Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Letztes Wort und Ablehnung von Hilfsbeweis wegen Ungeeignetheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 418/97
Datum
19.11.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes verurteilt; seine Revision blieb ohne Erfolg. Der BGH hält fest, dass ein erneutes Erteilen des letzten Wortes nur bei Wiedereintritt in die Verhandlung nötig ist; die bloße Entgegennahme eines nachträglichen Hilfsbeweisantrags stellt dies nicht dar. Ferner war die Ablehnung des Zeugen als völlig ungeeignet wegen Erinnerungslücken nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 258 Abs. 2 StPO muss dem Angeklagten das letzte Wort nur dann erneut gewährt werden, wenn in die Verhandlung wiedereingetreten oder die Beweisaufnahme wieder aufgenommen wird.

2

Die bloße Entgegennahme oder Verlesung eines (Hilfs)beweisantrags nach dem letzten Wort stellt keinen Wiedereintritt in die Verhandlung dar, wenn das Gericht deutlich gemacht hat, nicht wieder in die Beweisaufnahme einzutreten.

3

Nach § 244 Abs. 3 StPO kann ein Beweisantrag wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt werden, insbesondere wenn ein Zeuge nach erheblich verstrichener Zeit ohne Erinnerungshilfen keine verwertbare Angaben zum relevanten Zeitpunkt machen kann.

4

Für die Aufklärung eines Alibivorbringens kommt es auf die konkrete Verwertbarkeit der Angaben für den maßgeblichen Tatzeitpunkt an; allgemeine Hinweise auf Aufenthalt am Tatortzeitraum genügen nicht.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes URTEIL 2 StR 418/97 vom 19. November 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. November 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Dr., die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Detter, Bode, Dr. Rothfuß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom [REDACTED] März 1997 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu der Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben der einschlägig vorbestrafte Angeklagte und der gesondert verurteilte P. am 14. Januar 1994 mit Schusswaffen eine Sparkassenfiliale in [REDACTED] überfallen und 195.000 DM erbeutet. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung lediglich angegeben, er habe mit der Tat nichts zu tun.

Er rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

II.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. § 258 Abs. 2 StPO (Revisionsbegründung II):

Die Rüge, das Landgericht habe dem Angeklagten nicht das letzte Wort gewährt, ist unbegründet. Die Verfahrensweise des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.

a) Der Rüge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: In seinem Schlussvortrag am 4. März 1997 stellte der Verteidiger zehn Hilfsbeweisanträge. U.a. beantragte er hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von der Täterschaft des Angeklagten ausgehe, den Zeugen W. S. aus Berlin zu vernehmen. Der Zeuge werde bekunden: Der Angeklagte hat nach seiner Entlassung aus der Haft Mitte 1993 bei ihm gewohnt. Er wollte wieder nach Köln übersiedeln und hat dort im Dezember eine Wohnung gefunden. Zunächst nahm er nur einen Teil seiner Habe (Wäsche, Geschirr, Möbel, Beleuchtungsgegenstände) mit nach Köln. Der Zeuge hat telefonisch darauf gedrängt, der Angeklagte solle den Rest bald abholen. In den ersten Januartagen 1994 blieb der Angeklagte noch in Köln. Mitte bis Ende der ersten Januarwoche kehrte er nach Berlin zurück. In den folgenden Wochen wohnte der Angeklagte wieder in Berlin und erledigte verschiedene Dinge. Er blieb dann noch über Januar hinaus in Berlin.

Nach den Schlussvorträgen der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers hatte der Angeklagte das letzte Wort und erklärte: „Ich schließe mich meinem Verteidiger an.“

Die Hauptverhandlung wurde um 17.20 Uhr für die Beratung der Kammer unterbrochen und um 19.10 Uhr fortgesetzt. „Ohne dass in die Beweisaufnahme eingetreten wird“, erhielt der Verteidiger Gelegenheit, folgenden Hilfsbeweisantrag zu verlesen:

wird beantragt, hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von der Täterschaft des Angeklagten ausgeht, den Zeugen W. S. zu laden und zu vernehmen.

