Revision: Tateinheit bei gleichzeitigem Angriff auf Ehefrau und Kind
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 420/57
- Datum
- 30.10.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn sie nicht mit Tatsachen substantiiert wird (§ 344 Abs. 2 StPO).
Liegt ein gleichzeitiger Angriff auf mehrere Personen mit demselben Mittel und einheitlichem Entschluss vor, begründet dies eine einheitliche Willensbetätigung und somit Tateinheit.
Die Tatsache, dass der Angriff sich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richtet, steht der Annahme von Tateinheit nicht entgegen.
Wird im Revisionsverfahren die rechtliche Bewertung (z. B. Tatmehrheit statt Tateinheit) geändert, kann dies die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und eine Zurückverweisung zur neuen Entscheidung erforderlich machen; das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern.
Vorinstanzen
Schwurgericht Düsseldorf, 15. Dezember 1956
Rubrum
2 StR 420/57
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Buchhalter Kurt Johann ██, geboren ███ 1924 in █, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Buse als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
nach der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter der Geschäftsstelle
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 15. Dezember 1956, soweit es den Angeklagten wegen zweier in Tateinheit begangener Verbrechen des versuchten Totschlags verurteilt, im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde; sie hat zum Teil Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da die Revision sie nicht mit Tatsachen belegt, § 344 Abs. 2 StPO.
Die Annahme, der Angeklagte habe sich zweier Verbrechen des versuchten Totschlags schuldig gemacht, läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Zutreffend beanstandet jedoch die Revision die Beurteilung des rechtlichen Verhältnisses, in dem die beiden Handlungen zueinander stehen. Das Schwurgericht hält Tatmehrheit für gegeben, da der Angeklagte das Kind auf Grund eines neuen Entschlusses töten wollte. Dem ist nicht beizutreten. Der Angeklagte hat mit demselben Mittel gleichzeitig seine Frau und sein Kind, die in einem Raum waren, töten wollen. Es liegt somit eine einheitliche Willensbetätigung, eine Handlung vor. Damit ist der Fall des § 73 StGB gegeben. Daß sich der Angriff gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richtete, steht nicht entgegen (BGHSt 1, 203; 6, 81). Der Angeklagte ist daher wegen zweier in Tateinheit begangener Verbrechen des versuchten Totschlags zu verurteilen. Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch selbst ändern. Die Änderung hat zur Folge, daß das Urteil im gesamten Strafausspruch aufzuheben ist. Der Anregung des Vertreters der Staatsanwaltschaft, die Sache an ein anderes Gericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zu verweisen, besteht kein Anlaß.
| Scharpenseel | Buse | Schalscha | |||
| Dotterweich | Lang-Hinrichsen |