Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beweiswürdigung, Kassiberverwertung und Schuldfähigkeit bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 420/67
Datum
20.09.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision Verfahrens- und Beweisfehler nach Verurteilung wegen schweren Diebstahls und Sachhehlerei. Der BGH verwirft die Revision: Er fordert keine vollständige Aufzählung aller benutzten Beweismittel, erlaubt die Verwertung eines nicht verlesenen Kassibers in anderer zulässiger Form und hält Aufklärungsrügen ohne konkrete Beweismittelangaben für unzulässig. Zudem bestätigt der Senat die Schuldfähigkeit trotz Einnahme von Stimulanzien.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht ist nicht verpflichtet, im Urteil sämtliche benutzten Beweismittel wörtlich anzugeben; die Vereidigung eines Zeugen begründet nicht kraft Gesetzes die Wesentlichkeit seiner Aussage.

2

Schriftstücke, die nicht verlesen worden sind, können zulässig auf anderem Wege verwertet werden, wenn ihr Inhalt einfach ist und keiner auslegungsbedürftigen Behandlung bedarf.

3

Aufklärungsrügen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, welche Beweismittel zur Behebung der behaupteten Mängel geeignet sein sollen; gleiches gilt für bloße Angriffe auf die Beweiswürdigung.

4

Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit nach § 51 StGB genügt die Feststellung, dass die eingenommenen Arzneimittel nach fachgutachterlicher Würdigung die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht beeinträchtigen; in diesem Fall ist keine ergänzende Untersuchung des Sachverständigen oder besondere Erörterung der Dosis erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 11. November 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 420/67 URTEIL in der Strafsache gegen den Buchbinder Walter H., ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1932 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 1967, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreterin der Anklage,

███ bei der Verkündung,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt beim ███████████████████████ ██ ███ als Verteidiger,

Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 11. November 1966 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 12. November 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Rückfalldiebstahls und wegen Sachhehlerei unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

1. Zu Unrecht bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Aussage des Zeugen ███████ nicht erwähnt ist. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sämtliche benutzten Beweismittel im Urteil anzugeben. Aus dem Umstand, dass der Zeuge vereidigt worden ist, kann nicht geschlossen werden, dass seine Bekundung von wesentlicher Bedeutung war. Nach § 59 StPO ist die Zeugenvereidigung als Regel zwingend vorgeschrieben. Die nach dem Vorbringen der Revision vom Zeugen ██████ bekundete Tatsache, er habe dem Mitangeklagten J. gegenüber die Beförderung eines (anderen) Kassibers abgelehnt, steht nicht der Feststellung entgegen, dass der Angeklagte den mit Rotstift geschriebenen, an den Mitangeklagten ████ gerichteten Kassiber veranlasst hat.

Von den beiden „zum Gegenstand der Verhandlung“ gemachten Kassibern ist nach dem Protokoll zwar nur der mit Blaustift geschriebene gemäß § 249 StPO verlesen worden. Der mit Rotstift geschriebene Kassiber kann aber in anderer Weise zulässig herangezogen worden sein, etwa durch Vorhalt gegenüber dem Mitangeklagten ██████. Auf den genauen Wortlaut des Schriftstücks kam es hierbei nicht an, weil der Inhalt einfach und der Auslegung nicht bedürftig war. Ein Fall im Sinne der Entscheidungen BGHSt 5, 278; 11, 159 lag deshalb nicht vor.

Soweit der Angeklagte im Übrigen bemängelt, dass die Frage seiner Beteiligung am Diebstahl nicht hinreichend geklärt worden sei, sind seine Rügen sowohl als Aufklärungsrügen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO wegen fehlender Angabe der für die Behebung der behaupteten Mängel geeigneten Beweismittel, wie auch als Angriffe gegen die rechtlich fehlerfreie Beweiswürdigung unzulässig.

2. Gegen die Feststellung des Landgerichts, dass der Angeklagte bei Begehung der Straftaten voll zurechnungsfähig war, erheben sich keine durchgreifenden Bedenken.

Unwiderlegt ist zwar die Behauptung des Angeklagten, er habe am Tage des Diebstahls in erheblichem Umfang Weckamine zu sich genommen. Das Landgericht stellt jedoch im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Schweitzer fest, dass durch solche Drogen weder die Einsichtsfähigkeit noch die Hemmungsfähigkeit im Sinne des § 51 StGB beeinträchtigt werden kann. Deshalb brauchte der Sachverständige weder den Angeklagten zu untersuchen, noch bei dessen Vernehmung zur Person anwesend zu sein. Aus demselben Grunde war das Gericht nicht gehalten, über die vom Angeklagten eingenommene Tablettenmenge Erörterungen anzustellen.

3. Die weitere Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat ebenfalls keine Rechtsfehler ergeben.

WillmsHenningBaumgarten
MeyerMüller
Revision verworfen: Beweiswürdigung, Kassiberverwertung und Schuldfähigkeit bestätigt — Themis