Revision wegen versuchten Totschlags: Aufhebung eines Schuldspruchs und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 420/87
- Datum
- 02.09.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein allgemein vereidigter Dolmetscher muss sich in jeder Hauptverhandlung auf seinen Eid berufen; eine nachträgliche persönliche Versicherung kann die Anforderungen des § 189 Abs. 2 GVG erfüllen und auf vorausgegangene Dolmetschertätigkeit zurückwirken.
Bei der Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch kommt es auf die Vorstellung des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an.
Ein beendeter Versuch setzt voraus, dass der Täter nach der letzten Ausführungshandlung mit hoher Sicherheit von der Herbeiführung des Tatbestands ausgeht; spricht sein weiteres Verhalten hiergegen, ist von einem unbeendeten Versuch auszugehen.
Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen darüber, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung freiwillig zurückgetreten ist oder objektiv gehindert wurde, ist die Verurteilung wegen versuchten Totschlags in diesem Umfang aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 21. Januar 1987
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss in der Strafsache gegen Andrzej Emanuel aus █, geboren am ██ 1950 in ███ (Polen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. Januar 1987 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. im Schuldspruch wegen versuchten Totschlags im Fall Gertrud ████ und 2. im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Allerdings muss sich der allgemein vereidigte Dolmetscher selbst und in jedem Verfahren neu auf seinen Eid berufen (§ 189 Abs. 2 GVG). Ein bloßer Protokollvermerk, der Dolmetscher sei allgemein vereidigt, genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht. Die hier gewählte Formulierung ‚allgemein vereidigt‘ ist jedoch mehrdeutig. Sie lässt offen, ob sie auf eine Erklärung des Dolmetschers zurückgeht – was ausreichen würde –, oder nur auf ein Diktat des Vorsitzenden oder gar das Wissen des Protokollführers. Eine eindeutige Auslegung erlaubt der Wortlaut nicht, obwohl für eine eigene Berufung auf den allgemein geleisteten Eid die Tatsache spricht, dass der Dolmetscher auch Rechtsanwalt ist. Der Vorgang ist wegen seiner Mehrdeutigkeit grundsätzlich dem Freibeweis zugänglich (BGHSt 31, 39). Dieser braucht jedoch nicht erhoben zu werden, weil der mögliche Revisionsgrund nur ein relativer ist und das Urteil auf einer eventuellen Verletzung des § 189 GVG nicht beruhen kann.
An den Sprachkenntnissen und Übersetzerqualitäten des Dolmetschers bestehen keine Zweifel. Er ist sogar als Sachverständiger zur Beurteilung der Sprachfertigkeiten einer früheren Dolmetscherin gehört worden (UA S. 27, 35).
Auszugehen ist auch von treuer und gewissenhafter Übersetzung, weil der Dolmetscher Rechtsanwalt ist und seine Pflichten genau kennt und ständig vor Augen hat. Darüber hinaus hat er bei seiner Vernehmung als Sachverständiger am dritten Verhandlungstag zur Person selbst erklärt, er sei vereidigter Dolmetscher (Bd. II Bl. 364 d. A.).
Aus dieser persönlichen Mitteilung ergibt sich, dass er sich seiner Bindung an den Eid bewusst gewesen ist. Diese Erklärung wirkt ohne Weiteres für seine darauffolgende Dolmetschertätigkeit als Versicherung nach § 189 Abs. 2 GVG. Sie wirkt aber auch zurück. Insoweit kann, weil die Berufung auf den allgemein geleisteten Eid der Ablegung des Eides selbst absolut gleichsteht, nichts anderes gelten als für einen versehentlichen Nacheid, durch den ebenfalls die Versicherung richtiger Übertragung von Anfang an erfolgt (OLG Saarbrücken NStZ 1986, 66 m. Nachw.).
