilung im Falle █████ unterliegt weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch rechtlichen Bedenken. Jedoch ist die Sache insoweit zur Prüfung der Frage zurückzuverweisen, ob auf den Angeklagten die Voraussetzungen des § 23 StGB i. d. F. des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 zutreffen, § 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO (BGH NJW 1954, 39, 16).
| Glanzmann | Martin | Maaß | |||
| Werner | Dr. Arndt |