Revision verworfen: Bestätigung der Gesamtstrafenbildung trotz verbüßter Einzelfristen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 419/76
- Datum
- 06.10.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen mehrerer Einzelstrafen kann eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden; bereits verbüßte Strafen sind grundsätzlich nicht mehr in eine neue Gesamtstrafenbildung einzubeziehen.
Ergibt sich daraus, dass Strafen wegen ihrer Verbüßung nicht mehr einbezogen werden können, und führt dies zu einer unbilligen Härte für den Verurteilten, ist dies bei der erneuten Strafzumessung zu berücksichtigen.
Das Unterlassen einer gesonderten Erörterung der möglichen unbilligen Härte beeinträchtigt den Gesamtstrafenausspruch nicht, wenn aus der Höhe der heranzuziehenden Einzelstrafen und den dargelegten Strafschärfungsgründen klar hervorgeht, dass eine niedrigere Gesamtstrafe nicht in Betracht kommt.
Eine Einzelstrafe, deren Tat erst nach früheren Verurteilungen begangen wurde, bleibt bei der Bildung einer neuen Gesamtstrafe gesondert bestehen und kann nicht in diese eingezogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 26. Januar 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Romeo Wilhelm, aus ████, geboren am ███ 1934 in █████, Kreis ███████████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ aus Karlsruhe als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 26. Januar 1976 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in einem besonders schweren Fall unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus Urteilen des Landgerichts in Koblenz vom 10. Mai 1974 und des Landgerichts in Marburg vom 14. März 1975 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision hat keinen Erfolg.
Schuld- und Strafausspruch zeigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Der Erörterung bedarf nur die Bildung der Gesamtstrafe.
Der Angeklagte ist bis zum 10. Juli 1973 zu drei Einzelstrafen verurteilt worden, aus denen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten gebildet wurde. Diese hat er verbüßt. Am 10. Mai 1974 erkannte das Landgericht in Koblenz gegen den Angeklagten wegen eines im Jahre 1970 begangenen Betruges auf ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe. Schließlich wurde der Angeklagte durch Urteil des Schöffengerichts in Schwalmstadt vom 22. Oktober 1974 wegen einer am 21. April 1974 begangenen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Aus den beiden letzten Strafen wurde eine Gesamtstrafe von einem Jahr elf Monaten gebildet. Diese wurde im angefochtenen Urteil wieder aufgelöst, wobei die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen zur Bildung einer Gesamtstrafe mit der im angefochtenen Urteil für den in den Jahren 1969 bis 1971 begangenen fortgesetzten Betrug ausgesprochenen Freiheitsstrafe von fünf Jahren herangezogen wurden.
Die Gesamtstrafenbildung durch die Strafkammer entspricht dem Gesetz. Die Strafen aus den ersten drei Urteilen konnten nicht mehr zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden, da der Angeklagte sie verbüßt hatte. Ergibt sich daraus, dass Strafen wegen ihrer Verbüßung nicht mehr in eine Gesamtstrafe einbezogen werden können, für den Angeklagten eine unbillige Härte, ist das bei der neuen Strafzumessung zu berücksichtigen. Diese Frage erörtert die Strafkammer hier zwar nicht. Jedoch gefährdet das nicht den Ausspruch über die Gesamtstrafe. Angesichts der Höhe der für die neue Gesamtstrafe heranzuziehenden Einzelstrafen (1 Jahr 6 Monate, 5 Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe) und der im Urteil dargelegten erheblichen Strafschärfungsgründe hält der Senat es für ausgeschlossen, dass die Strafkammer unter dem Gesichtspunkt der unbilligen Härte auf eine niedrigere Gesamtstrafe als geschehen erkannt hätte. Dabei ist zu beachten, dass die Gesamtstrafe auf jeden Fall mehr als fünf Jahre betragen muss und daneben bei Einbeziehung der ersten drei in der Gesamtstrafe von zehn Monaten verbüßten Strafen die Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil vom 22. Oktober 1974 hätte bestehen bleiben müssen, weil die ihr zugrunde liegende Tat erst nach den ersten drei Verurteilungen begangen worden ist.
| Müller | Schumacher | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Meyer |