Dagegen greift die allgemein erhobene Sachrüge teilweise durch. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte in Tötungsabsicht seiner Schwägerin Eva █████ mit einem Messer 13 Stiche und Schnitte versetzt hat und seiner Ehefrau Gertrud ██████ „das Messer zweimal kraftvoll in Taillenhöhe in den Rücken“ gestoßen hat (UA S. 20). Die Verletzungen beider Frauen waren lebensgefährlich (UA S. 22).
Die Schwurgerichtskammer hat deshalb den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch und den Strafausspruch zum Nachteil der Geschädigten Eva ██████████. Offen ist aber, ob der Angeklagte im Fall seiner Ehefrau von der Tat nicht mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte sich nach den beiden Stichen in den Rücken einem Zeugen zugewandt hat, der ihm wegen seiner Tat Vorhaltungen machte. Diesen Augenblick benutzte seine Frau zur Flucht (UA S. 20). Der Angeklagte setzte ihr jedoch nach und rief ihr zu: „Dich mache ich tot!“. Über den weiteren Tathergang schweigen die Urteilsgründe. Ihnen ist nur zu entnehmen, dass alsbald eintreffende Polizeibeamte Frau ████████ auf dem Gehweg auf einem Stuhl sitzend antrafen, während der Angeklagte ihnen mit einer „Scherbe in der Hand bewaffnet“ entgegenkam (UA S. 21). Das Urteil ergibt auch, dass der Angeklagte seiner Frau über die beiden Stiche hinaus weitere Verletzungen nicht zugefügt hat (UA S. 22). Was er bis zum Eintreffen der Polizei getan hat, wo das Messer geblieben ist und vor allem, was er sich hinsichtlich des Erfolgseintritts vorgestellt hat, ist offen geblieben. Das ist rechtsfehlerhaft, weil danach nicht überprüft werden kann, ob der Angeklagte von der Tat nicht freiwillig zurückgetreten ist.
Das Landgericht hat diese Möglichkeit zwar gesehen, aber von einem falschen Ansatz her geprüft, nämlich vom Tatplan aus (UA S. 44 f.). Es hat dabei übersehen, dass es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Trennung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch auf die Vorstellungen des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ankommt (vgl. BGHSt 31, 170; 34, 53; BGH NStZ 1986, 25 und 264).
Danach wäre hier ein beendeter Totschlagsversuch nur anzunehmen, wenn der Angeklagte nach dem zweiten Stich damit gerechnet hat, seine Frau tödlich verletzt zu haben. Dem steht aber sein oben wiedergegebenes weiteres Verhalten entgegen, dass er ihr nämlich noch nachgeeilt ist und ihr zugerufen hat: „Dich mache ich tot!“. Verfolgung und Ausruf sprechen dafür, dass er gerade nicht angenommen hat, alles zur Tötung Erforderliche getan zu haben.
Davon geht im Grunde auch die Schwurgerichtskammer aus, wenn sie ausführt, der Angeklagte habe jedenfalls im Fall Eva █████████ die sichere Überzeugung gehabt, diese werde an den Folgen der Messerstiche sterben (UA S. 45). Sie hat jedoch daraus nicht die erforderlichen Folgerungen für die andere Tat gezogen. Hielt der Angeklagte nämlich seine Ehefrau nicht für tödlich verletzt, mithin den Versuch nicht für beendet, konnte er von ihm mit befreiender Wirkung freiwillig zurücktreten, sofern er nicht objektiv an der Vollendung der Tat gehindert war, etwa weil ihm das Messer weggenommen worden war oder Personen sich ihm in den Weg gestellt hatten, an denen er nicht vorbeigelangen konnte.
Der neue Tatrichter muss dazu die erforderlichen Feststellungen treffen. Gegebenenfalls kommt gefährliche Körperverletzung (§ 223a StGB) in Betracht.
Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall Gertrud ████████ erfasst auch den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.“
Dem schließt sich der Senat an; er hat es jedoch entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts für angemessen erachtet, die Feststellungen zum Schuldspruch im Falle Gertrud ████████ in vollem Umfange aufzuheben.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 26. August 1987 lag vor.
| Müller | Theune | Gollwitzer | |||
| Maier | Niemöller |