Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zu Teilfreispruch bei weggefallener Fortsetzungstat

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 420/94
Datum
31.08.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln eingelegt. Der BGH ergänzte das Urteil um einen Teilfreispruch, weil die Annahme einer Fortsetzungstat aus Rechtsgründen nicht mehr möglich war. Aufgrund dessen sind die insoweit angefallenen Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen. Die weitere Revision blieb verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn die rechtliche Annahme einer Fortsetzungstat nicht (mehr) möglich ist, sind die angeklagten, aber nicht nachgewiesenen Taten freizusprechen.

2

Eine revision führt, soweit einzelne angeklagte Taten nicht Gegenstand des Schuldspruchs geworden sind, zur Ergänzung des Urteils durch Teilfreispruch.

3

Bei Freispruch für einzelne angeklagte Taten trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen für diesen Teil.

4

Die Revision kann im Übrigen verworfen werden, während sie hinsichtlich einzelner Aspekte stattgegeben wird und dementsprechend das Urteil geändert wird.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 14. Dezember 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 420/94 vom 31. August 1994 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] aus [REDACTED::<2>], geboren am ██████, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Dezember 1993 dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und insoweit die Kosten des Verfahrens sowie die ihm entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last fallen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

II. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die im Übrigen offensichtlich unbegründete Revision des Angeklagten führt zur Ergänzung des Urteils um einen Teilfreispruch. In der zugelassenen Anklage war dem Beschwerdeführer zur Last gelegt worden, durch eine von Oktober 1990 bis September 1991 währende Fortsetzungstat in 23 Fällen aus den Niederlanden 4 kg Kokain und 40 kg Haschisch nach Deutschland eingeführt zu haben. Verurteilt ist er wegen einer aus 14 Einzelakten bestehenden Fortsetzungstat, die sich auf die Einfuhr von 1.495 g Kokain und 4 kg Haschisch bezieht. Da die Annahme einer Fortsetzungstat aus Rechtsgründen nicht mehr möglich ist (BGH NJW 1994, 1663), muss der Angeklagte wegen derjenigen Fälle, die zwar angeklagt waren, aber mangels Nachweises nicht Gegenstand des Schuldspruchs geworden sind, mit der entsprechenden Kostenfolge freigesprochen werden.

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TheuneDetter
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