Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung von Strafe und Schmerzensgeld wegen Einbeziehung beschränkter Tatbestände bei der Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 41/90
Datum
21.05.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen Vergewaltigung u. a.; der BGH hebt Teile des Urteils (Einzelstrafe für Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung, Gesamtstrafe, Schmerzensgeld) auf und verweist zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Grund ist ein Rechtsfehler: Die Strafkammer berücksichtigte straferschwerend den wegen § 154a StPO beschränkten Tatbestand der versuchten sexuellen Nötigung, obwohl ein freiwilliger Rücktritt nicht ausgeschlossen war. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wurde das Verfahren hinsichtlich eines Tatbestands nach § 154a StPO beschränkt, darf die Kammer denselben, dadurch nicht verhandelten Tatbestand nicht zugleich als selbständige straferschwerende Wirklichkeit bei der Strafzumessung verwerten.

2

Ist ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen, dürfen die unvollendeten Versuchshandlungen nicht ohne weitergehende Feststellungen als vollendete oder besonders strafschwere Tatumstände in die Strafzumessung eingehen.

3

Kann das Revisionsgericht nicht mit Sicherheit ausschließen, dass ein Rechtsfehler die Strafzumessung oder die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat, sind die betroffen Teile des Urteils aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Aufhebung umfasst auch vermögensrechtliche Anordnungen (z. B. Schmerzensgeld), soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Rechtsfehler sich auf deren Festsetzung ausgewirkt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 13. September 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 41/90

BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████████, geboren am ██, Peter ██ ██████ 1965 in ████, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Mai 1990

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. September 1989 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben in den Aussprüchen über die Einzelstrafe wegen Vergewaltigung in a) Tateinheit mit Körperverletzung, b) die Gesamtstrafe und die Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerc) zensgeldes.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten sowie wegen der letztgenannten Tat, für die es eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten festgesetzt hat, zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000 DM an die Geschädigte verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils in dem im Beschlusstenor bezeichneten Umfang; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Angeklagte hatte vor der Vergewaltigung von der Geschädigten zunächst die Ausführung des Mundverkehrs gefordert. Sie lehnte es jedoch ab. Anschließend sagte der Angeklagte zu ihr, sie solle sich umdrehen, er wolle es von hinten machen. Auch dies lehnte die Zeugin ab. Diese Handlungen unterblieben; die Urteilsgründe enthalten dazu keine weiteren Feststellungen.

Damit ist freiwilliger Rücktritt vom Versuch dieser sexuellen Nötigungshandlungen nicht ausgeschlossen. Die Strafkammer hat jedoch „das Verfahren hinsichtlich der versuchten sexuellen Nötigung gem. § 154a StPO unter Hinweis darauf, dass dieser Gesichtspunkt gleichwohl bei der Strafzumessung berücksichtigt werden kann, beschränkt“ (UA Bl. [REDACTED]).

Bei der Strafzumessung hat sie dem Angeklagten „straferschwerend – die rechtswidrige und schuldhafte Erfüllung des Tatbestandes der versuchten sexuellen Nötigung ..., hinsichtlich dessen das Verfahren gem. § 154a StPO beschränkt worden ist“ angelastet, weil es „für eine Frau besonders erniedrigend (ist), wenn sie zum Oralverkehr mit einem Mann gezwungen wird, wie dies der Angeklagte versucht hat“ (UA Bl. 45). Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der im Beschlusstensor bezeichneten Strafaussprüche.

Desgleichen ist die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes aufzuheben. Das Rechtsmittel richtet sich auch gegen diesen Teil der Entscheidung (vgl. außer dem Revisionsantrag die Ausführungen in der Rechtsmittelbegründungsschrift zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten). Der Senat kann nicht mit völliger Sicherheit ausschließen, dass sich der Rechtsfehler auch insoweit zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

RiBGH Theune Maier Herdegen [kann seine Unterschrift nicht beifügen, da er sich in Urlaub befindet.]

HerdegenGollwitzer
Detter
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