Treffer
BGH Beschluss

Revision: Mordvorwurf wegen Tatverdeckung – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 419/77
Datum
09.11.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Mordes, gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls verurteilt; die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Feststellungen zur Tötungsabsicht widersprüchlich sind: Die Verurteilung stützt sich auf Tatverdeckung als Mordmerkmal, das aber unbedingten Vorsatz voraussetzt, während das LG nur bedingten Vorsatz annahm. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an ein anderes Schwurgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tötung einer Person zur Verdeckung einer zuvor begangenen Straftat begründet Mord nur, wenn der Täter mit unbedingtem Tötungsvorsatz handelt.

2

Widersprüchliche Feststellungen hinsichtlich der Form des Tötungsvorsatzes (bedingt vs. unbedingter Vorsatz) sind revisionsrechtlich nicht tragfähig und führen zur Aufhebung der Verurteilung.

3

Besteht eine enge sachliche Verbindung zwischen mehreren Verurteilungen (z. B. Diebstahl, Körperverletzung) und der aufgehobenen Tötungsentscheidung, können auch diese Entscheidungen mitaufgehoben werden, damit in der neuen Hauptverhandlung gesamthaft entschieden werden kann.

4

Unbedingter Tötungsvorsatz kann auch dann vorliegen, wenn der Täter nicht mit absoluter Gewissheit weiß, ob das Opfer noch lebt, er aber den Eintritt des Todes jedenfalls will.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 25. März 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 419/77 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Bauzeichner Hans Jürgen ██████████████ aus S[REDACTED], dort geboren am ██ 1955, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 25. März 1977 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte das Opfer mit Boxhieben und Handkantenschlägen, misshandelte es dann weiter u. a. durch Fußtritte gegen Kopf und Hals. Das Opfer war bewusstlos. Der Angeklagte nahm zutreffend an, dass es noch lebte. Er entschloss sich, das Opfer in die Saar zu werfen. Er schleifte es zum Ufer. Bei einer Verschnaufpause nahm er ihm 10,– DM aus dem Geldbeutel weg. Um die Identifizierung zu erschweren, ließ er die Kleidungsstücke und Papiere des Opfers verschwinden. Schließlich warf er es ins Wasser. Das Opfer wurde später 750 m stromabwärts ertrunken aufgefunden.

Der Angeklagte warf das Opfer in die Saar, um eine von ihm zuvor begangene Straftat (gefährliche Körperverletzung) zu verdecken. Das Schwurgericht hat deshalb auf Mord erkannt.

Mord in der genannten Begehungsform setzt voraus, dass gerade die Tötung als Mittel zur Verdeckung eingesetzt wird (BGHSt 7, 287, 289). Die Feststellungen könnten dafür sprechen, dass das Opfer endgültig als Belastungszeuge ausgeschaltet werden sollte. Hierzu steht jedoch im Widerspruch, dass das Schwurgericht nur bedingten Tötungsvorsatz für erwiesen ansieht. Die Tötung als einziges Mittel zur Tatverdeckung erfordert aber unbedingten Vorsatz (BGHSt 21, 283). Diese Unstimmigkeit zwingt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Mordes.

2. Das führt auch zur Aufhebung der übrigen Verurteilungen, und zwar der wegen Diebstahls, weil ein enger sachlicher Zusammenhang mit dem Mord besteht, und der wegen gefährlicher Körperverletzung, weil die neue Hauptverhandlung vielleicht Tötungsvorsatz schon zu einem früheren Zeitpunkt ergeben könnte.

3. Abschließend sei bemerkt, dass nach den Umständen unbedingter Tötungsvorsatz äußerst nahe liegt. Dieser wäre übrigens auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Täter bei seinem Vorgehen nicht mit Sicherheit weiß, ob das Opfer noch lebt, aber in jedem Fall seinen Tod will.

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MüllerMeyer
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