Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe mangels Berücksichtigung früherer Einzelstrafen (§55 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 41/94
Datum
23.02.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen schwerer räuberischer Erpressung ein. Der BGH hob den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe auf, weil das Landgericht die in früheren Urteilen verhängten Einzelstrafen bei der Gesamtstrafenbildung nicht berücksichtigt hatte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrigen Rügen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ist § 55 StGB zu beachten; das tatgericht muss bereits verhängte Einzelstrafen in die Gesamtstrafenbildung einbeziehen.

2

Die Pflicht zur Berücksichtigung früherer Einzelstrafen bei der Gesamtstrafenbildung darf nicht auf ein späteres Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO verlagert werden.

3

Ist die Gesamtstrafenbildung mangelhaft, ist der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Revision nach § 349 StPO kann sich insoweit auf die Aufhebung des Strafauspruchs beschränken; über die Kosten des Rechtsmittels ist im Rahmen der Rückverweisung neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Gera, 22. Oktober 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 41/94 vom 23. Februar 1994 in der Strafsache gegen ██ aus ██, geboren am ██ ██, Heiko ██, 1967 in [REDACTED] – zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Februar 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten [REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 22. Oktober 1993 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Seine Revision gegen diese Entscheidung ist im Wesentlichen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Lediglich die Gesamtstrafe muss aufgehoben werden, weil das Landgericht es versäumt hat, die in den Urteilen des Kreisgerichts Gera vom 11. Mai 1993 und des Amtsgerichts Plauen vom 23. Juli 1993 verhängten Einzelstrafen bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe zu berücksichtigen (§ 55 StGB).

Dies durfte nicht dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen bleiben (BGHSt 12, 1).

JahnkeTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
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