Treffer
BGH Urteil

Zurückverweisung wegen fehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 419/65
Datum
24.11.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Ablehnung des Beweisantrags, seine Mitangeklagten-Ehefrau als Zeugin zu vernehmen. Die Strafkammer hatte das Zeugnis als "völlig ungeeignet" i.S.v. § 244 Abs. 3 StPO zurückgewiesen. Der BGH hob auf, weil konkrete Feststellungen zur Unbrauchbarkeit des Beweismittels fehlten und eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung unzulässig ist; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 3 StPO als 'völlig ungeeignet' setzt konkrete, nachvollziehbare Feststellungen zur Unbrauchbarkeit des Beweismittels voraus.

2

Familienverhältnisse eines Zeugen begründen ohne weitergehende Umstände nicht von vornherein dessen völlige Ungeeignetheit als Entlastungszeuge.

3

Eine Vorwegnahme der abschließenden Beweiswürdigung durch das Gericht ist unzulässig; das Gesetz lässt auch bei geringer Aussicht auf Erschütterung des bisherigen Beweisergebnisses keine generelle Vorwegnahme zu.

4

Fehlt die Protokollierung des Beweisthemas, kann das Revisionsgericht auf die in der Revisionsbegründung wiedergegebene Fassung zurückgreifen, soweit diese plausibel erscheint, und die fehlende Begründung der Ablehnung beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 22. Dezember 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den ████████ ███████ ██████████████ ████████████, geboren 1936 in ███, ██, wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██████████████████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 22. Dezember 1964, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen im Rückfall begangener Beihilfe zum schweren Diebstahl zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Der frühere Mitangeklagte und Haupttäter ███████ ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall rechtskräftig verurteilt, dessen Schwager ██████████████ in einem getrennten Verfahren offenbar ebenfalls rechtskräftig freigesprochen. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.

Der Verteidiger des Angeklagten hatte hilfsweise die Vernehmung der Frau ███████████ als Zeugin beantragt. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, weil das Beweismittel völlig ungeeignet sei (§ 244 Abs. 3 StPO); dies ergebe sich, so wird im Urteil ausgeführt, einmal daraus, dass der Mitangeklagte ██████ selbst seine Ehefrau nicht als Entlastungszeugin benannt habe, vor allem aber daraus, dass sich Frau █████████ einer Zwangslage befunden hätte, ihren Ehemann und ihren Bruder belasten und sich selbst der Hehlerei bezichtigen zu müssen.

Zu Recht wendet sich die Revision gegen diese Bescheidung des Beweisantrags. Da versäumt worden ist, das Beweisthema ins Protokoll aufzunehmen, geht der Senat von der Wiedergabe in der Revisionsbegründungsschrift aus, zumal sie wahrscheinlicher ist als die im Urteil mitgeteilte Fassung. Danach sollte Frau ██████████████ bekunden, der Angeklagte sei erst später (eine Stunde nach dem Diebstahl) von ihr nach Hause geholt worden und habe erst zu diesem Zeitpunkt etwas von der Tat gehört.

Inwiefern sich aus dem Umstand, dass sich der Haupttäter ██████ selbst nicht auf seine Frau als Entlastungszeugin berief, von vornherein die völlige Wertlosigkeit ihres Zeugnisses ergeben sollte, ist nicht ersichtlich.

Die Gründe, die ██████ dazu bestimmt haben mochten, seine Frau nicht als Zeugin zu benennen, sind nicht bekannt; es ist nicht auszuschließen, dass er möglicherweise gar befürchtete, sie werde nicht zu seinen Gunsten aussagen. Dass sie ihr Zeugnis verweigern werde, mag zwar wahrscheinlich gewesen sein; sie hatte dies aber bis dahin nicht zum Ausdruck gebracht. Soweit die Strafkammer auf die Tatsache abstellen sollte, dass die Zeugin die Ehefrau eines Mitangeklagten sei, reicht diese Beziehung, ohne dass weitere Umstände hinzutreten, auch nicht für die Annahme ihrer völligen Ungeeignetheit als Zeugin in der den Angeklagten betreffenden Sache aus. Ein solcher besonderer Umstand, auf den die Strafkammer schließlich entscheidend abstellt, lag aber auch nicht darin, dass die Zeugin nach Ansicht der Kammer mit ihrer Aussage in eine Zwangslage geraten wäre. Ohne Gefahr für ihren Ehemann und für ihren Bruder, der im Übrigen bereits freigesprochen war, hätte sie bekunden können, der Angeklagte habe von nichts gewusst, als sie ihn nach Hause holte. Dass sie selbst ein Verfahren wegen Hehlerei nicht lief und nicht zu erwarten war, hätte sie für sich nichts zu befürchten brauchen.

Der Senat sieht sich zu dem Hinweis veranlasst, dass das Gesetz grundsätzlich – von einer Wahrunterstellung zugunsten des Angeklagten abgesehen – keine Vorwegnahme der Beweiswürdigung zulässt, auch dann nicht, wenn eine Erschütterung des bisherigen Beweisergebnisses kaum zu erwarten ist.

Deshalb konnte dem Zeugnis der Frau ██████████ unabhängig von dem sonstigen Beweisergebnis von vornherein nicht jeder Beweiswert abgesprochen werden.

Infolgedessen muss das Urteil, ohne dass auf die weiteren unbegründeten Verfahrensrügen eingegangen zu werden braucht, aufgehoben werden, soweit es den Angeklagten betrifft.

BaldusScharpenseelHenning
DotterweichMeyer
Zurückverweisung wegen fehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags — Themis