Revision: Strafausspruch aufgehoben – Neuzuweisung wegen fehlerhafter Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 419/85
- Datum
- 10.09.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§§ 21, 49 Abs. 1 StGB) ist diese nicht nur zur Bestimmung des Strafrahmens, sondern auch bei der nachfolgenden Strafzumessung erneut zu berücksichtigen; der Tatrichter hat eine Gesamtabwägung vorzunehmen.
Eine Strafzumessung, die Umstände, die bereits zur Milderung des Strafrahmens geführt haben, bei der eigentlichen Bemessung der Strafe unberücksichtigt lässt, ist rechtsfehlerhaft.
Brutalität der Tatausführung darf nicht als straferschwerend herangezogen werden, wenn sie sich als Ausdruck derselben Affektentladung darstellt, die Grundlage für die Annahme erheblicher verminderter Schuldfähigkeit war.
Ergeben sich Fehler in der Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere zuständige Strafkammer, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 22. März 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 419/85 in der Strafsache gegen den Lackierer Mohamed ████ aus ██ ██, geboren am ██ █████████ 1949 in ██████ (Tunesien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. März 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es dem Schuldspruch gilt (§ 349 Abs. 2 StPO), führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des Totschlags (§ 213 StGB) verneint, den Strafrahmen jedoch wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Bei der Bemessung der Strafe, so wird in den Urteilsgründen ausgeführt, habe die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten keine Berücksichtigung mehr gefunden. Das lässt besorgen, dass die Kammer gemeint hat, Umstände, die zur Milderung des Strafrahmens führten, dürften oder müssten bei der Strafzumessung im engeren Sinne außer Betracht bleiben. Diese Ansicht ist rechtsirrig. Hat der Tatrichter den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so ist bei der Bemessung der Strafe erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (BGH NStZ 1985, 164; BGH, Urteil vom 18. November 1983 – 2 StR 549/83 und Beschluss vom 2. Dezember 1983 – 3 StR 326/83).
Muss hiernach die Strafe neu zugemessen werden, so wird hierbei auch zu beachten sein, dass die Brutalität der Tatausführung dem Angeklagten dann nicht straferschwerend zur Last gelegt werden darf, wenn sie sich gerade als Ausdruck derjenigen Affektentladung darstellt, die Grundlage für die Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit war (BGHSt 16, 360, 363 f).
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