Berichtigung des BGH-Beschlusses: 'Schwurgericht' zu 'Jugendkammer'
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 419/77
- Datum
- 25.01.1978
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine gerichtliche Entscheidung kann durch einen nachfolgenden Beschluss berichtigt werden, wenn die ursprüngliche Fassung offensichtlich falsche Bezeichnungen oder Schreibfehler enthält.
Die Berichtigung dient der Klarstellung des beabsichtigten Wortlauts und berührt die materiell-rechtliche Entscheidungsgrundlage nicht, soweit die Änderung rein formaler Natur ist.
Für die Berichtigung genügt, dass die ursprüngliche Formulierung offenkundig nicht dem wirklichen Willen des Gerichts entspricht und die Korrektur eindeutig feststellbar ist.
Eine Berichtigung kann ausdrücklich die Bezeichnung des mitentscheidenden Gerichts betreffen, wenn diese erkennbar falsch angegeben wurde.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 419/77
in der Strafsache gegen den Bauzeichner Hans ███████ ███ aus SO, dort geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 1978
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 9. November 1977 wird dahin berichtigt, dass es jeweils „Jugendkammer“ statt „Schwurgericht“ heißen muss.
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