Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung des BGH-Beschlusses: 'Schwurgericht' zu 'Jugendkammer'

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 419/77
Datum
25.01.1978
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs berichtigt seinen Beschluss vom 9. November 1977 dahingehend, dass anstelle von „Schwurgericht“ jeweils „Jugendkammer“ zu stehen hat. Es handelt sich um eine formale Korrektur des Wortlauts zur Beseitigung einer offensichtlich falschen Bezeichnung. Die Berichtigung ändert nichts an der materiellen Entscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gerichtliche Entscheidung kann durch einen nachfolgenden Beschluss berichtigt werden, wenn die ursprüngliche Fassung offensichtlich falsche Bezeichnungen oder Schreibfehler enthält.

2

Die Berichtigung dient der Klarstellung des beabsichtigten Wortlauts und berührt die materiell-rechtliche Entscheidungsgrundlage nicht, soweit die Änderung rein formaler Natur ist.

3

Für die Berichtigung genügt, dass die ursprüngliche Formulierung offenkundig nicht dem wirklichen Willen des Gerichts entspricht und die Korrektur eindeutig feststellbar ist.

4

Eine Berichtigung kann ausdrücklich die Bezeichnung des mitentscheidenden Gerichts betreffen, wenn diese erkennbar falsch angegeben wurde.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 419/77

in der Strafsache gegen den Bauzeichner Hans ███████ ███ aus SO, dort geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 1978

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 9. November 1977 wird dahin berichtigt, dass es jeweils „Jugendkammer“ statt „Schwurgericht“ heißen muss.

SchumacherMillerBuddenberg
KirchhofBaumgarten
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