Revision teilweise erfolgreich: Vollendeter Diebstahl in einem Fall zu Versuch herabgestuft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 419/73
- Datum
- 02.10.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Schuldspruch des vollendeten Diebstahls ist erforderlich, dass der Täter die Zueignungsabsicht hinsichtlich des konkreten Behältnisses und der darin befindlichen Sachen besitzt.
Fehlt die Zueignungsabsicht für das erlangte Behältnis und war der Täter lediglich an einem vermeintlich vorhandenen Inhalt interessiert, liegt statt vollendeten Diebstahls allenfalls ein Versuch vor; ist das angestrebte Tatobjekt nicht existent, kann es sich um einen untauglichen Versuch handeln.
Ändert das Revisionsgericht die rechtliche Bewertung einer Tat zugunsten des Angeklagten, sind die von der Änderung betroffenen Einzelstrafen und gegebenenfalls die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine Änderung des Schuldspruchs ohne erneute Verteidigungsaufklärung ist zulässig, wenn ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte durch Kenntnis der geänderten rechtlichen Gesichtspunkte eine abweichende Verteidigung geführt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 3. Juli 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 419/73
in der Strafsache gegen den Anzeigenvertreter Wilhelm Georg █████ aus ██████, geboren ██ ███████ 1936 in ██████, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Oktober 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 3. Juli 1970
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II 6 der Urteilsgründe nicht des vollendeten, sondern nur des versuchten Diebstahls schuldig ist, im Ausspruch über
2. a) die in diesem Fall bestimmte Einzelstrafe und b) die verhängte Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Diebstahls in sechs Fällen unter Einbeziehung von zwei rechtskräftigen Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden.
Seine Revision greift teilweise durch. Im Fall II 6 der Urteilsgründe hat er sich nicht des vollendeten, sondern nur des versuchten Diebstahls schuldig gemacht. Er war nicht an der mitgenommenen Kassette und den in ihr befindlichen Papieren, sondern lediglich an dem in diesem Behältnis vermuteten Geld interessiert. Nachdem er festgestellt hatte, dass die Kassette solches nicht enthielt, warf er sie fort. Daraus ergibt sich, dass ihm die Zueignungsabsicht bezüglich des Behältnisses und der Papiere fehlte. Deshalb handelt es sich bei dieser Tat nur um einen untauglichen Versuch. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Es ist auszuschließen, dass sich der Beschwerdeführer nach einem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts so verteidigt hätte, dass eine andere Entscheidung in Betracht gekommen wäre.
Die Änderung des Schuldspruchs macht die Aufhebung der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe notwendig. Den Strafzumessungserwägungen ist zu entnehmen, dass das Landgericht diese Änderung nicht zum Anlass genommen hätte, in den anderen Einzel-
fallen auf eine geringere Strafe zu erkennen. Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
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