Treffer
BGH Beschluss

BGH: Teilweise Stattgabe der Revision durch Ausschluss tateinheitlicher Hehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 41/92
Datum
06.05.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte auf Revision den Schuldspruch eines Angeklagten: Die wegen tateinheitlich begangener Hehlerei angenommenen Tatbestände für zwei Fälle wurden aus der Strafverfolgung ausgeschieden; der Verurteilte blieb wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen schuldig. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Die weggefallenen Straftatbestände hatten das Strafmaß offenbar nicht beeinflusst; der geringe Erfolg rechtfertigte keine Kostenentlastung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht darf Verfahrensteile auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach den einschlägigen Vorschriften aus der Strafverfolgung ausschließen, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

2

Bei einer auf Sachrüge durchgeführten Prüfung ist die Revision auf die gerügten Aspekte beschränkt; nur nachgewiesene Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten führen zu einer Änderung des Urteils.

3

Das Wegfallen zusätzlicher, vom Tatgericht angenommener Gesetzesverletzungen führt nur dann zu einer Änderung des Strafmaßes, wenn sich daraus erkennbar eine Beeinflussung der Strafe ergibt.

4

Ein nur geringfügiger Erfolg der Revision rechtfertigt keine teilweise Entlastung des Beschwerdeführers von den Kosten des Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 4 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 16. Oktober 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 41/92

vom 6. Mai 1992

in der Strafsache gegen ███ ████████████, geboren am ██ ██ 1941 in ██ ███ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 1992 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Das Verfahren wegen tateinheitlich begangener Hehlerei in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe wird aus der Strafverfolgung ausgeschieden.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 16. Oktober 1991 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen schuldig ist.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils hat – nach der aus dem Beschlusstensor ersichtlichen Verfolgungsbeschränkung – keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Die vom Tatgericht zusätzlich angenommenen und nunmehr ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen haben das Strafmaß ersichtlich nicht beeinflusst.

Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass für eine teilweise Entlastung des Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO.

JahnkeNiemöllerBode
MaierDetter
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