Strafaussetzung zur Bewährung: Zurückverweisung wegen Ermessensfehler
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 419/64
- Datum
- 21.10.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung nach § 23 StGB ist ein Ermessen, das unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auszuüben ist; eine generelle Ausschlussregel für bestimmte Tatbestände ist unzulässig.
Das öffentliche Interesse an der Vollstreckung kann die Gewährung von Bewährung verhindern, ist aber nur zu verneinen, wenn die Umstände des Einzelfalls die Notwendigkeit der Vollstreckung eindeutig begründen.
Ergibt die Urteilsbegründung nicht, dass das dem Richter zustehende Ermessen sachgerecht und fallbezogen ausgeübt worden ist, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Unklare oder missdeutbare Formulierungen über die "gesetzliche Mindeststrafe" rechtfertigen keine Aufhebung, wenn aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe die beabsichtigte Bedeutung klar erkennbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 24. Juni 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Anstreicher Peter Alois C. ████, zuletzt wohnhaft ███████ in ████████, geboren █████████████████ in █, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 24. Juni 1964 hinsichtlich der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen, hat sie abgelehnt.
Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allein erhobenen – allgemeinen Sachrüge – hat weder zum Schuldspuch noch zur Strafbemessung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. An zwei Stellen der Strafaussetzungsgründe spricht die Strafkammer zwar davon, sie habe auf eine unter der „gesetzlichen Mindeststrafe“ liegende Gefängnisstrafe erkannt. Diese Bemerkungen könnten dem Wortlaut nach zu Missdeutungen Anlass geben, da bei Zubilligung mildernder Umstände und bei Anwendung der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB die gesetzliche Mindeststrafe für einen schweren Raub gemäß §§ 250 Abs. 2, 44 Abs. 3 Satz 1 StGB drei Monate Gefängnis beträgt. Indessen hat die Strafkammer, wie den Urteilsgründen im Zusammenhang zu entnehmen ist, nicht diejenige Mindeststrafe gemeint, die sich unter Berücksichtigung der Versuchsvorschriften ergibt, sondern die ohne deren Anwendung bei Zubilligung mildernder Umstände in § 250 Abs. 2 StGB vorgesehene Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis. Deshalb gibt der an sich unklare Hinweis auf das Unterschreiten der „gesetzlichen Mindeststrafe“ zu Beanstandungen keinen Anlass.
Durchgreifenden Bedenken begegnet hingegen die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung. Sie wird allein auf die Erwägung gestützt, dass bei einem schweren Raub, begangen auf einer Straße, das öffentliche Interesse schon aus dem Gesichtspunkt der Abschreckung die Vollstreckung der erkannten Strafe erfordere. Damit bringt die Strafkammer zum Ausdruck, dass sie bei einem unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB verübten Raub grundsätzlich und ohne Rücksicht auf den Einzelfall die Möglichkeit ausschließt, die Vollstreckung nach § 23 StGB auszusetzen. Eine solche Auffassung ist mit dem Ermessen, wie es § 23 StGB – von den Fällen des Abs. 3 Nr. 2 und 3 abgesehen – dem Richter einräumt, nicht vereinbar. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof bereits in BGHSt 6, 299 zu § 25 Abs. 2 StGB ausgesprochen und des Näheren dargelegt, dass bei allen Straftaten, also auch bei Verbrechen, die unter Zubilligung mildernder Umstände mit Gefängnis bis zu neun Monaten geahndet werden, über eine Strafaussetzung zur Bewährung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zu befinden ist. Für die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB kann nichts anderes gelten; denn die Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung einer Strafe erfordert, ist ebenfalls abschließend nur zu beantworten, wenn die Gegebenheiten des Einzelfalles mit in Betracht gezogen werden. Dass die Strafkammer dies beachtet hat, lässt die Begründung, mit der sie dem Angeklagten die Rechtswohltat des § 23 StGB versagt hat, nicht erkennen. Da somit nicht auszuschließen ist, dass die Ablehnung der Strafaussetzung auf einem Ermessensfehler beruht, muss das Urteil insoweit aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
| Scharpenseel | Dotterweich | Meyer | |||
| Kirchhof | Henning |