Der Zeuge wird bekunden: Der Angeklagte hat sich nach Rückkehr nach Berlin Mitte der ersten Januarwoche 1994 in den nächsten Wochen nur in Berlin aufgehalten. Das gilt auch für den 14.1.1994.

Es wird mitgeteilt, dass der Hilfsbeweisantrag auf Ladung des Zeugen vom heutigen Tag so zu verstehen ist. Der Antrag wurde als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen. Weitere Stellungnahmen von anderen Verfahrensbeteiligten wurden hierzu nicht abgegeben. Sodann wurde ab 19.12 Uhr das Urteil verkündet.

b) Der Angeklagte macht geltend, wegen der Verlesung des Hilfsbeweisantrags hätte ihm vor der Urteilsverkündung nochmals das letzte Wort erteilt werden müssen. Der zweite Hilfsbeweisantrag enthalte eine wesentliche Präzisierung des zuvor gestellten Hilfsbeweisantrags für ein Alibi. Hierzu hätte er in einem erneuten letzten Wort weitere Anhaltspunkte mitteilen und die Beweisbehauptungen zu den naheren Umständen seines Aufenthalts in Berlin zur Tatzeit weiter konkretisieren können. Diese Möglichkeit sei ihm vorenthalten worden.

c) Die Vorschriften über die Gewährung des letzten Wortes für den Angeklagten (§ 258 Abs. 2 StPO) sind durch das Verfahren der Strafkammer nicht verletzt worden. Dem Angeklagten muss nur dann erneut das letzte Wort erteilt werden, wenn nochmals in die Verhandlung eingetreten worden ist. Der Wiedereintritt in die Beweisaufnahme ist dabei gleichbedeutend mit der Wiedereröffnung der Verhandlung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 258 Rdn. 28 m.w.N.).

Hier hat das Landgericht durch den im Hauptverhandlungsprotokoll vermerkten Hinweis, dass nicht wieder in die Beweisaufnahme eingetreten werden solle, zweifelsfrei deutlich gemacht, dass ein Wiedereintritt in die Verhandlung nicht beabsichtigt sei. Dementsprechend hat sich auch kein anderer Verfahrensbeteiligter mehr zu dem nachtraglichen Antrag des Verteidigers geäußert. Der Bundesgerichtshof hat für diesen Verfahrensverlauf bereits wiederholt entschieden, dass die bloße Entgegennahme eines (Hilfs)beweisantrags nach dem letzten Wort des Angeklagten keinen Wiedereintritt in die Verhandlung darstellt (BGH NJW 1987, 220 bei Pfeiffer/Miebach; NStZ 1987, 212 bei Miebach; KK-StPO 3. Aufl. § 258 Rdn. 25; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdn. 30; Julius in Heidelberger Kommentar zur StPO § 258 Rdn. 15). Ein Verfahrensfehler liegt daher nicht vor.

2. § 244 Abs. 3 (Revisionsbegründung I):

Die Ablehnung der unter II. 1. a genannten Hilfsbeweisanträge auf Vernehmung des Zeugen S. wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen (UA S. 40) hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen der Zeuge völlig ungeeignet ist, erstmals nach drei Jahren ohne erkennbare Erinnerungshilfen die Anwesenheit des Angeklagten in Berlin gerade am Tattag zu bezeugen. Die Revision zeigt demgegenüber keine Umstände auf, aus denen sich etwas anderes ergeben könnte. Solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Revision verkennt, dass es nicht darauf ankommt, ob sich der Angeklagte überhaupt im Januar 1994 in Berlin aufhielt, sondern darauf, ob er gerade zur Tatzeit am 14. Januar 1994 in Berlin war.

3. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

III.

Die aufgrund der Sachrüge gebotene Prüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.

JahnkeDetterRothfuß
TheuneBode
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