Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Rückfallbetrugs und Titelführung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 420/74
- Datum
- 26.02.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt wird.
Die Sachrüge führt nur bei Feststellung eines Rechtsfehlers zum Erfolg; reicht aus den Urteilsgründen die Überzeugung vom Vorsatz hervor, bleibt der Schuldspruch bestehen.
Bei Inkrafttreten neuen Strafrechts ist nach § 2 StGB nF zu prüfen, welches Gesetz anzuwenden ist; das alte Recht bleibt anzuwenden, wenn das neue Recht nicht das mildeste Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB nF ist.
Der Tatbestand des § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB nF entspricht im Wesentlichen dem früheren § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade; geringfügige Abweichungen der Strafdrohung sind unbeachtlich für die Tatbestandsgleichheit.
Bei Tateinheit ist für die Strafzumessung das schwerere Gesetz maßgeblich; die Strafe kann sich daher aus dem schwereren Delikt (§ 263 StGB) ableiten.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 15. März 1974
Rubrum
im Namen des Volkes
URTEIL
2 StR 420/74 104/75
in der Strafsache gegen den Schriftsetzer Karl-Heinz ██████████ aus F[REDACTED], geboren am ██████ 1956 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Februar 1975, an der teilgenommen haben:
- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, - die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Miller, Baumgarten als beisitzende Richter, - Bundesanwalt ██████ █ als Vertreter der ███████████████████ - Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ ██ als Verteidiger des Angeklagten, - Justizhauptsekretär ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 15. März 1974 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe geht deutlich die Überzeugung der Strafkammer hervor, dass der Angeklagte in allen Fällen mit Betrugsvorsatz gehandelt hat.
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann der Schuldspruch nicht geändert werden. Die unberechtigte Führung eines akademischen Grades fällt nach dem seit dem 1. Januar 1975 geltenden neuen Recht zwar nicht mehr unter den Tatbestand des Vergehens nach § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (vgl. Art. 85 EGStGB vom 2. März 1974). Sie erfüllt nunmehr den Tatbestand des § 132a Nr. 1 StGB nF (Art. 19 Nr. 51 EGStGB). Trotzdem ist hier das alte Recht gemäß § 2 Abs. 1 StGB nF anzuwenden, da das neue Recht nicht das mildeste Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB nF ist.
Der Tatbestand des § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht dem des § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade aF. Nur bei der Strafdrohung weichen die Vorschriften insoweit voneinander ab, als das Vergehen nach § 5 aF mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft wurde, während nach § 132a StGB nF die zusätzliche Geldstrafe nicht mehr möglich ist. Diese geringe Abweichung ist hier aber unbeachtlich. Die Strafe für sich gesehen bewegt sich nach altem Recht zwischen der geringsten Geldstrafe und einem Jahr Freiheitsstrafe plus Geldstrafe, nach neuem Recht zwischen der geringsten Geldstrafe und einem Jahr Freiheitsstrafe. Dieser Unterschied ist hier jedoch ohne Bedeutung, da die Strafe wegen des tateinheitlich begangenen Betruges dem § 263 StGB zu entnehmen war und auch entnommen worden ist. In diesem Falle hat die Strafkammer die Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten ausgesprochen. § 263 ist nach der konkreten Sachlage hier auf jeden Fall das schwerere Gesetz.
| Schumacher | Kirchhof | Baumgarten | |||
| Willms | Miller |